Das Einheitspatent vereinfacht das bisherige System, indem es ermöglicht, mit einer einzigen Anmeldung Patentschutz in derzeit 18 EU-Mitgliedstaaten (am Ende in bis zu 24 EU-Mitgliedstaaten) zu erlangen.
Dies bedeutet eine erhebliche Reduzierung des administrativen Aufwands und der Komplexität im Vergleich zum klassischen Europäischen Patent, welches nach der Erteilung in den einzelnen Vertragsstaaten des EPÜ validiert und aufrechterhalten werden muss.
Ein wichtiger Bestandteil des Einheitspatentsystems ist die Schaffung des Einheitspatentgerichts. Dieses neue Gericht ist zuständig für Streitigkeiten bezüglich der Verletzung und Gültigkeit von Einheitspatenten. Für Inhaber eines Einheitspatents bedeutet dies, dass sie sich für die Durchsetzung ihres Rechts nur noch an ein zentralisiertes Gerichtssystem anstatt an mehrere nationale Gerichte richten müssen.
Andererseits kann das Einheitspatent auch mit einem Zentralangriff vor dem Einheitspatentgericht (sofern erfolgreich) für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten für nichtig erklärt werden.
Besonderheit: eine einheitliche Gerichtsverfahrensordnung in allen teilnehmenden Ländern!
Ein Hauptanreiz für die Nutzung des Einheitspatentsystems sind die reduzierten Kosten:
Übergangsbestimmungen: Während einer Übergangszeit bis voraussichtlich Mitte 2030 können Anmelder wählen, ob sie ein klassisches Europäisches Patent oder ein Einheitspatent bevorzugen. Diese Wahlmöglichkeit bietet Flexibilität und ermöglicht eine individuelle Strategieplanung.
Opt-Out-Möglichkeit:
Während der o.g. Übergangszeit besteht die Möglichkeit, sich für bestehende und neue europäische Patente von der Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts auszunehmen (Opt-Out). Dies kann eine strategische Entscheidung sein, um sich z.B. vor zentralen Nichtigkeitsklagen zu schützen.
Geografische Abdeckung:
Anmelder sollten die geografische Abdeckung des Einheitspatents genau prüfen und entscheiden, ob sie ihren Schutz auf die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten beschränken wollen oder zusätzlichen Schutz in Europa benötigen was problemlos möglich ist, indem sie das Patent in den übrigen EPÜ-Vertragsstaaten wie gehabt validieren