Relevantes zum Einheitspatentgericht (EPG) für Anmelder

Das Einheitspatent vereinfacht das bisherige System, indem es ermöglicht, mit einer einzigen Anmeldung Patentschutz in derzeit 18 EU-Mitgliedstaaten (am Ende in bis zu 24 EU-Mitgliedstaaten) zu erlangen.

Dies bedeutet eine erhebliche Reduzierung des administrativen Aufwands und der Komplexität im Vergleich zum klassischen Europäischen Patent, welches nach der Erteilung in den einzelnen Vertragsstaaten des EPÜ validiert und aufrechterhalten werden muss.

Einheitspatentgericht (EPG): Zuständigkeit und Bedeutung für Anmelder

Ein wichtiger Bestandteil des Einheitspatentsystems ist die Schaffung des Einheitspatentgerichts. Dieses neue Gericht ist zuständig für Streitigkeiten bezüglich der Verletzung und Gültigkeit von Einheitspatenten. Für Inhaber eines Einheitspatents bedeutet dies, dass sie sich für die Durchsetzung ihres Rechts nur noch an ein zentralisiertes Gerichtssystem anstatt an mehrere nationale Gerichte richten müssen.

Andererseits kann das Einheitspatent auch mit einem Zentralangriff vor dem Einheitspatentgericht (sofern erfolgreich) für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten für nichtig erklärt werden.

Einheitspatent anmelden: Informationen zur Anmeldung beim EPA

  • Angemeldet wird das Einheitspatent beim EPA, gleich wie das klassische europäische Patent
  • Geprüft und erteilt nach dem europäischen Patentübereinkommen (EPÜ)
  • Nach der Erteilung: Wahl, ob klassisches europäisches Patent auch in den teilnehmenden EU-Staaten oder Einheitspatent
  • Zusätzliche Wahl, ob europäisches Patent in den übrigen EPÜ-Vertragsstaaten (z.B. Schweiz, Norwegen, Türkei, etc.)
  • Zusätzliche Wahl, ob weitere Erstreckungsstaaten wie z.B. Myanmar, Marokko, etc

Besonderheit: eine einheitliche Gerichtsverfahrensordnung in allen teilnehmenden Ländern!

Einheitspatent Kosten, Kostenvorteile und Übergangsbestimmungen im Überblick

Ein Hauptanreiz für die Nutzung des Einheitspatentsystems sind die reduzierten Kosten:

  • Die Übersetzungskosten sind geringer, da nach der Erteilung eines Einheitspatents keine vollständigen Übersetzungen für die betreffenden Länder erforderlich sind.
  • Auch die Jahresgebühren sind konsolidiert auf eine einzige Jahresgebühr pro Jahr, was langfristig eine Kostenersparnis gegenüber den individuellen Gebühren in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat bedeutet. Dies stellt einen wichtigen wirtschaftlichen Grund für Anmelder dar, der gerne angenommen wird.

Übergangsbestimmungen: Während einer Übergangszeit bis voraussichtlich Mitte 2030 können Anmelder wählen, ob sie ein klassisches Europäisches Patent oder ein Einheitspatent bevorzugen. Diese Wahlmöglichkeit bietet Flexibilität und ermöglicht eine individuelle Strategieplanung.

Strategische Überlegungen für Anmelder: Chancen und Risiken des Einheitspatents

Opt-Out-Möglichkeit:

Während der o.g. Übergangszeit besteht die Möglichkeit, sich für bestehende und neue europäische Patente von der Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts auszunehmen (Opt-Out). Dies kann eine strategische Entscheidung sein, um sich z.B. vor zentralen Nichtigkeitsklagen zu schützen.

  • Opt-out Antrag ist beim EPG zu stellen
  • EPG ist dann für dieses Patent nicht zuständig (nur nationale Gerichte sind zuständig)
  • Keine Gerichtsgebühr für Antrag
  • Opt-in wieder möglich (1x)
  • Damit Opt-out wirksam ist, darf noch kein Verfahren vor dem EPG anhängig sein!

Geografische Abdeckung:

Anmelder sollten die geografische Abdeckung des Einheitspatents genau prüfen und entscheiden, ob sie ihren Schutz auf die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten beschränken wollen oder zusätzlichen Schutz in Europa benötigen was problemlos möglich ist, indem sie das Patent in den übrigen EPÜ-Vertragsstaaten wie gehabt validieren