Aus jahrelanger Planung wird endlich Realität: Der offizielle Startschuss ist nun gefallen! Deutschland hat am 17. Februar 2023 das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert.
Damit sind die letzten Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens und somit für den Start des Einheitlichen Patentgerichts am 1. Juni 2023 erfüllt. Wie bereits früher berichtet, ist die Testphase für die Aktenverwaltungs- und Kommunikationssoftware des Einheitlichen Patentgerichts bereits im Gange und ab dem 1. März 2023 beginnt die Sunrise-Periode für das Stellen eventueller Opt-out Anträge.
Für weitere Informationen besuchen Sie bitte: https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0217_Einheitliches_Patentgericht.html
Nach dem derzeit geltenden Zeitplan wird das Einheitliche Patentgericht am 01. Juni 2023 seine Arbeit aufnehmen.
Die sogenannte Sunrise-Periode, innerhalb der Opt-out Anträge beim Einheitlichen Patentgericht für erteilte europäische Patente oder veröffentlichte europäische Patentanmeldungen gestellt werden können, beginnt nach derzeitiger Planung des Einheitlichen Patentgerichts am 01. März 2023.
Ein Opt-out Antrag ist nur dann wirksam, wenn er im Register des Einheitlichen Patentgerichts eingetragen ist.
Derzeit ist es noch nicht bekannt, wie lange es von der Antragsstellung bis zur Eintragung dauert, da es noch keine Erfahrungswerte gibt. In einer Testphase für die Aktenverwaltungs- und Kommunikationssoftware des Einheitlichen Patentgerichts, die am 13. Februar 2023 beginnt, können wir den Vorgang der Antragsstellung testen, was aber keine sicheren Rückschlüsse auf die spätere Verarbeitungsdauer der Opt-out Anträge beim Einheitlichen Patentgericht zulässt.
Wir empfehlen daher eventuelle Opt-out Anträge so früh wie möglich beginnend ab dem 01. März 2023 zu stellen.
Jetzt ist der Zeitpunkt, zu dem Sie nochmals Ihr Patentportfolio europäischer Patente und veröffentlichter europäischer Patentanmeldungen prüfen sollten und entscheiden sollten, für welche Patente/Patentanmeldungen frühzeitig ein Opt-out Antrag gestellt werden sollte.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema bzw. zum Einheitlichen Patentgericht und zum Patent mit Einheitlicher Wirkung?
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!
Dr. Dorothea Hofer
Patentanwältin, European Patent Attorney,
European Trademark & Design Attorney
Der Beginn der Sunrise Period wird um zwei Monate verschoben. Der ursprüngliche Fahrplan sah den 1. Januar 2023 als Beginn der Sunrise-Periode und das Inkrafttreten des EPGÜ am 1. April 2023 vor. Obwohl die allgemeinen Vorbereitungsarbeiten des EPGÜ planmäßig verlaufen, wurde beschlossen, dass zusätzliche Zeit eingeräumt werden soll, um den künftigen Nutzern die Möglichkeit zu geben, sich auf die starke Authentifizierung vorzubereiten, die für den Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem (CMS) und die Unterzeichnung von Dokumenten erforderlich sein wird.
Aus einer Verlautbarung von Klaus Grabinski, Richter am Bundesgerichtshof und erster Präsident des UPC, geht hervor, dass die Vorbereitungen seitens des neuen Gerichts an sich alle im Zeitplan wären, wonach die Richter bereits ernannt wurden, die Einstellung des Gerichtspersonals voranschreitet, die Büroräumlichkeiten ausgewählt sind, so dass die Gerichtsverwaltung bereits zu Beginn 2023 arbeitsfähig sein sollte. Die Verschiebung wurde vielmehr damit begründet, dass die Authentifizierungsvorschriften zur Nutzung des online Portals des UPC voraussetzen, dass sich die Nutzer geeignete Tools über entsprechende Provider beschaffen müssen, was durchaus mehr Zeit in Anspruch nehmen könnte als gedacht. Von einer weiteren Verzögerung des Starts wird jedoch nicht ausgegangen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
Bei Fragen hierzu steht Ihnen unser Team sehr gerne zur Verfügung. Jürgen Feldmeier, LL.M. (feldmeier@pruefer.eu)
„Was lange währt, wird endlich gut“, nun ist es endlich soweit:
Das Einheitliche Patentgericht hat auf seiner Webseite bekannt gegeben, dass es aller Voraussicht nach am 1. April 2023 seinen Betrieb aufnehmen wird.
Das bedeutet: Klagen auf Nichtigkeit und wegen Verletzung Europäischer Patente können dann beim Einheitlichen Patentgericht eingereicht werden, sofern für das betreffende Europäische Patent kein Antrag auf „Opt-out“ vom Einheitlichen Patentgerichtssystem gestellt wurde.
Ein solcher „Opt-out“ Antrag kann bereits ab dem 1. Januar 2023, d.h. in der Sunrise Periode vor dem 1. April 2023, gestellt werden. Der „Opt-out“ Antrag kann sowohl für erteilte Europäische Patente als auch für anhängige, bereits veröffentlichte Europäische Patentanmeldungen gestellt werden.
Außerdem kann für erteilte Europäische Patente, bei denen der Hinweis auf Erteilung ab dem 1. April 2023 veröffentlicht wird, innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung ein Antrag auf einheitliche Wirkung des Europäischen Patents für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten, die dem einheitlichen Patentsystem beigetreten sind, gestellt werden.
Die teilnehmenden Staaten sind – Stand Oktober 2022 – bisher die folgenden 17 Staaten:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Slowenien, Schweden
In absehbarer Zeit könnten folgende weitere Mitgliedsstaaten hinzukommen, sobald diese die noch ausstehende Ratifizierung vorgenommen haben: Irland, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Griechenland und Zypern.
Für andere Mitgliedsstaaten, wie z.B., Spanien oder Kroatien muss das Europäische Patent weiterhin national validiert werden. Gleiches gilt selbstverständlich für alle Nicht-EU Staaten, die dem Europäischen Patentsystem angehören (wie beispielsweise Großbritannien, Norwegen, Schweiz, Türkei, etc.). Anstelle des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung besteht natürlich auch in Zukunft die Möglichkeit, dass sich der Patentschutz wie bisher durch entsprechende Validierung nur auf bestimmte gewünschte Länder erstreckt. Je nachdem ob einheitliche Wirkung oder klassische Validierung gewählt wird sind unterschiedliche Übersetzungserfordernisse für das erteilte Patent zu erfüllen.
Für Europäische Patentanmeldungen, für die bereits die Erteilungsabsicht kommuniziert wurde, d.h. die Mitteilung nach R. 71(3) EPÜ ergangen ist, kann mit folgenden Maßnahmen die Möglichkeit eröffnet werden, ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung zu erhalten:
* Es wird ein früher Antrag auf das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung gestellt. Das EPA behandelt den Antrag ab dem 1. April 2023. Oder:
* Es wird in Antwort auf die Mitteilung gem. R. 71(3) EPÜ der Antrag gestellt, die Erteilung zu verschieben. Das EPA verzögert dann die Erteilung, so dass diese erst am oder nach dem 1. April 2023 veröffentlicht wird.
Beide Maßnahmen können angewandt werden, wenn Deutschland die Ratifikationsurkunde hinterlegt hat. Dieser Termin wird noch bekannt gegeben.
Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, das aktuelle Portfolio an Europäischen Patenten und Europäischen Patentanmeldungen zu überprüfen, ob für alle oder einzelne ein „Opt-out“ Antrag gestellt werden soll oder ob für anhängige Anmeldungen ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung erwünscht ist. Diese Entscheidung wird von vielen Faktoren abhängen, u.a. von der Wichtigkeit der Erfindung, dem technischen Gebiet, dem Wettbewerbsumfeld usw.
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne, welche Lösung für Sie am besten ist.
Dr. Dorothea Hofer, Jürgen Feldmeier LLM, Dr. Andreas Oser LLM
Wie bereits früher berichtet ist nach der Ratifizierung in Deutschland der Weg frei zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent) und zum einheitlichen Patentgericht (EPG, Unified Patent Court, UPC). Infolge der am 18. Januar 2022 erfolgten Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde durch Österreich ist nun die „vorläufige Anwendung des EPG/UPC“ in Kraft getreten. Es müssen nur noch die Vorarbeiten zum Errichten des Gerichtssystems in den nächsten Monaten abgeschlossen werden. Das Vorbereitungskomitee geht von einem Zeitbedarf von mindestens 8 Monaten aus. Ist ein wirksames Arbeiten des EPG/UPC sichergestellt wird Deutschland als letztem formalen Akt seine Ratifizierungsurkunde hinterlegen, was automatisch den Startpunkt auslöst: zu Beginn des vierten Folgemonats, d.h. voraussichtlich gegen Ende 2022 oder Anfang 2023, werden nach langer Wartezeit endlich Einheitspatent und EPG/UPC Wirklichkeit werden.
Was bedeutet das für Patentanmelder und Patentinhaber europäischer Patente?
Nachfolgend einige Punkte, zu denen bereits jetzt vor Inkrafttreten Überlegungen angestellt werden sollten:
(1) Wahl zwischen dem neuen Einheitspatent und dem klassischen EP-Patent
Auch wenn die Wahloption grundsätzlich erst nach Inkrafttreten ausgeübt werden kann: durch geeignete verfahrensleitende Maßnahmen könnte diese Wahlfreiheit noch für derzeit beim EPA anhängige EP-Anmeldungen genutzt werden, selbst wenn die Erteilungsphase bereits relativ weit fortgeschritten ist.
In einer aktuellen Mitteilung des Europäischen Patentamts werden amtliche Maßnahmen angekündigt – ohne momentan Details zu nennen – um kurz vor der Erteilung stehenden Patentanmeldungen noch die Chance zum Einheitspatent zu eröffnen. Als Zäsur zur Anwendbarkeit dieser angekündigten Maßnahmen gilt die Mitteilung über die zur Erteilung vorgesehene Fassung der Patentanmeldung (die sogenannte „Regel 71(3)-Mitteilung“).
Falls Sie die Wahlmöglichkeit für Anmeldungen aufrechterhalten möchten, obgleich bereits eine Regel 71(3)-Mitteilung ergangen ist, kommen unter Umständen eigene verfahrensleitende Schritte in Betracht. D.h. um in dieser Situation Zeit zu gewinnen könnten beispielsweise am Ende der regulären 4-Monatsfrist geringe formelle Änderungen am vorgesehenen Text beantragt werden, um dadurch eine zweite 71(3)-Mitteilung auszulösen. Alternativ oder zusätzlich ist auch nach dem bewussten Verstreichen lassen der Frist zur Erledigung der (ggf. zweiten) Regel 71(3)-Mitteilung eine Fortsetzung der Anmeldung möglich: nach Erhalt einer Rechtsverlustmitteilung müsste dann die Weiterbehandlung (mit einer Amtsgebühr von 265,00 EUR) beantragt werden.
(2) Wahlentscheidung je nach Art und Anzahl der gewünschten Länder
Nach Inkrafttreten des Einheitspatentgesetzes muss der Anmelder spätestens einen Monat nach Erhalt des EPA-Erteilungsbeschlusses entscheiden, ob wie bisher EP-Validierungen in einzelnen Ländern erfolgen sollen oder ob das neue EU-Einheitspatent angestrebt wird. Das neue EU-Einheitspatent würde mit einem Schlag Patentschutz über das gesamte Territorium der teilnehmenden EU-Länder ermöglichen, wozu derzeit folgende 17 Länder gehören: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien und Schweden. Zeitnah werden weitere hinzukommen, denn 8 Länder brauchen nur noch zu ratifizieren (Tschechien, Griechenland, Irland, Polen, Rumänien, Slowakei, Ungarn, Zypern). Soll Schutz für weitere, nicht teilnehmende Länder erreicht werden – darunter Nicht-EU-Staaten des EPÜ wie Großbritannien oder Schweiz – müssten dort entsprechend zusätzliche nationale Validierungen nach dem „alten“ Muster erfolgen.
(3) Wahl der (Nicht-)Anwendbarkeit des UPC (Opt-in/Opt-out)
Drei Monate vor Inkrafttreten von Einheitspatent und UPC beginnt die sog. „Sunrise“-Periode. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anmelder/Patentinhaber durch ein „Opt-out“ die Nichtanwendbarkeit des EPG-/UPC-Systems für ein oder mehrere oder gar alle seiner bestehenden und künftigen klassischen EP-Patente beantragen. Im Opt-Out-Zustand bleiben dann – während einer Übergangszeit von 7 Jahren – wie bisher einzelne nationale Gerichte bei Klagen zu Patentverletzung und Rechtsbeständigkeit im jeweiligen Land zuständig. Gründe zur Wahl des Opt-Out bestehen beispielsweise darin, dem Patent nicht dem Risiko einer zentralen Nichtigerklärung durch ein einziges Nichtigkeitsverfahren auszusetzen; ferner könnten im Opt-Out-Zustand zunächst die Entwicklung und die Praxis und Rechtsprechung im neuen UPC-System beobachtet werden; ist eine ausreichende Rechtssicherheit gegeben kann der Patentinhaber dann künftig infolge einer Opt-In-Erklärung die UPC-Anwendbarkeit wieder ermöglichen.
(4) Wahl eines kompetenten EPG/UPC-Gerichtsstandorts bei Patentverletzungen
Aufgrund ihrer Erfahrung werden die deutschen Gerichtsstandorte Düsseldorf, München, Mannheim und Hamburg auch im EPG/UPC-System eine wichtige Rolle einnehmen. Der Gerichtsstandort Deutschland könnte dadurch noch gestärkt werden, dass das zentrale UPC-Gericht München nicht nur wie ursprünglich festgelegt für das Gebiet der Mechanik zuständig ist, sondern zusätzlich die technischen Gebiete der Chemie, Arzneimittel und Täglicher Lebensbedarf (inkl. Gesundheitswesen) zugesprochen bekommt; dieser Bereich war ursprünglich für London vorgesehen, steht nun aber infolge des Brexit zur Disposition.
Liegt kein Opt-Out vor werden die Entscheidungen des UPC-Gerichts in allen Ländern unmittelbar wirksam, in denen das EP-Patent existiert.
Bei Fragen hierzu steht Ihnen unser Team sehr gerne zur Verfügung. Dr. Andreas Oser, LL.M. (office@pruefer.eu)
Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden anhängigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich gegen das Gesetz zum Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht richteten, zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Weg frei gemacht für eine zeitnahe Ratifizierung des UPC-Abkommens und damit für das Inkrafttreten des Einheitlichen Patentgerichts UPC, voraussichtlich im Jahr 2022.
Nach mehr als siebenjährigem Ringen war das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht schließlich am 18. Dezember 2020 in Kraft getreten und kurz darauf durch die beiden oben genannten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestoppt worden.
Mit einem am 9. Juli 2021 veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die beiden anhängigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nun zurückgewiesen.
Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die Verfassungsbeschwerden in der Sache unzulässig seien, weil die Beschwerdeführer weder eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, noch eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz noch eine Verletzung des Unionsrechts hinreichend dargelegt hätten.
Damit steht es dem deutschen Bundespräsidenten nun frei, die notwendigen Dokumente zu unterzeichnen, die ein Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum Einheitspatent und Einheitsgericht ermöglichen würden. In der deutschen Anwaltschaft wird allgemein angenommen, dass das Abkommen im zweiten Quartal 2022 starten könnte.
Im Einheitspatentsystem werden Anmelder von europäischen Patentanmeldungen nach Erteilung des europäischen Patents die Möglichkeit haben, eine einheitliche Wirkung ihres Patents in den Staaten zu beantragen und zu erlangen, die das Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Derzeit haben die folgenden 15 Staaten das UPC-Abkommen unterzeichnet und ratifiziert: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal und Schweden.
Das Vereinigte Königreich hatte seine Ratifizierung im Zusammenhang mit dem Brexit zurückgezogen und ist nicht mehr Mitglied des Einheitspatentsystems und des UPC; dies hat jedoch keine Auswirkungen in Bezug auf das europäische Patent, das weiterhin für das Vereinigte Königreich benannt werden kann, da das Vereinigte Königreich Mitglied des EPÜ bleibt. Außerdem haben Spanien, Kroatien und Polen angedeutet, dass sie das Abkommen und das UPC ebenfalls nicht ratifizieren werden.
Es ist jedoch zu erwarten, dass weitere EU-Mitgliedstaaten das Abkommen zu einem späteren Zeitpunkt ratifizieren werden.
Angesichts dieser neuen Umstände möchten wir darauf hinweisen, dass das Einheitliche Patentgericht nicht nur für zukünftige Einheitspatente zuständig sein wird, sondern auch für bestehende europäische Patente. D.h. ein bestehendes europäisches Patent kann ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Verordnung einem zentralen Nichtigkeitsangriff vor dem sog. Einheitspatentgericht unterliegen und damit für alle teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten (s.o.), in denen das Patent validiert wurde, auf einmal fallen (Anmerkung: Validierungen des europäischen Patents in Nicht-EU-Mitgliedsstaaten bleiben davon unberührt). Als Gegenmaßnahme wurde für bestehende Patente die Möglichkeit geschaffen, aus diesem System auszusteigen (sog. Opt-Out), so dass nur noch die nationalen Patentgerichte der Mitgliedsstaaten, in denen das Patent validiert wurde, zuständig sein werden.
Wir empfehlen Ihnen daher, Ihr bestehendes europäisches Patentportfolio jetzt zeitnah zu überprüfen, um zu entscheiden, welche Patente Sie aus dem neuen System ausschließen sollten.
Weitere Informationen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.