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UPC-Updates | 27. Juli 2023

Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 1

(I) Einführung und Überblick

Der 1. Juni 2023 markiert den Beginn einer neuen Ära im europäischen Patentrecht: Das neue europäische Einheitspatentsystem, bestehend aus dem Einheitspatent (Unitary Patent, UP) und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG; Unified Patent Court, UPC), trat in Kraft. 50 Jahre nach der Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und Millionen von angemeldeten europäischen Patenten ist dies vielleicht die bedeutendste Veränderung in der europäischen Patentpraxis. Das Einheitspatent kommt als dritte Säule zu den klassischen europäischen Patenten und den nationalen Patenten hinzu. Das Einheitliche Patentgericht wird sowohl das Einheitspatent als auch die klassischen europäischen Patente als modernes und effizientes Prozesssystem beeinflussen.

Was wird neu sein, was wird bleiben? Da die Patentlandschaft in Europa immer komplexer wird, stellen sich wichtige Fragen: Welche strategischen Entscheidungen müssen getroffen werden? Wie sollten sich Patentanmelder und -inhaber darauf einstellen, und welche Auswirkungen sind zu erwarten, wenn sie ihre Geschäfte in Europa durch patentgeschützte Innovationen flankieren? Dieser Artikel soll eine Hilfestellung bei der Beantwortung solcher und anderer Fragen geben und gegebenenfalls einen Vergleich mit dem bisher existierenden deutschen und europäischen Streitregelwerk ziehen.

Kernpunkte des neuen Systems des Einheitspatents (UP) und des Einheitlichen Patentgerichts (EPG)

Art des Schutzes

Mit der Einführung des neuen Rechtsrahmens hat der Patentanmelder auf europäischer Ebene (d. h. neben den nationalen Patenten) die Möglichkeit zu wählen zwischen

(a) dem neuen europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“ / UP) in den Hoheitsgebieten aller teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert haben, und

(b) wie bisher das „klassische“ europäische Patent, das ein Bündelpatent ist und nach Erteilung des Patents in nationale Teile für die letztlich gewünschten validierten Länder aufgeteilt wird. Wird ein zusätzlicher Schutz für einzelne Länder angestrebt, die nicht durch das Einheitspatent nach (a) abgedeckt sind (z.B. die Nicht-EU-Länder Großbritannien oder Schweiz), muss eine Mischung aus (a) und (b) gewählt werden.
Die Wahlmöglichkeit wird zum Zeitpunkt der Erteilung ausgeübt, und zwar innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Veröffentlichung der Erteilung. Bis zur Erteilung ist das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt das gleiche, unabhängig von der späteren Wahl der Schutzart. Das bedeutet, dass die formellen, verfahrensrechtlichen und materiellen Anforderungen gleich sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Einheitspatent oder ein klassisch validiertes Patent handelt.

Derzeit sind die in der Karte in Abb. 1 dargestellten und nachfolgend aufgeführten EU-Mitgliedstaaten vom neuen europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung erfasst:

Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Österreich, Slowenien, Dänemark, Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Litauen und Bulgarien.


Die Karte rechts zeigt den jeweiligen Status der EU-Staaten, je nachdem, ob das EPGÜ für sie in Kraft ist (dunkelblau), ob sie das Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben (mittelblau) oder ob sie den Vertrag nicht unterzeichnet haben (hellblau).

Es bleibt abzuwarten, ob die verbleibenden teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten das EPGÜ noch ratifizieren werden, und ob Spanien, Polen und Kroatien, die dem EPGÜ bisher nicht beigetreten sind, ihre Position in Zukunft ändern werden, um dem europäischen Einheitspatentsystem letztlich zu einer vollständigen EU-weiten einheitlichen Regelung zu verhelfen.

Interaktion zwischen EPA/EPÜ und UP/EPG

Bis zur Erteilungsphase einer europäischen Patentanmeldung bleibt alles beim Alten. Insbesondere ist das Europäische Patentamt (EPA) weiterhin für die Recherche und Prüfung zuständig. Erst im Erteilungsstadium kann der Anmelder zwischen einer klassischen Validierung oder einem UP oder einer Mischung aus beidem wählen (UP und Validierung in Ländern, die nicht Vertragspartei des EPGÜ sind). Der Einspruch vor dem EPA bleibt bestehen, unabhängig davon, ob es sich um ein UP und/oder ein klassisch validiertes EP-Patent handelt.

Das neu eingeführte Einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein gemeinsames Gericht der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten und der Vertragsstaaten des EPGÜ. Ein wichtiger Unterschied zur Art des Schutzes besteht darin, dass das EPG nicht nur für Einheitspatente zuständig ist, sondern auch für klassische europäische Patente, die in einem oder mehreren Staaten validiert wurden, falls das validierte Land ebenfalls ein EPG-Staat ist und falls der Patentinhaber die EPG-Anwendbarkeit nicht durch einen speziellen Antrag ausgenommen (wie später erläutert). Die wichtigste Änderung für die Prozesspraxis ist, dass eine Entscheidung des EPG einheitliche Wirkung in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten hat.

Wählt der Patentanmelder zum Zeitpunkt der Erteilung das Einheitspatent (UP) als Schutzart, so ist das EPG in den teilnehmenden EU-Ländern obligatorisch. Für klassische europäische Patente hat der Patentinhaber jedoch die Möglichkeit, während einer siebenjährigen Übergangszeit die Anwendbarkeit des EPG durch einen so genannten „Opt-out“-Antrag auszuschließen; dann gilt weiterhin das alte System der nationalen Verfahrensregeln.

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Aufgaben und Zuständigkeiten von EPA und EPG:

Europäisches Patentamt Einheitliches Patentgericht*
Einreichung

Prüfung

 

Erteilung

 

Einspruch

Berufung

Einheitspatent (UP)

 

Verletzungsklage

(PI und Hauptverfahren)

Feststellungsklage auf Nicht-Verletzung

Nichtigkeitsklage

 

validiertes EP-Patent*

* das EPG ist auch für das klassisch validierte EP-Patent zuständig, es sei denn es wird durch einen Opt-Out-Antrag des Patentinhabers für nicht anwendbar erklärt

In Tabelle 2 sind die Vor- und Nachteile für die Wahl zwischen UP und Validierung des EP-Patents in den einzelnen Ländern aufgeführt. Die Entscheidung des Patentinhabers für das eine oder das andere System beinhaltet eine Abwägung der Vor- und Nachteile je nach Einzelfall.

Pro Contra
 

 

Einheitspatent (UP)

  • einheitlicher Schutz auf dem gesamten Gebiet der UPCA-Länder
  • einfachere Verwaltung
  • geringere Jahresgebühr im Vergleich zu einer Gesamtsumme von 4 oder mehr Ländern
  • Durchsetzung in einem einzigen effizienten EPG-Gerichtsverfahren
  • Harmonisiertes materielles und verfahrensrechtliches Recht
  • Validierung des Patents in Nicht-EPGÜ-Staaten ist weiterhin erforderlich, wenn der Geltungsbereich des UP nicht ausreicht
  • während der Übergangsphase ist eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in eine andere EU-Sprache erforderlich
  • alles oder nichts in Bezug auf die Aufrechterhaltung (Jahresgebühren) und die Gültigkeit (Risiko der vollständigen Nichtigkeit)
 

Validiertes EP-Patent

  • Weiterhin kosteneffizient, wenn die Zahl der gewünschten Länder relativ gering ist (1 bis 3)
  • Verzicht auf einzelne Länder unter Beibehaltung anderer ist möglich (Kostenfaktor)
  • Größerer administrativer Aufwand
  • Durchsetzung in jedem Land, in dem eine Verletzung stattfindet

 

 

Weitere positive oder kritische Auswirkungen werden nachfolgend deutlich werden, wenn die Einzelheiten des neuen Systems und die Faktoren für die Entscheidung für oder gegen das neue Recht erörtert werden.

Verfahrensrecht vor dem neuen Einheitlichen Patentgericht (EPG)

Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts ähnelt in ihren Grundstrukturen und Abläufen dem deutschen Gerichtsverfahren. Allerdings gibt es beim UPC einige Besonderheiten, die zu beachten sind:

  • Das deutsche zweigliedrige Verfahren, in dem verschiedene Gerichte über die Verletzung (Patentstreitkammern der zuständigen Zivilgerichte) einerseits und über die Gültigkeit (Bundespatentgericht) andererseits entscheiden, gibt es in dieser streng getrennten Form nicht. Das EPG ist grundsätzlich für beide Prozesse zuständig. Alternativ kann aber auch eine örtliche Kammer im Verletzungsprozess, wenn der Verletzungsbeklagte eine Widerklage gegen die Rechtsbeständigkeit erhebt, den Fall zur Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit an die dann zuständige Zentralkammer verweisen.
  • Die Klage auf Nichtigerklärung des Patents im EPG-Gebiet kann auch erhoben werden, wenn noch ein Einspruchs-/Beschwerdeverfahren vor dem EPA anhängig ist; dies ist nach geltendem deutschen Recht für klassische europäische Patente nicht zulässig.
  • Zwischen dem schriftlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung wird optional ein sogenanntes Zwischenverfahren eingefügt, in dem der Berichterstatter (der mit dem Fall befasste Richter) alle relevanten Punkte, Fragen und Beweise klären und die endgültige mündliche Verhandlung vorbereiten soll. Der Berichterstatter kann in diesem Zwischenverfahren auch eine Zwischenanhörung durchführen, in der Regel per Telefon- oder Videokonferenz. Dieses Zwischenverfahren geht in die Tiefe und wird umfangreicher als eine bloße erste Anhörung nach deutschem Verfahrensrecht.
  • Die Zwischenanhörung und die mündliche Verhandlung (einschließlich der Vernehmung von Zeugen) werden aufgezeichnet.
  • Eine Zeugenaussage als zulässiges Beweismittel erfordert eine schriftliche Erklärung und, auf Anordnung des Gerichts oder auf Antrag der Partei, die die Aussage macht, eine mündliche Vernehmung des Zeugen.
  • Die endgültige Entscheidung wird in der Regel bereits am Ende der letzten mündlichen Verhandlung verkündet; die schriftliche Begründung der Entscheidung wird vom Gericht innerhalb von sechs Wochen nach der mündlichen Verhandlung verfasst.
  • Die Entscheidungen und Beschlüsse des Gerichts werden veröffentlicht; unter bestimmten Umständen können auf begründeten Antrag auch Schriftsätze und Beweismittel öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • Das Verfahren vor dem EPG soll zügig ablaufen; so ist mit einer Entscheidung innerhalb von 12-14 Monaten pro Rechtszug zu rechnen – viel schneller als bei nationalen Verfahren und EPA-Einsprüchen.
  • Um ein solch schnelles Verfahren zu ermöglichen, sind die Fristen für die Parteien entsprechend kurz: Antwortfristen von nur 3 Monaten (bei Verletzung) bzw. 2 Monaten (bei Nichtigkeit) erfordern eine schnelle und sorgfältige Vorbereitung der Parteien auf ihre Fakten und Argumente.
  • Neben diesen Hauptverfahren sind auch wirksame einstweilige Verfügungen (eV) möglich. Als Verteidigungsmöglichkeit können potenzielle Beklagte vorsorglich Schutzschriften einreichen, die sich mit Nichtverletzungs- und Nichtigkeitsargumenten befassen; die Schutzschrift wird dem Patentinhaber nicht vor der Einreichung einer eV übermittelt. Während Schutzschriften auch in Deutschland zulässig sind, ist dies in nationalen Verfahren manch anderer Länder nicht der Fall.
  • Englisch als Gerichtssprache ist in UPC-Verfahren generell zugelassen, auch bei den deutschen Lokal- und Zentralkammern.

Es ist also klar, dass die Patentlandschaft und die Rechtsstreitigkeiten in Europa durch das neue Europäische Einheitspatent und das neue Einheitliche Patentgericht zwar komplexer werden, dass diese Instrumente aber effektiv zusätzliche Mittel und Wege für ein zentralisiertes, effektives und relativ kostengünstiges System zur Erlangung und Durchsetzung von Rechten eröffnen. Die Erreichung der strategischen Ziele erfordert jedoch mehr denn je eine gute Vorbereitung und die Beachtung der Besonderheiten und des engen Zeitrahmens des neuen Prozessrechts.

Weiter zum Teil 2: (II) Strategische Überlegungen zur Nutzung des neuen EU-Gerichts oder zum Opting-out

Weiter zum Teil 3: (III) Vergleich des Einspruchsverfahrens beim EPA und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EPG

 

Weitere UPC-Updates

Die Einheitspatent-Familie beginnt zu wachsen! RUMÄNIEN tritt dem EPG bei

Am 1. September 2024 wird RUMÄNIEN der 18. Mitgliedsstaat des Einheitlichen Patentgerichts sein. Die Ratifizierung des Übereinkommens zum Beitritt des Einheitlichen Patentgerichts wurde am 31. Mai 2024 unterzeichnet.
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Comment on UPC Court Decision of May 6, 2024

Before the Paris Local Division, in a case where the defendant had forced an intervener into the proceedings pursuant to Rule 316A RoP (forced intervention), the intervener has obtained a period of one month for filing its Application to Intervene as well as for filing its Statement in Intervention. Contrary to Rule 316.2 RoP, which mentions a „further period“ for filing the Statement in Intervention, the Court did not set any such further period.
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Claim interpretation, burden of presentation and proof of facts from the UPC’s perspective – UPC_CoA_335/2023

The first decisions of the UPC have been handed down, and it will be exciting to learn the position of the UPC regarding the much-discussed issues of claim interpretation, the burden of presentation and proof for facts, and also regarding inventive step considerations.
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Comparison of opposition proceedings at the EPO andrevocation actions at the UPC – advantages and disadvantages

Since the introduction of the Unified Patent Court (UPC) in June 2023, a new system for central attacking the validity of and thereby to nullify a European Patent has been introduced. If a European patent of concern is an EU Unitary Patent, or if a classically validated European patent was not opted out from the competence of the UPC, a central revocation action under the UPC now exists in parallel to an opposition before the European Patent Office (EPO). Therefore, the question arises: what are the pros and cons of challenging the validity either before the EPO or before the UPC? The present report provides some guidance and discusses the main advantages and disadvantages of each system – which eventually is a matter of strategic considerations whether and which advantage may prevail – be it costs, timing, speed of proceedings, and possibly other issues.
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Dr. Dorothea Hofer hat das European Patent Litigation Certificate erworben

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere geschäftsführende Partnerin Dr. Dorothea Hofer das European Patent Litigation Certificate erworben hat, das von der Universität Maastricht in Zusammenarbeit mit der Europäischen Rechtsakademie (ERA) in Trier verliehen wird. Dies beinhaltet eine umfangreiche praktische und theoretische Ausbildung im Recht des Einheitlichen Patentgerichts (#UPC) und verwandten Gebieten des europäischen Rechts, so dass sie bestens auf die Vertretung von Mandanten in allen Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht vorbereitet ist.
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Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 3

Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) sind ein attraktives Forum für die Anfechtung von Patenten; das Verfahren ist hinsichtlich des Preis-Leistungs-Verhältnisses weltweit nahezu konkurrenzlos. Das Verfahren ist einfach, schlank und relativ kostengünstig. Die Praxis ist gut erprobt. Allerdings gibt es Einschränkungen und Nachteile – zum Beispiel eine Frist von neun Monaten nach dem Erteilungsdatum für die Einreichung, die lange Dauer des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens und strenge Regeln für die Zulassung verspätet eingereichter Beweismittel.
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Chancen und Risiken des neuen Europäischen Einheitspatents – Teil 2

Während einer siebenjährigen Übergangsphase kann die Zuständigkeit des künftigen Einheitlichen Patentgerichts (EPG; Unified Patent Court, UPC) durch einen Opt-out-Antrag des Schutzrechtsinhabers für eine anhängige europäische Patentanmeldung („EP-Anmeldung“), für ein erteiltes europäisches Patent („EP“) oder für ein ergänzendes Schutzzertifikat („SPC“) für nicht anwendbar erklärt werden. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um das Vertrauen der Nutzer langfristig zu stärken. Bei einem Opt-out werden Streitigkeiten weiterhin von den nationalen Gerichten der einzelnen Länder behandelt. Sobald ein europäisches Patent ein Opt-out erhalten hat, ist es für seine gesamte Laufzeit von der Gerichtsbarkeit des EPG ausgeschlossen.
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Das Einheitliche Patentgericht startet am 1. Juni 2023

Aus jahrelanger Planung wird endlich Realität: Der offizielle Startschuss ist nun gefallen! Deutschland hat am 17. Februar 2023 das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert.
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Beginn der Sunrise Periode für Opt-out Anträge beim Einheitlichen Patentgericht

Nach dem derzeit geltenden Zeitplan wird das Einheitliche Patentgericht am 01. Juni 2023 seine Arbeit aufnehmen. Die sogenannte Sunrise-Periode, innerhalb der Opt-out Anträge beim Einheitlichen Patentgericht für erteilte europäische Patente oder veröffentlichte europäische Patentanmeldungen gestellt werden können, beginnt nach derzeitiger Planung des Einheitlichen Patentgerichts am 01. März 2023.
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