fbpx

Vorläufiger Schutz

Gemäß Artikel 67 EPC gewährt die europäische Patentanmeldung dem Anmelder vorläufigen Schutz in den benannten Vertragsstaaten, sobald die Anmeldung veröffentlicht ist. Bitte beachten Sie jedoch, dass der tatsächlich gewährte Schutzumfang und auch die notwendigen Schritte, um den vorläufigen Schutz zu erlangen, in den einzelnen Staaten unterschiedlich sind.

Für Deutschland kann der Anmelder einer fremdsprachlichen (engl. oder frz.) EP-Anmeldung beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) beantragen, dass die deutsche Übersetzung der Ansprüche im Patentblatt veröffentlicht wird. Sobald die Übersetzung veröffentlicht ist, kann der Anmelder vom Verletzer eine angemessene Entschädigung verlangen. Es sollte jedoch bedacht werden, dass der Schutzbereich der veröffentlichten Anmeldung tatsächlich erst rückwirkend bestimmt wird durch den Schutzbereich des erteilten Patents bzw. des geänderten Patents nach Einspruch (Art. 69 (2) EPÜ).

Bezüglich anderer benannter Vertragsstaaten stellen wir Ihnen bei Bedarf selbstverständlich ebenfalls gerne Informationen zur Verfügung.

Weitere Informationen zum vorläufigen Schutz in Deutschland und in weiteren Vertragsstaaten finden Sie auf:
» https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/natlaw/de/iiia/index.htm.

_
Rechtlicher Hinweis: Diese Kurzinformation kann nicht die Prüfung/Beratung des Patentanwalts im konkreten Fall ersetzen. Eine Haftung unsererseits aufgrund lediglich dieser allgemeinen Information ist ausgeschlossen. Gerne können Sie sich bei Fragen allgemeiner Art oder im Einzelfall an uns wenden.

« zurück