Häufigste Fragen zum Einheitspatent und zum Einheitspatentgericht (UPC)

Um Ihnen schnell und unkompliziert weiterzuhelfen, haben wir hier die häufigsten Fragen zum Thema Einheitspatent zusammengestellt. Die Antworten bieten Ihnen eine erste Orientierung und klären die wichtigsten Punkte auf einen Blick. Sollten Sie auf Ihre Frage keine Antwort finden freuen wir uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

Ein Einheitspatent ist ein europäisches Patent, das für die teilnehmenden Mitgliedsstaaten gesamthaft bzw. einheitlich wirkt, also ein Patent für das gesamte Territorium der teilnehmenden Mitgliedsstaaten. Im Gegensatz dazu muss bei einem klassischen Europäischen Bündelpatent durch Validierung in einzelnen Staaten der Wirkbereich des Patents festgelegt werden. Das Einheitspatent wird nach Erteilung des Europäischen Patents im Zuge der Validierung beantragt. Zudem können weitere Staaten, die nicht Teil des Einheitspatentsystems sind, ebenso im Zuge der Validierung gewählt werden.

Im Gegensatz zu klassischen Bündelpatenten ist für das Einheitspatent jährlich nur eine einzige Jahresgebührenzahlung erforderlich, und zwar zentral beim Europäischen Patentamt (EPA). Für die klassischen Europäischen Bündelpatente hingegen sind die jährlichen Jahresgebühren in den jeweiligen validierten Mitgliedsstaaten separat und nach den jeweiligen nationalen Vorschriften zu entrichten.

Nein, ein Teilverzicht auf das Einheitspatent für eine Auswahl der am Einheitspatentsystem teilnehmenden Mitgliedsstaaten ist nicht möglich. Dies ergibt sich u.a. auch daraus, dass die Jahresgebühren zentral beim EPA zu zahlen sind. D.h. die Zahlung einer Jahresgebühr bewirkt automatisch die Verlängerung das Einheitspatents als Ganzes.

Das Einheitspatent wird beim Europäischen Patentamt beantragt und kann für alle europäischen Patente beantragt werden, die nach dem 31. Mai 2023 erteilt wurden.

Das Einheitliche Patentgericht kann bei Rechtsbestandsverfahren sowie bei Verletzungsverfahren sowohl für Einheitspatente als auch für alle bestehenden und zukünftigen europäischen Bündelpatente zuständig sein. Durch ein wirksam erklärtes Opt-Out kann die Zuständigkeit des Einheitliche Patentgerichts jedoch für europäische Bündelpatente ausgeschlossen werden. Für das betreffende Bündelpatent sind dann wie früher nur nationale Verfahren in den jeweiligen validierten Staaten möglich. Damit kann ein Patentinhaber vermeiden, dass ein bestehendes Bündelpatent durch ein zentral geführtes Nichtigkeitsverfahren in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten auf einmal vernichtet wird.

Ja. Um auch noch nach einem Opt-Out als Patentinhaber eines Bündelpatents ein Verletzungsverfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht führen zu können, ist es möglich, einmalig von einem Opt-Out zurückzutreten. Dies ist jedoch, wie beim Opt-Out, nur möglich, solange noch keine das entsprechende Patent betreffende Klage vor einem nationalen Gericht erhoben worden ist. Eine erneute Opt-Out Erklärung ist nach dem zuvor stattgefundenen Rücktritt vom Opt-Out nicht mehr möglich.

Man hat mit Erklärung eines Opt-Out die Möglichkeit, das eigene Patent vor einer vollständigen Vernichtung durch einen Zentralangriff in allen am Einheitspatent teilnehmenden Mitgliedsstaaten zu schützen. Es handelt sich also um eine strategische Entscheidung. Eine Rücknahme eines Opt-Out kann dann sinnvoll sein, wenn man sich über den Rechtsbeistand sicher ist und mit einer einzigen Klage gegen einen Patentverletzer in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten vorgehen möchte; oder wenn eine mittelbare Patentverletzung im nationalen Verfahren aufgrund eines fehlenden doppelten Inlandsbezugs nicht durchsetzbar ist. Stattdessen kann eine Klage wegen mittelbarer Patentverletzung vor dem Einheitlichen Patentgericht erfolgreich sein, da hier lediglich der doppelte Mitgliedsstaatenbezug relevant ist. D.h. Lieferketten können vor dem Einheitlichen Patentgericht u.U. leichter angegriffen werden.

Keine. Ein bereits erteiltes Europäisches Bündelpatent bleibt bestehen, denn das bestehende Patent wird nicht automatisch zu einem Einheitspatent umgewandelt.

Die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer ist diejenige, in der das Patent erteilt wurde (Deutsch, Englisch oder Französisch). Vor einer Lokal- oder Regionalkammer ist als Verfahrenssprache eine Amtssprache der Europäischen Union, die die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vertragsmitgliedstaats ist, in dessen Gebiet sich die betreffende Kammer befindet, vorgesehen. Als Verfahrenssprache vor einer Regionalkammer kann auch die Amtssprache von den entsprechenden Vertragsmitgliedstaaten, die der Regionalkammer angehören, bestimmt werden. In Belgien könnte beispielsweise Niederländisch, Französisch, Deutsch und Englisch Verfahrenssprache sein.

Derzeit gibt es 18 teilnehmende Mitgliedstaaten. Ein erteiltes Einheitspatent gilt dann für sämtliche dieser Mitgliedsstaaten.

Das Europäische Bündelpatent bietet grundsätzlich die Möglichkeit, neben dem Gebiet, das durch das Einheitspatent abgedeckt werden kann, weitere Staaten innerhalb und außerhalb der EU zu erreichen. In Summe können 39 Staaten mit dem Europäischen Bündelpatent erreicht werden.

Sofern kein Opt-Out wirksam erklärt wurde, können Verletzungsklagen auf Basis Europäischer Bündelpatente innerhalb eines Übergangszeitraums von sieben Jahren, sowohl vor dem Einheitlichen Patentgericht als auch vor nationalen Gerichten in den Ländern erhoben werden, in denen das betreffende Patent validiert ist. Diese parallele Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts und der nationalen Gerichte bleibt auch durch Klageerhebung bei einem dieser Gerichte unberührt. D.h., eine Klage kann auch später noch bei einem nationalen Gericht erhoben werden, wenn zunächst vor dem Einheitlichen Patentgericht geklagt wurde und umgekehrt. Bei wirksam erklärtem Opt-Out sind ausschließlich die nationalen Gerichte zuständig. Eine Patentverletzungsklage aus einem Einheitspatent kann ausschließlich am Einheitlichen Patentgericht erhoben werden. Eine Patentverletzungsklage aus einem nationalen Patent kann ausschließlich vor den entsprechenden nationalen Gerichten erhoben werden.

Das Fristenregime des Einheitlichen Patentgerichts ist verglichen mit dem der nationalen Gerichte relativ streng. In Patentverletzungsverfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht ist mit einer erstinstanzlichen Entscheidung innerhalb von 10 bis 12 Monaten zu rechnen. Jede Entscheidung betrifft alle Mitgliedstaaten des Einheitlichen Patentgerichts. Damit ist ein vollstreckbarer Titel in einem vergleichsweise großen Gebiet durch ein einziges Gerichtsverfahren zu erhalten.

Das Einheitliche Patentgericht besitzt für Verfahren erster Instanz eine Zentralkammer mit Sitz in Paris und einer Abteilung in München und Mailand sowie mehrere Lokal- und Regionalkammern in den Vertragsmitgliedstaaten. In Deutschland gibt es mehrere örtliche Kammern: in Düsseldorf, Mannheim, München und Hamburg. Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg.

Das kommt darauf an, in wie vielen Mitgliedsstaaten Patentschutz erwünscht ist. Als Faustregel gilt, dass ein Einheitspatent verglichen mit einem Europäischen Bündelpatent, das in mindestens vier Vertragsstaaten validiert und aufrechterhalten wird, in der Regel günstiger ist. Insbesondere Übersetzungskosten, Gebühren der nationalen Patentämter, Anwaltshonorare sowie Dienstleisterkosten und später Jahresgebühren in den jeweiligen Ländern fallen weg.

Ja. Es gibt kein Doppelschutzverbot wie es bspw. zwischen Europäischem Bündelpatent und nationalem Deutschen Patent besteht und wonach das nationale Patent seine Wirkung verliert, sofern es nicht über das Europäische Bündelpatent hinausgeht. D.h. für Deutschland kann parallel sowohl Schutz aus einem Einheitspatent als auch aus einem nationalen Patent bestehen.

Infolge des Brexits nimmt das Vereinigte Königreich nicht am Einheitspatentsystem und am Einheitlichen Patentgericht teil. Ein Patentschutz ist also nur auf nationalem Weg oder über validierte Europäische Bündelpatente möglich. Für die Durchsetzung von Schutzrechten sind die nationalen Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig.

Da Malta zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu den EPÜ-Mitgliedstaaten gehörte, ist es wahrscheinlich, dass ein Einheitspatent für anhängige Anmeldungen, die vor dem 1. März 2007 eingereicht wurden, nicht beantragt werden kann. Es gilt der Grundsatz, dass Mitgliedsstaaten nur dann benannt werden können, wenn sie zum Zeitpunkt der Einreichung Mitgliedsstaaten des EPÜ waren. Allerdings gilt zu beachten, dass es zu dieser Frage keine direkten Informationen gibt.