fbpx

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere geschäftsführende Partnerin Dr. Dorothea Hofer das European Patent Litigation Certificate erworben hat, das von der Universität Maastricht in Zusammenarbeit mit der Europäischen Rechtsakademie (ERA) in Trier verliehen wird. Dies beinhaltet eine umfangreiche praktische und theoretische Ausbildung im Recht des Einheitlichen Patentgerichts (#UPC) und verwandten Gebieten des europäischen Rechts, so dass sie bestens auf die Vertretung von Mandanten in allen Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht vorbereitet ist.

Weitere UPC-Updates

Dr. Dorothea Hofer hat das European Patent Litigation Certificate erworben

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere geschäftsführende Partnerin Dr. Dorothea Hofer das European Patent Litigation Certificate erworben hat, das von der Universität Maastricht in Zusammenarbeit mit der Europäischen Rechtsakademie (ERA) in Trier verliehen wird. Dies beinhaltet eine umfangreiche praktische und theoretische Ausbildung im Recht des Einheitlichen Patentgerichts (#UPC) und verwandten Gebieten des europäischen Rechts, so dass sie bestens auf die Vertretung von Mandanten in allen Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht vorbereitet ist.
Zum Artikel

Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 3

Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) sind ein attraktives Forum für die Anfechtung von Patenten; das Verfahren ist hinsichtlich des Preis-Leistungs-Verhältnisses weltweit nahezu konkurrenzlos. Das Verfahren ist einfach, schlank und relativ kostengünstig. Die Praxis ist gut erprobt. Allerdings gibt es Einschränkungen und Nachteile – zum Beispiel eine Frist von neun Monaten nach dem Erteilungsdatum für die Einreichung, die lange Dauer des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens und strenge Regeln für die Zulassung verspätet eingereichter Beweismittel.
Zum Artikel

Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 2

Während einer siebenjährigen Übergangsphase kann die Zuständigkeit des künftigen Einheitlichen Patentgerichts (EPG; Unified Patent Court, UPC) durch einen Opt-out-Antrag des Schutzrechtsinhabers für eine anhängige europäische Patentanmeldung („EP-Anmeldung“), für ein erteiltes europäisches Patent („EP“) oder für ein ergänzendes Schutzzertifikat („SPC“) für nicht anwendbar erklärt werden. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um das Vertrauen der Nutzer langfristig zu stärken. Bei einem Opt-out werden Streitigkeiten weiterhin von den nationalen Gerichten der einzelnen Länder behandelt. Sobald ein europäisches Patent ein Opt-out erhalten hat, ist es für seine gesamte Laufzeit von der Gerichtsbarkeit des EPG ausgeschlossen.
Zum Artikel

Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 1

Der 1. Juni 2023 markiert den Beginn einer neuen Ära im europäischen Patentrecht: Das neue europäische Einheitspatentsystem, bestehend aus dem Einheitspatent (Unitary Patent, UP) und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG; Unified Patent Court, UPC), trat in Kraft. 50 Jahre nach der Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und Millionen von angemeldeten europäischen Patenten ist dies vielleicht die bedeutendste Veränderung in der europäischen Patentpraxis. Das Einheitspatent kommt als dritte Säule zu den klassischen europäischen Patenten und den nationalen Patenten hinzu. Das Einheitliche Patentgericht wird sowohl das Einheitspatent als auch die klassischen europäischen Patente als modernes und effizientes Prozesssystem beeinflussen.
Zum Artikel

Das Einheitliche Patentgericht startet am 1. Juni 2023

Aus jahrelanger Planung wird endlich Realität: Der offizielle Startschuss ist nun gefallen! Deutschland hat am 17. Februar 2023 das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert.
Zum Artikel

Beginn der Sunrise Periode für Opt-out Anträge beim Einheitlichen Patentgericht

Nach dem derzeit geltenden Zeitplan wird das Einheitliche Patentgericht am 01. Juni 2023 seine Arbeit aufnehmen. Die sogenannte Sunrise-Periode, innerhalb der Opt-out Anträge beim Einheitlichen Patentgericht für erteilte europäische Patente oder veröffentlichte europäische Patentanmeldungen gestellt werden können, beginnt nach derzeitiger Planung des Einheitlichen Patentgerichts am 01. März 2023.
Zum Artikel

Anpassung des Zeitplans – Der Beginn der Sunrise Period wird um zwei Monate auf den 1. März 2023 verschoben.

Der Beginn der Sunrise Period wird um zwei Monate verschoben. Der ursprüngliche Fahrplan sah den 1. Januar 2023 als Beginn der Sunrise-Periode und das Inkrafttreten des EPGÜ am 1. April 2023 vor. Obwohl die allgemeinen Vorbereitungsarbeiten des EPGÜ planmäßig verlaufen, wurde beschlossen, dass zusätzliche Zeit eingeräumt werden soll, um den künftigen Nutzern die Möglichkeit zu geben, sich auf die starke Authentifizierung vorzubereiten, die für den Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem (CMS) und die Unterzeichnung von Dokumenten erforderlich sein wird.
Zum Artikel

Was lange währt, wird endlich gut

Nach der Ratifizierung in Deutschland der Weg frei zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent) und zum einheitlichen Patentgericht (EPG, Unified Patent Court, UPC).
Zum Artikel

Fahrplan und Vorbereitungen für das EU-Einheitspatent und EU-Patentgerichtssystem

Nach der Ratifizierung in Deutschland der Weg frei zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent) und zum einheitlichen Patentgericht (EPG, Unified Patent Court, UPC).
Zum Artikel

Das Bundesverfassungsgericht macht den Weg für das UPC frei

Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden anhängigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich gegen das Gesetz zum Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht richteten, zurückgewiesen.
Zum Artikel

(III) Vergleich des Einspruchsverfahrens beim EPA und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EPG

Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) sind ein attraktives Forum für die Anfechtung von Patenten; das Verfahren ist hinsichtlich des Preis-Leistungs-Verhältnisses weltweit nahezu konkurrenzlos. Das Verfahren ist einfach, schlank und relativ kostengünstig. Die Praxis ist gut erprobt. Allerdings gibt es Einschränkungen und Nachteile – zum Beispiel eine Frist von neun Monaten nach dem Erteilungsdatum für die Einreichung, die lange Dauer des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens und strenge Regeln für die Zulassung verspätet eingereichter Beweismittel.

Das EPG-Übereinkommen bietet nun eine zweite Chance, indem es ein weiteres Forum für den zentralen Widerruf eines europäischen Patents im gesamten Gebiet der EPG-Staaten bereitstellt. Außerdem können Nichtigkeitsklagen vor dem UPC jederzeit nach der Erteilung erhoben werden, unabhängig von Einspruchsverfahren vor dem EPA. Es handelt sich also in der Tat um einen (weiteren) wirksamen Angriff auf das europäische Patent, und zwar auch dann, wenn parallel dazu bereits europäische Einspruchs- und Beschwerdeverfahren anhängig waren. Im deutschen Rechtssystem gibt es dagegen – neben der Tatsache, dass es nur gegen den deutschen Teil des europäischen Patents wirkt – die Einschränkung, dass ein Nichtigkeitsverfahren unzulässig ist, solange noch ein europäisches Einspruchs- und Beschwerdeverfahren anhängig ist.

Das Einspruchsverfahren beim EPA ist im Wesentlichen ein schriftliches Verfahren mit einer mündlichen Verhandlung am Ende; die mündliche Verhandlung findet vor einem dreiköpfigen Gremium statt und kann einen ganzen Tag dauern. Das EPG verfolgt einen ähnlichen Ansatz – ein schriftliches Verfahren, gefolgt von einer mündlichen Anhörung. Allerdings ist der Zeitplan für das Nichtigkeitsverfahren vor dem EPG sehr eng. Das EPG verlangt, dass der Patentinhaber innerhalb von zwei Monaten eine Klageerwiderung einreicht (während das EPA eine Frist von vier Monaten vorsieht); anschließend kann der Kläger innerhalb von zwei Monaten eine Replik auf die Klageerwiderung einreichen, danach gibt es wiederum lediglich eine 1-monatige Frist für den Nichtigkeitsbeklagten (Patentinhaber) zur Duplik auf die Erwiderung, die sich auf die in der Erwiderung angesprochenen Punkte beschränken soll.

Das schnellere Verfahren vor dem EPG kann auf Seiten des Nichtigkeitsklägers Taktiken ermöglichen, die vorher nicht möglich waren; denn während dieser seine Tatsachen und Argumente (und potenziellen Gegenargumente) vor Klageerhebung gut vorbereiten kann, ist der Beklagte (Patentinhaber) hinsichtlich Zeit und Aktionen unter Druck. Für den Patentinhaber sind deshalb ein effektives Zusammenwirken mit seinem Team an Anwälten wichtig. Sollte allerdings der Patentinhaber mit der Verletzungsbeklagte beginnen, liegt der Druck eher auf Seiten des Verletzungsbeklagten, wenn dieser sich (auch) durch eine Widerklage auf mangelnde Rechtsbeständigkeit berufen will; denn dieser Widerklage sollte zeitnah nach Klagebeginn erhoben werden, damit sie im Verlauf des Verletzungsverfahrens Berücksichtigung findet.

Ein Unterschied zum EPA besteht darin, dass das Einreichen einer Nichtigkeitsklage beim EPG deutlich teurer ist als ein Einspruch beim EPA: Die Gerichtsgebühr beträgt 20 000 Euro, während sie beim EPA derzeit nur 880 Euro beträgt. Die Kosten beim EPG sind vergleichbar mit der Erhebung einer deutschen Nichtigkeitsklage – allerdings mit dem Unterschied, dass das Urteil im gesamten EPG-Territorium wirkt.

Obwohl die Einspruchsabteilungen des EPA den Parteien grundsätzlich die Kosten auferlegen könnten, geschieht dies in der Praxis nur sehr selten; die vorherrschende Regel ist, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Die Verfahrensordnung des EPG dagegen sieht vor, dass eine obsiegende Partei Anspruch auf die Erstattung seiner Kosten hat, soweit diese angemessen und verhältnismäßig sind.

Es besteht auch die Gefahr, dass die Angelegenheiten vor dem EPG kompliziert werden, wenn die Rechtsbeständigkeit eines europäischen Patents durch eine Nichtigkeits-Widerklage gegen eine Verletzungsklage angefochten wird. In Einspruchsverfahren vor dem EPA wird nur die Rechtsbeständigkeit allein geprüft – eine Verletzung wird vom EPA überhaupt nicht berücksichtigt.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass das Verfahren vor dem EPG zweigeteilt wird – d.h. ein wie in Deutschland seitjeher praktiziertes zweigliedriges System – bei dem Verletzung und Rechtsbestand von zwei verschiedenen Gerichten (ersteres von der Lokalkammer, letzteres von der Zentralkammer) getrennt entschieden werden.

Während alle isolierten Nichtigkeitsklagen vor einer Zentralkammer des EPG verhandelt werden, können Nichtigkeits-Widerklagen auf Verletzung stattdessen vor der dann zuständigen lokalen Kammer des EPG erhoben werden. Das heißt es liegt im Ermessen der lokalen Kammer, die Nichtigkeits-Widerklage an die Zentralkammer zu verweisen. Die Praxis wird zeigen, welches Prinzip – das eingleisige oder das zweigleisige Verfahren – vor dem EPG insgesamt Vorteile bringt und sich möglicherweise langfristig durchsetzt.

Wie aus diesem Überblick hervorgeht, gibt es Ähnlichkeiten, aber auch Unterschiede zwischen dem Einspruchsverfahren vor dem EPA und dem Nichtigkeitsverfahren vor dem EPG. Der in der Praxis wohl bedeutendste Unterschied ist die relativ strenge Zeitregelung, die für das Verfahren vor dem EPG vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verletzungs- und die Nichtigkeits-Widerklage gleichzeitig laufen und somit ein wirksames und zügiges Handeln der Parteien und ihrer Vertreter erforderlich ist. Allerdings mit dem Vorteil, dass eine Entscheidung innerhalb kurzer Zeit ergeht.

 

Weiter zum Teil 1: (I) Einführung und Überblick

Weiter zum Teil 2: (II) Strategische Überlegungen zur Nutzung des neuen EU-Gerichts oder zum Opting-out

Weitere UPC-Updates

Dr. Dorothea Hofer hat das European Patent Litigation Certificate erworben

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere geschäftsführende Partnerin Dr. Dorothea Hofer das European Patent Litigation Certificate erworben hat, das von der Universität Maastricht in Zusammenarbeit mit der Europäischen Rechtsakademie (ERA) in Trier verliehen wird. Dies beinhaltet eine umfangreiche praktische und theoretische Ausbildung im Recht des Einheitlichen Patentgerichts (#UPC) und verwandten Gebieten des europäischen Rechts, so dass sie bestens auf die Vertretung von Mandanten in allen Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht vorbereitet ist.
Zum Artikel

Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 3

Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) sind ein attraktives Forum für die Anfechtung von Patenten; das Verfahren ist hinsichtlich des Preis-Leistungs-Verhältnisses weltweit nahezu konkurrenzlos. Das Verfahren ist einfach, schlank und relativ kostengünstig. Die Praxis ist gut erprobt. Allerdings gibt es Einschränkungen und Nachteile – zum Beispiel eine Frist von neun Monaten nach dem Erteilungsdatum für die Einreichung, die lange Dauer des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens und strenge Regeln für die Zulassung verspätet eingereichter Beweismittel.
Zum Artikel

Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 2

Während einer siebenjährigen Übergangsphase kann die Zuständigkeit des künftigen Einheitlichen Patentgerichts (EPG; Unified Patent Court, UPC) durch einen Opt-out-Antrag des Schutzrechtsinhabers für eine anhängige europäische Patentanmeldung („EP-Anmeldung“), für ein erteiltes europäisches Patent („EP“) oder für ein ergänzendes Schutzzertifikat („SPC“) für nicht anwendbar erklärt werden. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um das Vertrauen der Nutzer langfristig zu stärken. Bei einem Opt-out werden Streitigkeiten weiterhin von den nationalen Gerichten der einzelnen Länder behandelt. Sobald ein europäisches Patent ein Opt-out erhalten hat, ist es für seine gesamte Laufzeit von der Gerichtsbarkeit des EPG ausgeschlossen.
Zum Artikel

Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 1

Der 1. Juni 2023 markiert den Beginn einer neuen Ära im europäischen Patentrecht: Das neue europäische Einheitspatentsystem, bestehend aus dem Einheitspatent (Unitary Patent, UP) und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG; Unified Patent Court, UPC), trat in Kraft. 50 Jahre nach der Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und Millionen von angemeldeten europäischen Patenten ist dies vielleicht die bedeutendste Veränderung in der europäischen Patentpraxis. Das Einheitspatent kommt als dritte Säule zu den klassischen europäischen Patenten und den nationalen Patenten hinzu. Das Einheitliche Patentgericht wird sowohl das Einheitspatent als auch die klassischen europäischen Patente als modernes und effizientes Prozesssystem beeinflussen.
Zum Artikel

Das Einheitliche Patentgericht startet am 1. Juni 2023

Aus jahrelanger Planung wird endlich Realität: Der offizielle Startschuss ist nun gefallen! Deutschland hat am 17. Februar 2023 das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert.
Zum Artikel

Beginn der Sunrise Periode für Opt-out Anträge beim Einheitlichen Patentgericht

Nach dem derzeit geltenden Zeitplan wird das Einheitliche Patentgericht am 01. Juni 2023 seine Arbeit aufnehmen. Die sogenannte Sunrise-Periode, innerhalb der Opt-out Anträge beim Einheitlichen Patentgericht für erteilte europäische Patente oder veröffentlichte europäische Patentanmeldungen gestellt werden können, beginnt nach derzeitiger Planung des Einheitlichen Patentgerichts am 01. März 2023.
Zum Artikel

Anpassung des Zeitplans – Der Beginn der Sunrise Period wird um zwei Monate auf den 1. März 2023 verschoben.

Der Beginn der Sunrise Period wird um zwei Monate verschoben. Der ursprüngliche Fahrplan sah den 1. Januar 2023 als Beginn der Sunrise-Periode und das Inkrafttreten des EPGÜ am 1. April 2023 vor. Obwohl die allgemeinen Vorbereitungsarbeiten des EPGÜ planmäßig verlaufen, wurde beschlossen, dass zusätzliche Zeit eingeräumt werden soll, um den künftigen Nutzern die Möglichkeit zu geben, sich auf die starke Authentifizierung vorzubereiten, die für den Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem (CMS) und die Unterzeichnung von Dokumenten erforderlich sein wird.
Zum Artikel

Was lange währt, wird endlich gut

Nach der Ratifizierung in Deutschland der Weg frei zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent) und zum einheitlichen Patentgericht (EPG, Unified Patent Court, UPC).
Zum Artikel

Fahrplan und Vorbereitungen für das EU-Einheitspatent und EU-Patentgerichtssystem

Nach der Ratifizierung in Deutschland der Weg frei zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent) und zum einheitlichen Patentgericht (EPG, Unified Patent Court, UPC).
Zum Artikel

Das Bundesverfassungsgericht macht den Weg für das UPC frei

Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden anhängigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich gegen das Gesetz zum Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht richteten, zurückgewiesen.
Zum Artikel

(II) Strategische Überlegungen zur Nutzung des neuen EU-Gerichts oder zum Opting-out

Während einer siebenjährigen Übergangsphase kann die Zuständigkeit des künftigen Einheitlichen Patentgerichts (EPG; Unified Patent Court, UPC) durch einen Opt-out-Antrag des Schutzrechtsinhabers für eine anhängige europäische Patentanmeldung („EP-Anmeldung“), für ein erteiltes europäisches Patent („EP“) oder für ein ergänzendes Schutzzertifikat („SPC“) für nicht anwendbar erklärt werden. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um das Vertrauen der Nutzer langfristig zu stärken. Bei einem Opt-out werden Streitigkeiten weiterhin von den nationalen Gerichten der einzelnen Länder behandelt. Sobald ein europäisches Patent ein Opt-out erhalten hat, ist es für seine gesamte Laufzeit von der Gerichtsbarkeit des EPG ausgeschlossen.

Für Einheitspatente sind Opt-outs nicht möglich.

Opt-out-Anträge sind gebührenfrei und können von Inhabern von Schutzrechten oder von beim EPG zugelassenen Vertretern gestellt werden. Um die Kosten zu senken, wird empfohlen, Massenanträge auf der Grundlage von Listen einzureichen und dabei speziell für diesen Zweck entwickelte Software zu verwenden, um den Verwaltungsaufwand und damit die Kosten zu verringern. Es ist wichtig sicherzustellen, dass der Opt-out-Antrag alle tatsächlichen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums korrekt identifiziert; die im Register des EPA eingetragenen Inhaber sind möglicherweise nicht die richtigen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, die Daten mit den amtlichen Registern zu vergleichen, um z. B. zwischenzeitliche Änderungen oder Übertragungen von Rechten festzustellen. Eine ursprünglich unentdeckte Unrichtigkeit kann noch Jahre später in einem Rechtsstreit beanstandet werden, und ein ursprünglich ungültiges Opt-out kann zur unerwünschten Anwendbarkeit des EPG führen.

Es gibt eine zeitliche Begrenzung für den Opt-Out-Antrag: Geht eine Klage beim EPG ein, z.B. in Form einer Nichtigkeitsklage, hat ein nachträgliches Opt-Out keine Wirkung. Andererseits kann es sinnvoll sein – z. B. wenn sich die Umstände oder die Strategie ändern (siehe nachstehende Überlegungen) – das Opt-out-EP-Patent später dem EPG zugänglich zu machen, indem das Opt-out zurückgenommen wird (Opt-back-in).

Ein Opt-out für eine Teilanmeldung gilt unabhängig von demjenigen für die Stammanmeldung.

Vor- und Nachteile des EPG – was spricht für ein Opt-out, was dagegen?

Zahlreiche Faktoren im Allgemeinen und im Besonderen werden die Entscheidung beeinflussen, ob für bestimmte Patente die Vorteile des EPG die Nachteile überwiegen oder ob es besser ist, ein Opt-out zu wählen.

Die Vorteile und der Nutzen des EPG überwiegen die Nachteile, wenn die folgenden Ziele verfolgt werden:

(1)   Eine einheitliche Entscheidung ermöglicht die Durchsetzung in allen teilnehmenden EU-Ländern (derzeit 17, in Zukunft wahrscheinlich mehr) mit einer einzigen Verletzungsklage. Dieser Vorteil kommt vor allem dann zum Tragen, wenn die Verstöße in mehreren Ländern begangen werden. Dieser Vorteil ist begrenzt, wenn nicht teilnehmende Länder betroffen sind, z.B. etwa Nicht-EU-Länder wie das Vereinigte Königreich oder die Schweiz, in denen Vertragsverletzungsverfahren möglicherweise noch gesondert eingeleitet werden müssen. Diese nachteiligen Auswirkungen könnten jedoch wieder neutralisiert werden, wenn z.B. dennoch mehrere EPG-Staaten betroffen sind oder wenn die übrigen nationalen Gerichte dem EPG-Urteil folgen oder wenn das EPG-Urteil einen Parteivergleich begünstigt; aufgrund des zügigen Verfahrens beim EPG ist zu erwarten, dass das EPG-Urteil zuerst vorliegt.

(2)   Neben der damit verbundenen prozessualen und materiellen Vereinheitlichung und Vereinfachung wird die Durchsetzung von Patenten in weiten Teilen Europas zu relativ geringeren Kosten erreicht. Die obsiegende Partei erhält ihre Kosten zumindest teilweise erstattet. Einige ausgewählte Kostenpunkte von EPG-Verfahren sind in Tabelle 3 aufgeführt.

(3)   Die Verfahrensdauer pro Instanz beträgt voraussichtlich nur 12-14 Monate von der Einleitung des Verfahrens bis zum Urteil.

(4)   Patentinhaber haben in der Regel die freie Wahl eines geeigneten Gerichtsstandes, insbesondere wenn eine aktive statt einer passiven/defensiven Strategie verfolgt wird. Es ist zu erwarten, dass die vier deutschen Amtsgerichte des EPG mit ihren Zuständigkeiten eine hohe Anziehungskraft insbesondere für Patentinhaber haben werden. Das in München ansässige Zentralgericht hat mehr Zuständigkeiten erhalten: Nach dem Rückzug des Londoner Zentralgerichts wird es nun zusätzlich zu den bereits zuvor zugewiesenen Patenten aus dem Bereich der Mechanik auch über chemische Fälle entscheiden.

(5)   Das EPG entscheidet unter Einbeziehung von technischen Richtern. Dies kann und wird wahrscheinlich zur besseren sachlichen Aufklärung des Sachverhalts beitragen, insbesondere bei technisch anspruchsvollen Patenten. Im Einklang mit dieser positiven Neuerung: Europäische Patentanwälte, die über eine entsprechende juristische Zusatzqualifikation verfügen, sind nun als Einzelanwälte vor dem EPG vertretungsberechtigt. Durch die zusätzliche fachliche Kompetenz sowohl auf Richter- als auch auf Vertreterseite ist somit eine Kommunikation „auf Augenhöhe“ mit diesem Richtergremium zu erwarten – ein wichtiger Vorteil insbesondere in der mündlichen Verhandlung.

(6)   Die Verwendung einer einheitlichen Sprache, wie insbesondere z.B. Englisch als internationaler Standard.

(7)   Die zu erwartende Harmonisierung der europaweiten Streitregelung. Und damit die Vermeidung einer schlecht vorhersehbaren, länderspezifischen Rechtsprechung der nationalen Gerichte.

(8)   Wirksame Beweiserhebungsverfahren, insbesondere Inspektionen, sind möglich, die es in nationalen Verfahren bestimmter Länder nicht oder nur unzureichend gibt.

(9)   Im Falle der mittelbaren Patentverletzung vermeidet das EPGÜ die Schwächen einiger nationaler Rechtssysteme, die ein „doppeltes Territorialitätsprinzip“ verlangen (ein mittelbarer Verletzer kann nur dann belangt werden, wenn sowohl seine Lieferung eines wesentlichen Elements als auch die letztlich verwirklichte Verletzung der beanspruchten Erfindung durch einen Anderen im Hoheitsgebiet desselben Staates erfolgt). Das EPG-System hingegen erleichtert eine wirksame Durchsetzung sowohl gegen den Lieferanten als auch gegen den unmittelbaren Verletzer, da es ausreicht, dass sowohl die Lieferung als auch die unmittelbare Verletzung irgendwo im gesamten EPG-Gebiet stattfinden. Dies ist ein klarer strategischer Vorteil, insbesondere in der heute häufig anzutreffenden Situation europaweiter Lieferketten.

(10) Der erfolgreiche Kläger erhält einen Teil seiner Prozesskosten zurück, wenn er den Prozess gewinnt. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den angemessenen Kosten des Parteivertreters; sie ist je nach Streitwert gedeckelt (z.B. bei einem Streitwert von 1 Mio. EUR können bis zu 112.000 EUR erstattet werden).

Tabelle 3: Kosten für erstinstanzliche Verfahren vor dem EPG

Art des Verfahrens EPG-Gerichtsgebühren
 

Verletzung

 

Festgelegte Gebühr: 11.000 EUR

optional plus wertabhängige Gebühr je nach:
des Streitwerts, z.B.
500.000 EUR
1.000.000 EUR
5.000.000 EUR
zusätzliche Gebühr
0 EUR
8.000 EUR
32.000 EUR
Nichtigkeit Festgelegte Gebühr: 20.000 EUR
Einstweilige Verfügung Festgelegte Gebühr: 11.000 EUR

 

Das EPG birgt jedoch auch Risiken und führt möglicherweise zu Nachteilen, so dass Patentanmelder und -inhaber eher zu klassischen Patenten neigen und ein Opt-out beantragen könnten:

(1) Der Hauptnachteil besteht in dem Risiko, dass ein zentraler Angriff auf die Rechtsbeständigkeit möglich ist und somit mit einer einzigen Entscheidung zum Totalwiderruf im gesamten EPG-Gebiet führen kann. Das klassische EP-Patentsystem hingegen lässt weitere strategische Optionen zu, selbst wenn die Gültigkeit nur in einem Land verneint, in einem anderen aber bejaht werden könnte.

(2) Eine Frist von nur 2 Monaten für die Vorbereitung und Einreichung einer Erwiderung auf einen Nichtigkeitsangriff ist sehr kurz, um vollumfänglich zu reagieren. Eine angemessene Vertretung des Inhabers ist wichtig, um eine schnelle Bearbeitung ohne Verzögerung zu gewährleisten und die Antwortfrist voll auszunutzen.

(3) Ein älteres nationales Recht (d.h. Stand der Technik gemäß Art. 54(3) EPÜ, das eine frühere Priorität als das streitige Einheitspatent hat, aber nach dem Prioritäts-/Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht wurde) hat eine neuheitsschädliche Wirkung gegenüber dem Einheitspatent im gesamten UPC-Bereich. Bei klassischen EP-Patenten wirkt das neuheitsschädliche ältere dagegen nur in demselben Land und wenn das EP-Patent dort validiert wurde.

(4) Ein zentraler Angriff auf die Rechtsbeständigkeit ist auch im Anschluss an oder sogar parallel zu einem Einspruchsverfahren beim EPA möglich. Eine zentrale Nichtigkeitsklage ist als eigenständige Klage oder als Nichtigkeits-Widerklage während eines Verletzungsverfahrens möglich.

(5) Ohne Vorgaben aufgrund der noch fehlenden Rechtsprechung in der Anfangsphase führt zu Rechtsunsicherheit, da das EPG Zeit brauchen wird, um seine Rechtsprechung zu entwickeln und offene Punkte des neuen Systems zu klären.

Bei der Entscheidung für oder gegen ein Opt-out spielen also verschiedene Faktoren eine Rolle; es gilt, die Vor- und Nachteile des neuen und des bekannten Systems gegeneinander abzuwägen und daraus eine Entscheidung für das gesamte oder einen Teil des eigenen Patentportfolios zu treffen. Stehen die Vorteile einer effektiven, „europaweiten“ und relativ kostengünstigen Prozessführung, die breitere Auswahl an Foren oder die gerichtliche Durchsetzung gegen mehrere – möglicherweise über Lieferketten verbundene – Beklagte im Vordergrund, könnten die Vorteile des neuen EPG-Systems den Ausschlag geben. Befürchtet man hingegen zentralisierte Angriffe auf die Rechtsbeständigkeit und damit das Risiko eines vollständigen Verlusts des Patents in einem einzigen Prozess, insbesondere bei wichtigen Patenten, wird man vorsichtshalber dazu neigen, das EPG zu meiden und daher ein Opt-out favorisieren.

Die Entwicklung der Rechtsprechung zu Patentverletzungsfällen sowie die Harmonisierung durch das neue EPG werden helfen, in der Abwägung des Einzelfalls die richtige Entscheidung für das eine oder das andere System zu treffen. Wobei eine zeitlich gestaffelte und differenzierte Strategie eine gute Kombination ermöglicht: bei einem Opt-out zunächst die Rechtsentwicklung in einem Zustand geringen Widerrufsrisikos abwarten und die Wettbewerbssituation beobachten; wenn sich der neue EPG-Rechtsrahmen als rechtssicher erweist und seine Vorteile in Verfahrensfragen bestätigt oder Patentverletzungen akut erkennbar sind, dann ist ein Wechsel zum EPG-System durch einen einfachen Antrag auf Rücknahme des Opt-out (Opt-back-in) möglich. Dies sollte jedoch gut überlegt sein, da ein erneutes Opt-out nach einem Opt-in-Wechsel nicht mehr möglich ist.

Letztlich ist es eine Entscheidung für jeden Einzelfall. Je nach Einzelfall sprechen wichtige Überlegungen zugunsten des neuen EPG-Systems:

  • Die Verfahrensschritte eines verletzten Verfahrenspatents werden in verschiedenen europäischen Ländern durchgeführt. Oder Lieferketten verschiedener europäischer Länder bilden eine Verbindung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Patentverletzung: Ein Marktteilnehmer in einem EPG-Land liefert ein wesentliches Element, und ein Dritter in einem anderen EPG-Land nutzt den beanspruchten Gegenstand unmittelbar. Oder die grenzüberschreitende Durchsetzung in mehreren Ländern ist das primäre Ziel. Für solche Fälle ist das effektive neue Gerichtssystem prädestiniert.
  • Die rechtlichen und/oder verfahrensrechtlichen Bestimmungen beim EPG sind günstiger als bei den nationalen Gerichten oder wirken sich im Einzelfall positiv auf die Durchsetzung aus. So können z.B. Ausnahmen wie das sogenannte „Zulassungs-Privileg“ (Bolar-Ausnahme) enger gehandhabt werden als z.B. in Deutschland. Oder die Möglichkeiten zur Beweissicherung sind im UPC-System effektiver als in manchen nationalen Rechtspraktiken.
  • Der Hauptwettbewerber hat seinen Sitz in einem Land, in dem die nationalen Gerichte nicht patentfreundlich sind, oder in dem die Richter in Patentfällen unerfahren sind, oder in dem das Verfahren zur Beweiserhebung ineffizient ist.
  • Die Gültigkeit des Patents ist sicher, so dass ein zentraler Angriff auf die Rechtsbeständigkeit nicht erfolgreich sein wird. Gründe dafür können sein: Es hat bereits ein Widerrufsverfahren erfolgreich überstanden, z. B. in einem Einspruch vor dem Europäischen Patentamt (zumindest in erster Instanz); oder eine eigene Recherche vor der gerichtlichen Durchsetzung hat keinen relevanteren Stand der Technik als im Prüfungsverfahren erbracht.
  • Statistisch gesehen ist die Wahrscheinlichkeit, dass europäische Patente von nationalen Gerichten für nichtig erklärt werden, relativ höher als in europäischen Einspruchs-/Beschwerdeverfahren. Spannend bleibt, ob das EPG in Fragen der Rechtsbeständigkeit aus Harmonisierungsgründen eher der Rechtsprechung des EPA als der unterschiedlichen nationalen Rechtsprechung folgen wird und damit das Klagepatent vor dem EPG sogar bessere Erfolgschancen als bei nationalen Nichtigkeitsverfahren. Wenn es, wie so oft, um die entscheidende Frage der erfinderischen Tätigkeit geht, könnte sich die patentinhaberfreundlichere Entscheidungspraxis durchsetzen, wenn der beim EPA übliche „Problem-Lösungs-Ansatz“ angewendet wird. Auch bei sogenannten „Auswahlerfindungen“ wird man eine EPA-nahe Spruchpraxis und damit eher ein europäisch harmonisiertes System wählen wollen.
  • Andererseits können besondere Ausnahmesituationen, z.B. wenn die Praxis des EPA eher kritisch gegenüber dem Patentinhaber erscheint – etwa bei Vorliegen problematischer Anspruchsänderungen im Prüfungsverfahren ohne klare Offenbarungsgrundlage (d.h. im Fall möglicher unzulässiger Erweiterungen) – für eine Bevorzugung nationaler Gerichte sprechen, deren Praxis in Fragen der Ursprungsoffenbarung meist weniger streng ist.
  • Unter den Richtern des Einheitlichen Patentgerichts befinden sich viele Richter aus nationalen Patentstreitkammern, die zuvor über Patentverletzungen entschieden haben. Was die Frage der Patentverletzung anbelangt, wird ein Großteil der bisherigen (auch nationalen) Rechtsprechung vom Einheitlichen Patentgericht übernommen werden. Dies ist ein weiterer Grund, eine der vier deutschen Lokalkammern in Düsseldorf, München, Mannheim oder Hamburg als Standort für das EPG zu wählen, da deren Rechtsprechung eine eher patentinhaberfreundliche Haltung erkennen lässt.
  • Ein weiterer Grund für die Wahl des EPG als Gerichtsstandort ist die Erwartung, dass dem technischen Sachverstand aufgrund der Präsenz technischer Richter auf der Richterbank und der Zulassung von speziell qualifizierten europäischen Patentanwälten zur Prozessführung der Parteien ein größeres Gewicht beigemessen wird.

Wichtig ist, dass die Phase der Entscheidungen für oder gegen das EPG (Opt-out) über die anfängliche Sunrise-Periode hinausgeht, denn diese Entscheidungen müssen fortlaufend zu laufenden EP-Anmeldungen und zukünftig erteilten Patente gefällt werden.

Die Entscheidung, ob das europäische Patent letztendlich die Form eines Einheitspatents annimmt oder ob es national validiert wird, sollte daher auch die Aspekte des gewünschten Gerichtssystems berücksichtigen. Nur validierte EP-Patente können ausgeoptet werden. Entscheidet sich der Anmelder dagegen für das Einheitspatent, ist ein Opt-out nicht möglich; das EPG-System ist dann zwingend vorgeschrieben. Ein früher gestellter Opt-out-Antrag würde dann unwirksam. In dieser Hinsicht besteht ein Zusammenhang zwischen den Entscheidungen für oder gegen das Einheitspatent und für oder gegen das EPG. Das heißt, die Entscheidung für oder gegen ein Einheitspatent – insbesondere zum Zeitpunkt der Patenterteilung – sollte bereits mögliche Verletzungs- und Rechtsbeständigkeitsfragen berücksichtigen, die sich in der Zukunft ergeben könnten. Es sollte auch berücksichtigt werden, wo die derzeitigen und künftigen relevanten Märkte liegen, wo es zu Verletzungen kommen könnte und ob eine grenzüberschreitende Durchsetzung wünschenswert wäre.

Die Anmelder sollten sich auch über verschiedene Anmeldestrategien im Klaren sein, um die Risiken des neuen Systems abzumildern. So kann es beispielsweise sinnvoll sein, eine Teilanmeldung als Ausweichposition für wichtige europäische Patentfamilien anhängig zu halten. Das Stammpatent kann auf nationaler Ebene validiert werden, während die Teilanmeldung in das neue System einfließen kann (oder umgekehrt), um mehr Flexibilität bei der Prozessstrategie zu ermöglichen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass mehrere europäische Länder einen Doppelschutz zulassen, d.h. nationale Patente können neben Einheitspatenten bestehen, selbst wenn/soweit der Schutzumfang derselbe ist.

Weiter zum Teil 1: (I) Einführung und Überblick

weiter zum Teil 3: (III) Vergleich des Einspruchsverfahrens beim EPA und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EPG

 

Weitere UPC-Updates

Dr. Dorothea Hofer hat das European Patent Litigation Certificate erworben

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere geschäftsführende Partnerin Dr. Dorothea Hofer das European Patent Litigation Certificate erworben hat, das von der Universität Maastricht in Zusammenarbeit mit der Europäischen Rechtsakademie (ERA) in Trier verliehen wird. Dies beinhaltet eine umfangreiche praktische und theoretische Ausbildung im Recht des Einheitlichen Patentgerichts (#UPC) und verwandten Gebieten des europäischen Rechts, so dass sie bestens auf die Vertretung von Mandanten in allen Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht vorbereitet ist.
Zum Artikel

Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 3

Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) sind ein attraktives Forum für die Anfechtung von Patenten; das Verfahren ist hinsichtlich des Preis-Leistungs-Verhältnisses weltweit nahezu konkurrenzlos. Das Verfahren ist einfach, schlank und relativ kostengünstig. Die Praxis ist gut erprobt. Allerdings gibt es Einschränkungen und Nachteile – zum Beispiel eine Frist von neun Monaten nach dem Erteilungsdatum für die Einreichung, die lange Dauer des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens und strenge Regeln für die Zulassung verspätet eingereichter Beweismittel.
Zum Artikel

Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 2

Während einer siebenjährigen Übergangsphase kann die Zuständigkeit des künftigen Einheitlichen Patentgerichts (EPG; Unified Patent Court, UPC) durch einen Opt-out-Antrag des Schutzrechtsinhabers für eine anhängige europäische Patentanmeldung („EP-Anmeldung“), für ein erteiltes europäisches Patent („EP“) oder für ein ergänzendes Schutzzertifikat („SPC“) für nicht anwendbar erklärt werden. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um das Vertrauen der Nutzer langfristig zu stärken. Bei einem Opt-out werden Streitigkeiten weiterhin von den nationalen Gerichten der einzelnen Länder behandelt. Sobald ein europäisches Patent ein Opt-out erhalten hat, ist es für seine gesamte Laufzeit von der Gerichtsbarkeit des EPG ausgeschlossen.
Zum Artikel

Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 1

Der 1. Juni 2023 markiert den Beginn einer neuen Ära im europäischen Patentrecht: Das neue europäische Einheitspatentsystem, bestehend aus dem Einheitspatent (Unitary Patent, UP) und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG; Unified Patent Court, UPC), trat in Kraft. 50 Jahre nach der Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und Millionen von angemeldeten europäischen Patenten ist dies vielleicht die bedeutendste Veränderung in der europäischen Patentpraxis. Das Einheitspatent kommt als dritte Säule zu den klassischen europäischen Patenten und den nationalen Patenten hinzu. Das Einheitliche Patentgericht wird sowohl das Einheitspatent als auch die klassischen europäischen Patente als modernes und effizientes Prozesssystem beeinflussen.
Zum Artikel

Das Einheitliche Patentgericht startet am 1. Juni 2023

Aus jahrelanger Planung wird endlich Realität: Der offizielle Startschuss ist nun gefallen! Deutschland hat am 17. Februar 2023 das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert.
Zum Artikel

Beginn der Sunrise Periode für Opt-out Anträge beim Einheitlichen Patentgericht

Nach dem derzeit geltenden Zeitplan wird das Einheitliche Patentgericht am 01. Juni 2023 seine Arbeit aufnehmen. Die sogenannte Sunrise-Periode, innerhalb der Opt-out Anträge beim Einheitlichen Patentgericht für erteilte europäische Patente oder veröffentlichte europäische Patentanmeldungen gestellt werden können, beginnt nach derzeitiger Planung des Einheitlichen Patentgerichts am 01. März 2023.
Zum Artikel

Anpassung des Zeitplans – Der Beginn der Sunrise Period wird um zwei Monate auf den 1. März 2023 verschoben.

Der Beginn der Sunrise Period wird um zwei Monate verschoben. Der ursprüngliche Fahrplan sah den 1. Januar 2023 als Beginn der Sunrise-Periode und das Inkrafttreten des EPGÜ am 1. April 2023 vor. Obwohl die allgemeinen Vorbereitungsarbeiten des EPGÜ planmäßig verlaufen, wurde beschlossen, dass zusätzliche Zeit eingeräumt werden soll, um den künftigen Nutzern die Möglichkeit zu geben, sich auf die starke Authentifizierung vorzubereiten, die für den Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem (CMS) und die Unterzeichnung von Dokumenten erforderlich sein wird.
Zum Artikel

Was lange währt, wird endlich gut

Nach der Ratifizierung in Deutschland der Weg frei zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent) und zum einheitlichen Patentgericht (EPG, Unified Patent Court, UPC).
Zum Artikel

Fahrplan und Vorbereitungen für das EU-Einheitspatent und EU-Patentgerichtssystem

Nach der Ratifizierung in Deutschland der Weg frei zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent) und zum einheitlichen Patentgericht (EPG, Unified Patent Court, UPC).
Zum Artikel

Das Bundesverfassungsgericht macht den Weg für das UPC frei

Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden anhängigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich gegen das Gesetz zum Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht richteten, zurückgewiesen.
Zum Artikel

(I) Einführung und Überblick

Der 1. Juni 2023 markiert den Beginn einer neuen Ära im europäischen Patentrecht: Das neue europäische Einheitspatentsystem, bestehend aus dem Einheitspatent (Unitary Patent, UP) und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG; Unified Patent Court, UPC), trat in Kraft. 50 Jahre nach der Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und Millionen von angemeldeten europäischen Patenten ist dies vielleicht die bedeutendste Veränderung in der europäischen Patentpraxis. Das Einheitspatent kommt als dritte Säule zu den klassischen europäischen Patenten und den nationalen Patenten hinzu. Das Einheitliche Patentgericht wird sowohl das Einheitspatent als auch die klassischen europäischen Patente als modernes und effizientes Prozesssystem beeinflussen.

Was wird neu sein, was wird bleiben? Da die Patentlandschaft in Europa immer komplexer wird, stellen sich wichtige Fragen: Welche strategischen Entscheidungen müssen getroffen werden? Wie sollten sich Patentanmelder und -inhaber darauf einstellen, und welche Auswirkungen sind zu erwarten, wenn sie ihre Geschäfte in Europa durch patentgeschützte Innovationen flankieren? Dieser Artikel soll eine Hilfestellung bei der Beantwortung solcher und anderer Fragen geben und gegebenenfalls einen Vergleich mit dem bisher existierenden deutschen und europäischen Streitregelwerk ziehen.

Kernpunkte des neuen Systems des Einheitspatents (UP) und des Einheitlichen Patentgerichts (EPG)

Art des Schutzes

Mit der Einführung des neuen Rechtsrahmens hat der Patentanmelder auf europäischer Ebene (d. h. neben den nationalen Patenten) die Möglichkeit zu wählen zwischen

(a) dem neuen europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“ / UP) in den Hoheitsgebieten aller teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert haben, und

(b) wie bisher das „klassische“ europäische Patent, das ein Bündelpatent ist und nach Erteilung des Patents in nationale Teile für die letztlich gewünschten validierten Länder aufgeteilt wird. Wird ein zusätzlicher Schutz für einzelne Länder angestrebt, die nicht durch das Einheitspatent nach (a) abgedeckt sind (z.B. die Nicht-EU-Länder Großbritannien oder Schweiz), muss eine Mischung aus (a) und (b) gewählt werden.
Die Wahlmöglichkeit wird zum Zeitpunkt der Erteilung ausgeübt, und zwar innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Veröffentlichung der Erteilung. Bis zur Erteilung ist das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt das gleiche, unabhängig von der späteren Wahl der Schutzart. Das bedeutet, dass die formellen, verfahrensrechtlichen und materiellen Anforderungen gleich sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Einheitspatent oder ein klassisch validiertes Patent handelt.

Derzeit sind die in der Karte in Abb. 1 dargestellten und nachfolgend aufgeführten EU-Mitgliedstaaten vom neuen europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung erfasst:

Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Österreich, Slowenien, Dänemark, Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Litauen und Bulgarien.


Die Karte rechts zeigt den jeweiligen Status der EU-Staaten, je nachdem, ob das EPGÜ für sie in Kraft ist (dunkelblau), ob sie das Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben (mittelblau) oder ob sie den Vertrag nicht unterzeichnet haben (hellblau).

Es bleibt abzuwarten, ob die verbleibenden teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten das EPGÜ noch ratifizieren werden, und ob Spanien, Polen und Kroatien, die dem EPGÜ bisher nicht beigetreten sind, ihre Position in Zukunft ändern werden, um dem europäischen Einheitspatentsystem letztlich zu einer vollständigen EU-weiten einheitlichen Regelung zu verhelfen.

Interaktion zwischen EPA/EPÜ und UP/EPG

Bis zur Erteilungsphase einer europäischen Patentanmeldung bleibt alles beim Alten. Insbesondere ist das Europäische Patentamt (EPA) weiterhin für die Recherche und Prüfung zuständig. Erst im Erteilungsstadium kann der Anmelder zwischen einer klassischen Validierung oder einem UP oder einer Mischung aus beidem wählen (UP und Validierung in Ländern, die nicht Vertragspartei des EPGÜ sind). Der Einspruch vor dem EPA bleibt bestehen, unabhängig davon, ob es sich um ein UP und/oder ein klassisch validiertes EP-Patent handelt.

Das neu eingeführte Einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein gemeinsames Gericht der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten und der Vertragsstaaten des EPGÜ. Ein wichtiger Unterschied zur Art des Schutzes besteht darin, dass das EPG nicht nur für Einheitspatente zuständig ist, sondern auch für klassische europäische Patente, die in einem oder mehreren Staaten validiert wurden, falls das validierte Land ebenfalls ein EPG-Staat ist und falls der Patentinhaber die EPG-Anwendbarkeit nicht durch einen speziellen Antrag ausgenommen (wie später erläutert). Die wichtigste Änderung für die Prozesspraxis ist, dass eine Entscheidung des EPG einheitliche Wirkung in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten hat.

Wählt der Patentanmelder zum Zeitpunkt der Erteilung das Einheitspatent (UP) als Schutzart, so ist das EPG in den teilnehmenden EU-Ländern obligatorisch. Für klassische europäische Patente hat der Patentinhaber jedoch die Möglichkeit, während einer siebenjährigen Übergangszeit die Anwendbarkeit des EPG durch einen so genannten „Opt-out“-Antrag auszuschließen; dann gilt weiterhin das alte System der nationalen Verfahrensregeln.

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Aufgaben und Zuständigkeiten von EPA und EPG:

Europäisches Patentamt Einheitliches Patentgericht*
Einreichung

Prüfung

 

Erteilung

 

Einspruch

Berufung

Einheitspatent (UP)

 

Verletzungsklage

(PI und Hauptverfahren)

Feststellungsklage auf Nicht-Verletzung

Nichtigkeitsklage

 

validiertes EP-Patent*

* das EPG ist auch für das klassisch validierte EP-Patent zuständig, es sei denn es wird durch einen Opt-Out-Antrag des Patentinhabers für nicht anwendbar erklärt

In Tabelle 2 sind die Vor- und Nachteile für die Wahl zwischen UP und Validierung des EP-Patents in den einzelnen Ländern aufgeführt. Die Entscheidung des Patentinhabers für das eine oder das andere System beinhaltet eine Abwägung der Vor- und Nachteile je nach Einzelfall.

Pro Contra
 

 

Einheitspatent (UP)

  • einheitlicher Schutz auf dem gesamten Gebiet der UPCA-Länder
  • einfachere Verwaltung
  • geringere Jahresgebühr im Vergleich zu einer Gesamtsumme von 4 oder mehr Ländern
  • Durchsetzung in einem einzigen effizienten EPG-Gerichtsverfahren
  • Harmonisiertes materielles und verfahrensrechtliches Recht
  • Validierung des Patents in Nicht-EPGÜ-Staaten ist weiterhin erforderlich, wenn der Geltungsbereich des UP nicht ausreicht
  • während der Übergangsphase ist eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in eine andere EU-Sprache erforderlich
  • alles oder nichts in Bezug auf die Aufrechterhaltung (Jahresgebühren) und die Gültigkeit (Risiko der vollständigen Nichtigkeit)
 

Validiertes EP-Patent

  • Weiterhin kosteneffizient, wenn die Zahl der gewünschten Länder relativ gering ist (1 bis 3)
  • Verzicht auf einzelne Länder unter Beibehaltung anderer ist möglich (Kostenfaktor)
  • Größerer administrativer Aufwand
  • Durchsetzung in jedem Land, in dem eine Verletzung stattfindet

 

 

Weitere positive oder kritische Auswirkungen werden nachfolgend deutlich werden, wenn die Einzelheiten des neuen Systems und die Faktoren für die Entscheidung für oder gegen das neue Recht erörtert werden.

Verfahrensrecht vor dem neuen Einheitlichen Patentgericht (EPG)

Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts ähnelt in ihren Grundstrukturen und Abläufen dem deutschen Gerichtsverfahren. Allerdings gibt es beim UPC einige Besonderheiten, die zu beachten sind:

  • Das deutsche zweigliedrige Verfahren, in dem verschiedene Gerichte über die Verletzung (Patentstreitkammern der zuständigen Zivilgerichte) einerseits und über die Gültigkeit (Bundespatentgericht) andererseits entscheiden, gibt es in dieser streng getrennten Form nicht. Das EPG ist grundsätzlich für beide Prozesse zuständig. Alternativ kann aber auch eine örtliche Kammer im Verletzungsprozess, wenn der Verletzungsbeklagte eine Widerklage gegen die Rechtsbeständigkeit erhebt, den Fall zur Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit an die dann zuständige Zentralkammer verweisen.
  • Die Klage auf Nichtigerklärung des Patents im EPG-Gebiet kann auch erhoben werden, wenn noch ein Einspruchs-/Beschwerdeverfahren vor dem EPA anhängig ist; dies ist nach geltendem deutschen Recht für klassische europäische Patente nicht zulässig.
  • Zwischen dem schriftlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung wird optional ein sogenanntes Zwischenverfahren eingefügt, in dem der Berichterstatter (der mit dem Fall befasste Richter) alle relevanten Punkte, Fragen und Beweise klären und die endgültige mündliche Verhandlung vorbereiten soll. Der Berichterstatter kann in diesem Zwischenverfahren auch eine Zwischenanhörung durchführen, in der Regel per Telefon- oder Videokonferenz. Dieses Zwischenverfahren geht in die Tiefe und wird umfangreicher als eine bloße erste Anhörung nach deutschem Verfahrensrecht.
  • Die Zwischenanhörung und die mündliche Verhandlung (einschließlich der Vernehmung von Zeugen) werden aufgezeichnet.
  • Eine Zeugenaussage als zulässiges Beweismittel erfordert eine schriftliche Erklärung und, auf Anordnung des Gerichts oder auf Antrag der Partei, die die Aussage macht, eine mündliche Vernehmung des Zeugen.
  • Die endgültige Entscheidung wird in der Regel bereits am Ende der letzten mündlichen Verhandlung verkündet; die schriftliche Begründung der Entscheidung wird vom Gericht innerhalb von sechs Wochen nach der mündlichen Verhandlung verfasst.
  • Die Entscheidungen und Beschlüsse des Gerichts werden veröffentlicht; unter bestimmten Umständen können auf begründeten Antrag auch Schriftsätze und Beweismittel öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • Das Verfahren vor dem EPG soll zügig ablaufen; so ist mit einer Entscheidung innerhalb von 12-14 Monaten pro Rechtszug zu rechnen – viel schneller als bei nationalen Verfahren und EPA-Einsprüchen.
  • Um ein solch schnelles Verfahren zu ermöglichen, sind die Fristen für die Parteien entsprechend kurz: Antwortfristen von nur 3 Monaten (bei Verletzung) bzw. 2 Monaten (bei Nichtigkeit) erfordern eine schnelle und sorgfältige Vorbereitung der Parteien auf ihre Fakten und Argumente.
  • Neben diesen Hauptverfahren sind auch wirksame einstweilige Verfügungen (eV) möglich. Als Verteidigungsmöglichkeit können potenzielle Beklagte vorsorglich Schutzschriften einreichen, die sich mit Nichtverletzungs- und Nichtigkeitsargumenten befassen; die Schutzschrift wird dem Patentinhaber nicht vor der Einreichung einer eV übermittelt. Während Schutzschriften auch in Deutschland zulässig sind, ist dies in nationalen Verfahren manch anderer Länder nicht der Fall.
  • Englisch als Gerichtssprache ist in UPC-Verfahren generell zugelassen, auch bei den deutschen Lokal- und Zentralkammern.

Es ist also klar, dass die Patentlandschaft und die Rechtsstreitigkeiten in Europa durch das neue Europäische Einheitspatent und das neue Einheitliche Patentgericht zwar komplexer werden, dass diese Instrumente aber effektiv zusätzliche Mittel und Wege für ein zentralisiertes, effektives und relativ kostengünstiges System zur Erlangung und Durchsetzung von Rechten eröffnen. Die Erreichung der strategischen Ziele erfordert jedoch mehr denn je eine gute Vorbereitung und die Beachtung der Besonderheiten und des engen Zeitrahmens des neuen Prozessrechts.

Weiter zum Teil 2: (II) Strategische Überlegungen zur Nutzung des neuen EU-Gerichts oder zum Opting-out

Weiter zum Teil 3: (III) Vergleich des Einspruchsverfahrens beim EPA und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EPG

 

Weitere UPC-Updates

Dr. Dorothea Hofer hat das European Patent Litigation Certificate erworben

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere geschäftsführende Partnerin Dr. Dorothea Hofer das European Patent Litigation Certificate erworben hat, das von der Universität Maastricht in Zusammenarbeit mit der Europäischen Rechtsakademie (ERA) in Trier verliehen wird. Dies beinhaltet eine umfangreiche praktische und theoretische Ausbildung im Recht des Einheitlichen Patentgerichts (#UPC) und verwandten Gebieten des europäischen Rechts, so dass sie bestens auf die Vertretung von Mandanten in allen Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht vorbereitet ist.
Zum Artikel

Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 3

Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) sind ein attraktives Forum für die Anfechtung von Patenten; das Verfahren ist hinsichtlich des Preis-Leistungs-Verhältnisses weltweit nahezu konkurrenzlos. Das Verfahren ist einfach, schlank und relativ kostengünstig. Die Praxis ist gut erprobt. Allerdings gibt es Einschränkungen und Nachteile – zum Beispiel eine Frist von neun Monaten nach dem Erteilungsdatum für die Einreichung, die lange Dauer des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens und strenge Regeln für die Zulassung verspätet eingereichter Beweismittel.
Zum Artikel

Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 2

Während einer siebenjährigen Übergangsphase kann die Zuständigkeit des künftigen Einheitlichen Patentgerichts (EPG; Unified Patent Court, UPC) durch einen Opt-out-Antrag des Schutzrechtsinhabers für eine anhängige europäische Patentanmeldung („EP-Anmeldung“), für ein erteiltes europäisches Patent („EP“) oder für ein ergänzendes Schutzzertifikat („SPC“) für nicht anwendbar erklärt werden. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um das Vertrauen der Nutzer langfristig zu stärken. Bei einem Opt-out werden Streitigkeiten weiterhin von den nationalen Gerichten der einzelnen Länder behandelt. Sobald ein europäisches Patent ein Opt-out erhalten hat, ist es für seine gesamte Laufzeit von der Gerichtsbarkeit des EPG ausgeschlossen.
Zum Artikel

Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 1

Der 1. Juni 2023 markiert den Beginn einer neuen Ära im europäischen Patentrecht: Das neue europäische Einheitspatentsystem, bestehend aus dem Einheitspatent (Unitary Patent, UP) und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG; Unified Patent Court, UPC), trat in Kraft. 50 Jahre nach der Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und Millionen von angemeldeten europäischen Patenten ist dies vielleicht die bedeutendste Veränderung in der europäischen Patentpraxis. Das Einheitspatent kommt als dritte Säule zu den klassischen europäischen Patenten und den nationalen Patenten hinzu. Das Einheitliche Patentgericht wird sowohl das Einheitspatent als auch die klassischen europäischen Patente als modernes und effizientes Prozesssystem beeinflussen.
Zum Artikel

Das Einheitliche Patentgericht startet am 1. Juni 2023

Aus jahrelanger Planung wird endlich Realität: Der offizielle Startschuss ist nun gefallen! Deutschland hat am 17. Februar 2023 das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert.
Zum Artikel

Beginn der Sunrise Periode für Opt-out Anträge beim Einheitlichen Patentgericht

Nach dem derzeit geltenden Zeitplan wird das Einheitliche Patentgericht am 01. Juni 2023 seine Arbeit aufnehmen. Die sogenannte Sunrise-Periode, innerhalb der Opt-out Anträge beim Einheitlichen Patentgericht für erteilte europäische Patente oder veröffentlichte europäische Patentanmeldungen gestellt werden können, beginnt nach derzeitiger Planung des Einheitlichen Patentgerichts am 01. März 2023.
Zum Artikel

Anpassung des Zeitplans – Der Beginn der Sunrise Period wird um zwei Monate auf den 1. März 2023 verschoben.

Der Beginn der Sunrise Period wird um zwei Monate verschoben. Der ursprüngliche Fahrplan sah den 1. Januar 2023 als Beginn der Sunrise-Periode und das Inkrafttreten des EPGÜ am 1. April 2023 vor. Obwohl die allgemeinen Vorbereitungsarbeiten des EPGÜ planmäßig verlaufen, wurde beschlossen, dass zusätzliche Zeit eingeräumt werden soll, um den künftigen Nutzern die Möglichkeit zu geben, sich auf die starke Authentifizierung vorzubereiten, die für den Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem (CMS) und die Unterzeichnung von Dokumenten erforderlich sein wird.
Zum Artikel

Was lange währt, wird endlich gut

Nach der Ratifizierung in Deutschland der Weg frei zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent) und zum einheitlichen Patentgericht (EPG, Unified Patent Court, UPC).
Zum Artikel

Fahrplan und Vorbereitungen für das EU-Einheitspatent und EU-Patentgerichtssystem

Nach der Ratifizierung in Deutschland der Weg frei zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent) und zum einheitlichen Patentgericht (EPG, Unified Patent Court, UPC).
Zum Artikel

Das Bundesverfassungsgericht macht den Weg für das UPC frei

Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden anhängigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich gegen das Gesetz zum Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht richteten, zurückgewiesen.
Zum Artikel

Aus jahrelanger Planung wird endlich Realität: Der offizielle Startschuss ist nun gefallen! Deutschland hat am 17. Februar 2023 das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert.

Damit sind die letzten Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens und somit für den Start des Einheitlichen Patentgerichts am 1. Juni 2023 erfüllt. Wie bereits früher berichtet, ist die Testphase für die Aktenverwaltungs- und Kommunikationssoftware des Einheitlichen Patentgerichts bereits im Gange und ab dem 1. März 2023 beginnt die Sunrise-Periode für das Stellen eventueller Opt-out Anträge.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte: https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0217_Einheitliches_Patentgericht.html

Nach dem derzeit geltenden Zeitplan wird das Einheitliche Patentgericht am 01. Juni 2023 seine Arbeit aufnehmen.

Die sogenannte Sunrise-Periode, innerhalb der Opt-out Anträge beim Einheitlichen Patentgericht für erteilte europäische Patente oder veröffentlichte europäische Patentanmeldungen gestellt werden können, beginnt nach derzeitiger Planung des Einheitlichen Patentgerichts am 01. März 2023.

Ein Opt-out Antrag ist nur dann wirksam, wenn er im Register des Einheitlichen Patentgerichts eingetragen ist.

Derzeit ist es noch nicht bekannt, wie lange es von der Antragsstellung bis zur Eintragung dauert, da es noch keine Erfahrungswerte gibt. In einer Testphase für die Aktenverwaltungs- und Kommunikationssoftware des Einheitlichen Patentgerichts, die am 13. Februar 2023 beginnt, können wir den Vorgang der Antragsstellung testen, was aber keine sicheren Rückschlüsse auf die spätere Verarbeitungsdauer der Opt-out Anträge beim Einheitlichen Patentgericht zulässt.

Wir empfehlen daher eventuelle Opt-out Anträge so früh wie möglich beginnend ab dem 01. März 2023 zu stellen.

Jetzt ist der Zeitpunkt, zu dem Sie nochmals Ihr Patentportfolio europäischer Patente und veröffentlichter europäischer Patentanmeldungen prüfen sollten und entscheiden sollten, für welche Patente/Patentanmeldungen frühzeitig ein Opt-out Antrag gestellt werden sollte.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema bzw. zum Einheitlichen Patentgericht und zum Patent mit Einheitlicher Wirkung?

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Informationen anfordern

Dr. Dorothea Hofer
Patentanwältin, European Patent Attorney,
European Trademark & Design Attorney

 

Der Beginn der Sunrise Period wird um zwei Monate verschoben. Der ursprüngliche Fahrplan sah den 1. Januar 2023 als Beginn der Sunrise-Periode und das Inkrafttreten des EPGÜ am 1. April 2023 vor. Obwohl die allgemeinen Vorbereitungsarbeiten des EPGÜ planmäßig verlaufen, wurde beschlossen, dass zusätzliche Zeit eingeräumt werden soll, um den künftigen Nutzern die Möglichkeit zu geben, sich auf die starke Authentifizierung vorzubereiten, die für den Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem (CMS) und die Unterzeichnung von Dokumenten erforderlich sein wird.

Aus einer Verlautbarung von Klaus Grabinski, Richter am Bundesgerichtshof und erster Präsident des UPC, geht hervor, dass die Vorbereitungen seitens des neuen Gerichts an sich alle im Zeitplan wären, wonach die Richter bereits ernannt wurden, die Einstellung des Gerichtspersonals voranschreitet, die Büroräumlichkeiten ausgewählt sind, so dass die Gerichtsverwaltung bereits zu Beginn 2023 arbeitsfähig sein sollte. Die Verschiebung wurde vielmehr damit begründet, dass die Authentifizierungsvorschriften zur Nutzung des online Portals des UPC voraussetzen, dass sich die Nutzer geeignete Tools über entsprechende Provider beschaffen müssen, was durchaus mehr Zeit in Anspruch nehmen könnte als gedacht. Von einer weiteren Verzögerung des Starts wird jedoch nicht ausgegangen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Bei Fragen hierzu steht Ihnen unser Team sehr gerne zur Verfügung. Jürgen Feldmeier, LL.M. (feldmeier@pruefer.eu)

 

 

 

„Was lange währt, wird endlich gut“, nun ist es endlich soweit:

Das Einheitliche Patentgericht hat auf seiner Webseite bekannt gegeben, dass es aller Voraussicht nach am 1. April 2023 seinen Betrieb aufnehmen wird.

Das bedeutet: Klagen auf Nichtigkeit und wegen Verletzung Europäischer Patente können dann beim Einheitlichen Patentgericht eingereicht werden, sofern für das betreffende Europäische Patent kein Antrag auf „Opt-out“ vom Einheitlichen Patentgerichtssystem gestellt wurde.

Ein solcher „Opt-outAntrag kann bereits ab dem 1. Januar 2023, d.h. in der Sunrise Periode vor dem 1. April 2023, gestellt werden. Der „Opt-out“ Antrag kann sowohl für erteilte Europäische Patente als auch für anhängige, bereits veröffentlichte Europäische Patentanmeldungen gestellt werden.
Außerdem kann für erteilte Europäische Patente, bei denen der Hinweis auf Erteilung ab dem 1. April 2023 veröffentlicht wird, innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung ein Antrag auf einheitliche Wirkung des Europäischen Patents für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten, die dem einheitlichen Patentsystem beigetreten sind, gestellt werden.
Die teilnehmenden Staaten sind – Stand Oktober 2022 – bisher die folgenden 17 Staaten:

Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Slowenien, Schweden

In absehbarer Zeit könnten folgende weitere Mitgliedsstaaten hinzukommen, sobald diese die noch ausstehende Ratifizierung vorgenommen haben: Irland, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Griechenland und Zypern.
Für andere Mitgliedsstaaten, wie z.B., Spanien oder Kroatien muss das Europäische Patent weiterhin national validiert werden. Gleiches gilt selbstverständlich für alle Nicht-EU Staaten, die dem Europäischen Patentsystem angehören (wie beispielsweise Großbritannien, Norwegen, Schweiz, Türkei, etc.). Anstelle des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung besteht natürlich auch in Zukunft die Möglichkeit, dass sich der Patentschutz wie bisher durch entsprechende Validierung nur auf bestimmte gewünschte Länder erstreckt. Je nachdem ob einheitliche Wirkung oder klassische Validierung gewählt wird sind unterschiedliche Übersetzungserfordernisse für das erteilte Patent zu erfüllen.

Für Europäische Patentanmeldungen, für die bereits die Erteilungsabsicht kommuniziert wurde, d.h. die Mitteilung nach R. 71(3) EPÜ ergangen ist, kann mit folgenden Maßnahmen die Möglichkeit eröffnet werden, ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung zu erhalten:
* Es wird ein früher Antrag auf das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung gestellt. Das EPA behandelt den Antrag ab dem 1. April 2023. Oder:
* Es wird in Antwort auf die Mitteilung gem. R. 71(3) EPÜ der Antrag gestellt, die Erteilung zu verschieben. Das EPA verzögert dann die Erteilung, so dass diese erst am oder nach dem 1. April 2023 veröffentlicht wird.
Beide Maßnahmen können angewandt werden, wenn Deutschland die Ratifikationsurkunde hinterlegt hat. Dieser Termin wird noch bekannt gegeben.

Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, das aktuelle Portfolio an Europäischen Patenten und Europäischen Patentanmeldungen zu überprüfen, ob für alle oder einzelne ein „Opt-out“ Antrag gestellt werden soll oder ob für anhängige Anmeldungen ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung erwünscht ist. Diese Entscheidung wird von vielen Faktoren abhängen, u.a. von der Wichtigkeit der Erfindung, dem technischen Gebiet, dem Wettbewerbsumfeld usw.

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne, welche Lösung für Sie am besten ist.

Dr. Dorothea Hofer, Jürgen Feldmeier LLM, Dr. Andreas Oser LLM

Wie bereits früher berichtet ist nach der Ratifizierung in Deutschland der Weg frei zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent) und zum einheitlichen Patentgericht (EPG, Unified Patent Court, UPC). Infolge der am 18. Januar 2022 erfolgten Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde durch Österreich ist nun die „vorläufige Anwendung des EPG/UPC“ in Kraft getreten. Es müssen nur noch die Vorarbeiten zum Errichten des Gerichtssystems in den nächsten Monaten abgeschlossen werden. Das Vorbereitungskomitee geht von einem Zeitbedarf von mindestens 8 Monaten aus. Ist ein wirksames Arbeiten des EPG/UPC sichergestellt wird Deutschland als letztem formalen Akt seine Ratifizierungsurkunde hinterlegen, was automatisch den Startpunkt auslöst: zu Beginn des vierten Folgemonats, d.h. voraussichtlich gegen Ende 2022 oder Anfang 2023, werden nach langer Wartezeit endlich Einheitspatent und EPG/UPC Wirklichkeit werden.

Was bedeutet das für Patentanmelder und Patentinhaber europäischer Patente?
Nachfolgend einige Punkte, zu denen bereits jetzt vor Inkrafttreten Überlegungen angestellt werden sollten:

(1) Wahl zwischen dem neuen Einheitspatent und dem klassischen EP-Patent
Auch wenn die Wahloption grundsätzlich erst nach Inkrafttreten ausgeübt werden kann: durch geeignete verfahrensleitende Maßnahmen könnte diese Wahlfreiheit noch für derzeit beim EPA anhängige EP-Anmeldungen genutzt werden, selbst wenn die Erteilungsphase bereits relativ weit fortgeschritten ist.
In einer aktuellen Mitteilung des Europäischen Patentamts werden amtliche Maßnahmen angekündigt – ohne momentan Details zu nennen – um kurz vor der Erteilung stehenden Patentanmeldungen noch die Chance zum Einheitspatent zu eröffnen. Als Zäsur zur Anwendbarkeit dieser angekündigten Maßnahmen gilt die Mitteilung über die zur Erteilung vorgesehene Fassung der Patentanmeldung (die sogenannte „Regel 71(3)-Mitteilung“).

Falls Sie die Wahlmöglichkeit für Anmeldungen aufrechterhalten möchten, obgleich bereits eine Regel 71(3)-Mitteilung ergangen ist, kommen unter Umständen eigene verfahrensleitende Schritte in Betracht. D.h. um in dieser Situation Zeit zu gewinnen könnten beispielsweise am Ende der regulären 4-Monatsfrist geringe formelle Änderungen am vorgesehenen Text beantragt werden, um dadurch eine zweite 71(3)-Mitteilung auszulösen. Alternativ oder zusätzlich ist auch nach dem bewussten Verstreichen lassen der Frist zur Erledigung der (ggf. zweiten) Regel 71(3)-Mitteilung eine Fortsetzung der Anmeldung möglich: nach Erhalt einer Rechtsverlustmitteilung müsste dann die Weiterbehandlung (mit einer Amtsgebühr von 265,00 EUR) beantragt werden.

(2) Wahlentscheidung je nach Art und Anzahl der gewünschten Länder
Nach Inkrafttreten des Einheitspatentgesetzes muss der Anmelder spätestens einen Monat nach Erhalt des EPA-Erteilungsbeschlusses entscheiden, ob wie bisher EP-Validierungen in einzelnen Ländern erfolgen sollen oder ob das neue EU-Einheitspatent angestrebt wird. Das neue EU-Einheitspatent würde mit einem Schlag Patentschutz über das gesamte Territorium der teilnehmenden EU-Länder ermöglichen, wozu derzeit folgende 17 Länder gehören: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien und Schweden. Zeitnah werden weitere hinzukommen, denn 8 Länder brauchen nur noch zu ratifizieren (Tschechien, Griechenland, Irland, Polen, Rumänien, Slowakei, Ungarn, Zypern). Soll Schutz für weitere, nicht teilnehmende Länder erreicht werden – darunter Nicht-EU-Staaten des EPÜ wie Großbritannien oder Schweiz – müssten dort entsprechend zusätzliche nationale Validierungen nach dem „alten“ Muster erfolgen.

(3) Wahl der (Nicht-)Anwendbarkeit des UPC (Opt-in/Opt-out)
Drei Monate vor Inkrafttreten von Einheitspatent und UPC beginnt die sog. „Sunrise“-Periode. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anmelder/Patentinhaber durch ein „Opt-out“ die Nichtanwendbarkeit des EPG-/UPC-Systems für ein oder mehrere oder gar alle seiner bestehenden und künftigen klassischen EP-Patente beantragen. Im Opt-Out-Zustand bleiben dann – während einer Übergangszeit von 7 Jahren – wie bisher einzelne nationale Gerichte bei Klagen zu Patentverletzung und Rechtsbeständigkeit im jeweiligen Land zuständig. Gründe zur Wahl des Opt-Out bestehen beispielsweise darin, dem Patent nicht dem Risiko einer zentralen Nichtigerklärung durch ein einziges Nichtigkeitsverfahren auszusetzen; ferner könnten im Opt-Out-Zustand zunächst die Entwicklung und die Praxis und Rechtsprechung im neuen UPC-System beobachtet werden; ist eine ausreichende Rechtssicherheit gegeben kann der Patentinhaber dann künftig infolge einer Opt-In-Erklärung die UPC-Anwendbarkeit wieder ermöglichen.

(4) Wahl eines kompetenten EPG/UPC-Gerichtsstandorts bei Patentverletzungen
Aufgrund ihrer Erfahrung werden die deutschen Gerichtsstandorte Düsseldorf, München, Mannheim und Hamburg auch im EPG/UPC-System eine wichtige Rolle einnehmen. Der Gerichtsstandort Deutschland könnte dadurch noch gestärkt werden, dass das zentrale UPC-Gericht München nicht nur wie ursprünglich festgelegt für das Gebiet der Mechanik zuständig ist, sondern zusätzlich die technischen Gebiete der Chemie, Arzneimittel und Täglicher Lebensbedarf (inkl. Gesundheitswesen) zugesprochen bekommt; dieser Bereich war ursprünglich für London vorgesehen, steht nun aber infolge des Brexit zur Disposition.
Liegt kein Opt-Out vor werden die Entscheidungen des UPC-Gerichts in allen Ländern unmittelbar wirksam, in denen das EP-Patent existiert.

Bei Fragen hierzu steht Ihnen unser Team sehr gerne zur Verfügung. Dr. Andreas Oser, LL.M. (office@pruefer.eu)

Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden anhängigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich gegen das Gesetz zum Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht richteten, zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Weg frei gemacht für eine zeitnahe Ratifizierung des UPC-Abkommens und damit für das Inkrafttreten des Einheitlichen Patentgerichts UPC, voraussichtlich im Jahr 2022.

Nach mehr als siebenjährigem Ringen war das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht schließlich am 18. Dezember 2020 in Kraft getreten und kurz darauf durch die beiden oben genannten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestoppt worden.

Mit einem am 9. Juli 2021 veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die beiden anhängigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nun zurückgewiesen.

Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die Verfassungsbeschwerden in der Sache unzulässig seien, weil die Beschwerdeführer weder eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, noch eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz noch eine Verletzung des Unionsrechts hinreichend dargelegt hätten.

Damit steht es dem deutschen Bundespräsidenten nun frei, die notwendigen Dokumente zu unterzeichnen, die ein Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum Einheitspatent und Einheitsgericht ermöglichen würden. In der deutschen Anwaltschaft wird allgemein angenommen, dass das Abkommen im zweiten Quartal 2022 starten könnte.

Im Einheitspatentsystem werden Anmelder von europäischen Patentanmeldungen nach Erteilung des europäischen Patents die Möglichkeit haben, eine einheitliche Wirkung ihres Patents in den Staaten zu beantragen und zu erlangen, die das Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Derzeit haben die folgenden 15 Staaten das UPC-Abkommen unterzeichnet und ratifiziert: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal und Schweden.

Das Vereinigte Königreich hatte seine Ratifizierung im Zusammenhang mit dem Brexit zurückgezogen und ist nicht mehr Mitglied des Einheitspatentsystems und des UPC; dies hat jedoch keine Auswirkungen in Bezug auf das europäische Patent, das weiterhin für das Vereinigte Königreich benannt werden kann, da das Vereinigte Königreich Mitglied des EPÜ bleibt. Außerdem haben Spanien, Kroatien und Polen angedeutet, dass sie das Abkommen und das UPC ebenfalls nicht ratifizieren werden.

Es ist jedoch zu erwarten, dass weitere EU-Mitgliedstaaten das Abkommen zu einem späteren Zeitpunkt ratifizieren werden.

Angesichts dieser neuen Umstände möchten wir darauf hinweisen, dass das Einheitliche Patentgericht nicht nur für zukünftige Einheitspatente zuständig sein wird, sondern auch für bestehende europäische Patente. D.h. ein bestehendes europäisches Patent kann ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Verordnung einem zentralen Nichtigkeitsangriff vor dem sog. Einheitspatentgericht unterliegen und damit für alle teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten (s.o.), in denen das Patent validiert wurde, auf einmal fallen (Anmerkung: Validierungen des europäischen Patents in Nicht-EU-Mitgliedsstaaten bleiben davon unberührt). Als Gegenmaßnahme wurde für bestehende Patente die Möglichkeit geschaffen, aus diesem System auszusteigen (sog. Opt-Out), so dass nur noch die nationalen Patentgerichte der Mitgliedsstaaten, in denen das Patent validiert wurde, zuständig sein werden.

Wir empfehlen Ihnen daher, Ihr bestehendes europäisches Patentportfolio jetzt zeitnah zu überprüfen, um zu entscheiden, welche Patente Sie aus dem neuen System ausschließen sollten.

Weitere Informationen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.

Diese Website benutzt Cookies, die für den technischen Betrieb der Website erforderlich sind und stets gesetzt werden. Andere Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren, werden nur mit Ihrer Zustimmung gesetzt. Außerdem geben wir Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Mehr Infos