Überblick
Verfügbar für EP-Direktanmeldungen und PCT-EP-Phasen:
- PACE „Programm zur beschleunigten Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen“
- PPH „Patent Prosecution Highway“
- Verzicht auf Erhalt einer Mitteilung nach Regel 70 EPÜ
Verfügbar nur für PCT-EP-Phasen:
- Sofortige Bearbeitung/Früher Eintritt (Art. 23(2) bzw. Art. 40(2) PCT)
- Verzicht auf Erhalt einer Mitteilung nach Regeln 161/162 EPÜ
Erläuterungen
PACE-Programm (bietet 2 separate Antragsmöglichkeiten, jeweils ohne Amtsgebühr):
- Antrag auf beschleunigte Recherche
Ein solcher Antrag kann frühestens 6 Monate nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden, sofern das Europäische Patentamt (EPA) bis dahin noch keinen Recherchenbericht (EESR) erstellt hat. Wünscht der Anmelder PACE, überwachen wir den Ablauf der 6 Monate und stellen den Antrag, wenn der EESR nach 6 Monaten noch nicht vorliegt.
- Antrag auf beschleunigte Prüfung
Ein solcher Antrag kann frühestens zum Zeitpunkt des Eintritts in die eigentliche (substantielle) Prüfung gestellt werden oder später zu einem beliebigen Zeitpunkt im Laufe dieser Prüfung. Wünscht der Anmelder eine solche Maßnahme, wird der entsprechende Antrag sobald wie möglich für die substantielle Prüfung gestellt. Hinweis: Falls es nach PACE-Antrag zu Verzögerungen durch den Anmelder (z. B. Fristgesuch bei Erwiderung auf einen Amtsbescheid) kommt, fällt die Anmeldung aus dem PACE-Programm heraus und es kann kein erneuter PACE-Antrag gestellt werden.
PPH
Der „Patent Prosecution Highway“ ist per Antrag (ohne Amtsgebühr) eine Beschleunigungsmöglichkeit für Anmeldungen, in deren Patentfamilie (z.B. aus Prioritätsanmeldung oder paralleler Anmeldungen in einem anderen Land) bereits gewährbare/erteilte Ansprüche vorliegen, vorausgesetzt sie stammen aus einer Anmeldung bzw. einem Land, dessen Patentamt am PPH-Programm teilnimmt. Die wichtigsten Länder/Ämter in diesem Zusammenhang sind unter anderen: EP, DE, JP, US, CN und KR. Ein PPH-Antrag kann auch auf Basis eines positiven PCT-Bescheids gestellt werden.
- PRO: Findet das Europäische Patentamt (EPA) im Rahmen einer eigenen weiteren Recherche keinen relevanteren Stand der Technik, kann das PPH-Verfahren sehr effektiv zu einer schnelleren Erteilung führen. Das EPA ist aber nicht an das Arbeitsergebnis des anderen Amts gebunden und kann eigene Einwände erheben.
- CON: Das EPA prüft auf Grundlage der im PPH-Antrag angegebenen Ansprüche, d. h. die in diesen gewährten/erteilten Ansprüchen aufgenommene Einschränkungen können unter Umständen nicht wieder entfernt werden. Klarheitseinwände des EPA können weitere Anspruchsänderungen erforderlich machen.
Hinweis: Die Teilnahme am PPH-Verfahren schließt PACE-Anträge aus.
Sofortige Behandlung/Früher Eintritt
Anwendbar auf PCT-EP-Anmeldungen, die vor Ablauf der für EP-Phasen geltenden 31-Monatsfrist beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht werden. Durch diesen Antrag wartet das EPA den 31-Monats-Fristablauf (vgl. Art. 23(1) bzw. 40(1) PCT) nicht ab, sondern beginnt die Bearbeitung unverzüglich. Dieser Antrag wird von uns standardmäßig gestellt (keine Amtsgebühr; ohne Zusatzkosten für den Anmelder), sofern keine explizite Weisung vorliegt, dies nicht zu tun.
Verzicht auf Erhalt einer Mitteilung nach Regeln 161/162 EPÜ, wenn im Rahmen einer PCT-Anmeldung das Europäische Patentamt (EPA) nicht die Internationale Recherchenbehörde (ISA) war
Eine solche Mitteilung gibt dem Anmelder die Möglichkeit, binnen 6 Monaten ab Mitteilung freiwillig geänderte Unterlagen einzureichen, wie zum Beispiel geänderte Patentansprüche. Diese geänderten Unterlagen bilden dann die Basis für den Erweiterten Europäischen Recherchenbericht (EESR) des EPA. Der Verzicht bewirkt, dass die Mitteilung und die damit verbundene Verzögerung von bis zu 6 Monaten nicht stattfinden.
- PRO: Keine Verfahrensverzögerung um bis zu 6 Monate.
- CON: Die Möglichkeit entfällt, im frühen Stadium des Verfahrens durch Änderung der Anmeldeunterlagen (insbesondere der Ansprüche) den bereits im vorausgegangenen Internationalen PCT-Recherchenbericht (ISR) erhobenen Beanstandungen Rechnung zu tragen. Der EESR wird auf Basis der Unterlagen/Patentansprüche erstellt, die beim Eintritt in die PCT-regionale Phase Europa eingereicht wurden.
Verzicht auf Erhalt einer Mitteilung nach Regel 70 EPÜ
Für Anmeldungen, in denen die Prüfungsgebühr bereits vor dem Erstellen des Erweiterten Europäischen Recherchenberichts (EESR) bezahlt wurde, fordert das Europäische Patentamt (EPA) nach dem EESR den Anmelder mit einer Mitteilung nach Regel 70 EPÜ auf, binnen 6 Monaten mitzuteilen, ob die Anmeldung weitergeführt werden soll und gibt ihm die Möglichkeit, die Anmeldungsunterlagen (insbesondere die Ansprüche) als Grundlage für die nachfolgende Sachprüfung zu ändern. Der Verzicht bewirkt, dass die Mitteilung und die damit verbundene Verzögerung von bis zu 6 Monaten nicht stattfinden.
- PRO: Keine Verfahrensverzögerung um bis zu 6 Monate.
- CON: Die Möglichkeit entfällt, durch Änderung der Anmeldeunterlagen (insbesondere der Ansprüche) den bereits im vorausgegangenen EESR erhobenen Beanstandungen für die weitere substantielle Prüfung Rechnung zu tragen. Ohne eine Mitteilung nach Regel 70 EPÜ erstellt das EPA unmittelbar einen substantiellen Prüfungsbescheid nach Artikel 94(3) EPÜ, mit der Folge, dass bei Fallenlassen bzw. Zurücknahme der Anmeldung durch den Anmelder die Prüfungsgebühr nicht mehr erstattungsfähig ist.
Rechtlicher Hinweis
Diese Kurzinformation kann nicht die Prüfung/Beratung des Patentanwalts im konkreten Fall ersetzen. Eine Haftung unsererseits aufgrund lediglich dieser allgemeinen Information ist ausgeschlossen. Gerne können Sie sich bei Fragen allgemeiner Art oder im Einzelfall an uns wenden.
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