In Deutschland wird das Recht an einer Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Unternehmen macht, vom „Gesetz über Arbeitnehmererfindungen“ (ArbnErfG) geregelt. Im Gegensatz zu manchen anderen Ländern fällt hier das Recht an einer Erfindung durch einen Arbeitnehmer nicht automatisch an den Arbeitgeber. Ein fundiertes Wissen über die gesetzlichen Regelungen ist Voraussetzung dafür, Unternehmensabläufe so zu etablieren, dass ein möglichst einfacher, praktikabler, aber rechtssicherer Übergang der Schutzrechte auf den Arbeitgeber gewährleistet ist. Unsere Beratungsschwerpunkte auf diesem Gebiet sind:
PRÜFER & PARTNER mbB
Patentanwälte • Rechtsanwälte
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Eine rechtssichere Verwaltung von Arbeitnehmererfindungen setzt die Implementierung klarer Richtlinien und Prozesse zur Identifikation, Bewertung und zum Schutz solcher Erfindungen voraus. Zudem ist sicherzustellen, dass Mitarbeitende über ihre Rechte und Pflichten informiert sind und entsprechende vertragliche Regelungen bestehen.
Die Vergütung richtet sich nach verschiedenen Faktoren, wie dem wirtschaftlichen Nutzen der Erfindung, der Stellung des Erfinders im Unternehmen sowie den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ein standardisiertes, nachvollziehbares Vergütungsmodell sorgt für Transparenz und Gerechtigkeit auf beiden Seiten.
Die Schiedsstelle dient als unabhängige Instanz zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Sie wird insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten über Vergütungshöhen oder Rechteübertragungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angerufen.
Verstöße gegen das Arbeitnehmererfindungsgesetz können zu Nachvergütungsansprüchen, rechtlichen Auseinandersetzungen und Imageschäden führen. Eine sorgfältige rechtliche Umsetzung und Kontrolle sind daher unerlässlich.
Regelmäßige Schulungen, klare Kommunikationsstrukturen sowie leicht zugängliche Informationsmaterialien fördern das Verständnis für gesetzliche Vorgaben und innerbetriebliche Verfahren im Umgang mit Erfindungen. Hier kann Sie Ihr Fachanwalt tatkräftig unterstützen.
Das Gesetz erfasst alle Erfindungen, die im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses entstehen und in Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen. Dazu zählen insbesondere technische Entwicklungen, Softwarelösungen und produktionsbezogene Innovationen.
Grundsätzlich steht das Erfinderrecht zunächst dem Arbeitnehmer zu. Im Rahmen der gesetzlich geregelten Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber gehen bestimmte Rechte über, wobei der Anspruch auf eine angemessene Vergütung bestehen bleibt.
Die Rechteübertragung an den Arbeitgeber erfolgt vier Monate nach Eingang der Erfindungsmeldung und sollte durch vertragliche Klauseln konkret geregelt sein. Auch hier kann Ihnen Ihr Fachanwalt das Leben erleichtern und Ihnen entsprechende Formulare oder Arbeitsabläufe erstellen und bei deren Implementierung unterstützen.
Geistige Eigentumsrechte – insbesondere Patente, aber auch Urheberrechte und technische Schutzrechte – bilden die Grundlage für die rechtliche Absicherung und wirtschaftliche Verwertung von Arbeitnehmererfindungen.
Unsere Fachkompetenz, persönliche Nähe und proaktive Fullservice-Mentalität zeichnen uns als zuverlässige Lösungsfinder aus. Wir sind stolz darauf, dass unsere langjährigen Mandatsbeziehungen im Schnitt über 20 Jahre bestehen – ein Zeichen für das Vertrauen unserer Mandanten in unsere Arbeit.