Unsere Geschäftsführenden Partner Dr. Dorothea Hofer und Jürgen Feldmeier wurden als IAM Global Leaders 2026 ausgezeichnet!

Diese besondere Auszeichnung freut uns sehr und wir bedanken uns bei allen Beteiligten dafür.

Am 21. Oktober 2025 sind wir, Prüfer & Partner, zusammen mit unserer Kooperationskanzlei SFSK beim 1. Patentrechtstag Sachsen der IHK Chemnitz zahlreich vertreten. Nähere Infos finden Sie hier.

Auf folgende, spannende Themen möchten wir während des Tages genauer eingehen:

Dr. Dorothea Hofer: 2 Jahre Einheitliches Patentgericht: Ein Europäisches Erfolgsmodell?

Dr. Christian Gärtner: Schutzrechte in den USA – Land der unbegrenzten Möglichkeiten?

Dr. Andreas Oser: Schutzrechtsstrategien in Asien – Allgemeine Erfahrungen und Besonderheiten in Fernost

Jürgen Feldmeier/Dr. Cheng Cheng: Great Wall of IP – Wie Sie Ihre Ideen in China schützen, bevor es andere tun!

Dr. Ok Joo Lee/Mr. Noh: Technologische Stärke trifft Rechtssicherheit: Koreas Industrie, Patente und Präzedenzfälle

Dr. Susanne Sonnenhauser/Naoko Ritter: Schutzrechte in Japan – Der Ferne Osten – doch näher als gedacht?

Markus Adamczyk: Von Nullen, Einsen und Patenten – zur Schutzfähigkeit computerimplementierter Erfindungen

Außerdem werden unsere Kollegen von SFSK noch einige interessante Vorträge halten. Zudem wird als Abschluss Herr Prof. Dr. Mike Espig noch einen Vortrag über Künstliche Intelligenz halten.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich gerne unter diesem Link zur Veranstaltung an.

Das Handelsblatt und Best Lawyers haben „Deutschlands beste Kanzleien 2025“ ausgezeichnet und wir freuen uns sehr, hier erneut erwähnt worden zu sein. Diese Auszeichnung beruht auf Mandantenfeedback und Kollegenvotum, daher bedanken wir uns sehr bei allen Kolleginnen und Kollegen sowie Mandanten, die uns so zahlreich empfohlen haben.
Zum Artikel geht es hier.

Am 18. Juni 2025 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ihre Entscheidung in G1/24 („Heated Aerosol“) veröffentlicht – eine Entscheidung mit erheblicher Tragweite für die künftige Auslegung europäischer Patentansprüche. Der Leitsatz ist klar: Ansprüche sind immer im Lichte der Beschreibung und Zeichnungen auszulegen – nicht nur dann, wenn der Wortlaut unklar ist (Rn. 18.).

Damit ändert das EPA seine bisherige Praxis grundlegend und rückt näher an die Linie heran, die das Einheitliche Patentgericht (EPG) und auch deutsche Gerichte vertreten. Die Große Beschwerdekammer stellt ausdrücklich klar, dass eine isolierte Auslegung des Patentanspruchs rein nach dem Wortlaut – wie sie z. B. in T 169/20 vertreten wurde – weder praktikabel noch wünschenswert ist.

Ausgangspunkt: Vorlage T 439/22 – vom Einzelfall zum Systemwechsel

Anlass für die Entscheidung war eine Vorlage der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 (T 439/22). Streitpunkt war die Frage, ob eine Begriffsdefinition in der Beschreibung – hier der Begriff „zusammengefasstes Flächengebilde“ – die Auslegung des Anspruchs beeinflusst, selbst wenn der Anspruch sprachlich klar formuliert ist.

Die Antwort der Großen Beschwerdekammer ist eindeutig: Ja, die Beschreibung ist stets heranzuziehen. Der bisher teilweise vertretene „Claims-only“-Ansatz gehört damit der Vergangenheit an. Das EPA bekennt sich somit zur ganzheitlichen, kontextbezogenen Auslegung – ein Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit und Einheitlichkeit in Europa.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Auswirkungen für Patentanmelder und uns Patentanwälte sind unmittelbar spürbar:

– Die Konsistenz zwischen Beschreibung und Ansprüchen ist wichtiger denn je – Unstimmigkeiten können sich unmittelbar auf die Anspruchsauslegung auswirken.

– Auch Prüfungsverfahren könnten sich verändern: Die EPA-Prüfer dürften künftig die Ansprüche verstärkt im Kontext der Beschreibung analysieren.

– Dritte – z. B. Wettbewerber – erhalten neue Angriffspunkte, wenn die Beschreibung Widersprüche zu den Ansprüchen enthält.

Konsequenz:
Änderungen in der Beschreibung während der Prüfung sind mit noch mehr Sorgfalt anzugehen, da unzureichende Anpassungen schnell zu Problemen mit Artikel 123(2) EPÜ führen können.

Einordnung im europäischen Kontext: Angleichung an EPG und nationale Praxis

Das EPG folgt dem nun bestätigten Ansatz bereits in Entscheidungen wie NanoString v. 10x Genomics: Auch hier wird der Kontext der Beschreibung zur Anspruchsauslegung herangezogen – mit dem Ziel eines einheitlichen Schutzbereichs in allen Mitgliedstaaten.

Auch deutsche Gerichte setzen traditionell stark auf die Beschreibung, interpretieren diese jedoch häufig im Lichte des technischen Zwecks. Der Ansatz ist daher oft stärker funktionsbezogen als der bislang eher textorientierte Zugang des EPA – was im Ergebnis teils weitergehende Auslegungen zur Folge haben kann.

Fazit:
G1/24 schafft hier ein Stück weit Klarheit und Angleichung. Die Entscheidung stärkt die Harmonisierung innerhalb Europas und verbessert die Vorhersehbarkeit der Anspruchsauslegung für alle Beteiligten – ein begrüßenswerter Schritt für die europäische Patentpraxis insgesamt.

 

Veröffentlichung
10. Juli 2025
Kategorie
Aktuelles

Das Handelsblatt und Best Lawyers haben „Deutschlands beste Anwälte 2025“ ausgezeichnet und wir freuen uns sehr, hier erneut erwähnt worden zu sein. Diese Auszeichnung beruht auf Befragungen unter Wirtschaftsanwälten, daher bedanken wir uns sehr bei allen Kolleginnen und Kollegen, die uns so zahlreich empfohlen haben.
Zum Artikel geht es hier.

Wir freuen uns, dass unsere Kanzlei Prüfer & Partner zusammen mit sechs unserer Anwälte für ihre herausragende Arbeit auf dem Gebiet der Patenterteilung und der Nichtigkeit in der neu erschienenen 2025 Ausgabe von IAM Patent 1000, einem der weltweit führenden Rankings für Patentdienstleister, ausgezeichnet wurde. Außerdem sind wir sehr stolz und geehrt, dass die nächste Generation unserer Geschäftsführenden Partner, Dr. Susanne Sonnenhauser und Dr. Christian Gärtner auch zum ersten Mal gelistet wurden.

Was das Ranking sagt

Prüfer & Partner
Eine zuverlässige Kanzlei, die qualitativ hochwertige Patentanmeldeberatung bietet … geschätzt für ihre Reaktionsfähigkeit, ihren kosteneffizienten Ansatz und ihren insgesamt hervorragenden Mandantenservice.”

Jürgen Feldmeier
“Jürgen Feldmeier ist ein reaktionsschneller und hochprofessioneller Patentanwalt mit einem tiefen Verständnis für die Technologien seiner Mandanten. Dies bedeutet, dass er sorgfältige und genaue Gutachten sowie wertvolle Ratschläge zu Patentanmeldungen und Portfoliomanagement sowie Verteidigungsstrategien liefert, die genau auf die Bedürfnisse seiner Kunden zugeschnitten sind.”

Dr. Dorothea Hofer
“Dorothea Hofer hat die Fähigkeit, komplexe technische Sachverhalte zu verstehen und die richtige Beratung zu geben. Sie ist eine großartige Patentanwältin, die in der Lage ist, dringende Angelegenheiten zu bearbeiten, indem sie starke Teams zusammenstellt, um wichtige Fälle anzugehen.”

Dr. Andreas Oser
“Andreas Oser entwirft sorgfältig Patentanmeldungen und gibt hilfreiche Ratschläge für die Abwicklung von Verfahren vor dem Patentamt. Er entwickelt kosteneffiziente Strategien, zeigt die Risiken und Herausforderungen jeder Option auf und wählt je nach den Bedürfnissen seiner Mandanten den am besten geeigneten Weg.”

Markus Adamczyk
„Markus Adamczyk, ein zweifach qualifizierter Patent- und Rechtsanwalt, sieht die Probleme aus allen Blickwinkeln und kann so eine wertvolle ganzheitliche Beratung anbieten. Er arbeitet nahtlos mit seinen Mandanten zusammen, um ihre Rechte meisterhaft zu schützen und durchzusetzen.“

Dr. Susanne Sonnenhauser
„Susanne Sonnenhauser ist versiert in der Arbeit mit bahnbrechenden Technologien und Unternehmen, deren Patente für ihren Erfolg von zentraler Bedeutung sind. Sie ist unerschütterlich unter Druck und arbeitet in jeder Situation präzise und mit größter Sorgfalt.“

Dr. Christian Gärtner
„Christian Gärtner ist ein beeindruckender Stratege, der seine Praxis darauf ausrichtet, sinnvollen Patentschutz für seine Mandanten zu erreichen. Er lernt die Unternehmen unglaublich gut kennen und schneidet seine Beratung auf deren Bedürfnisse zu.“

Über IAM Patent 1000

Das angesehene Ranking IAM Patent 1000, die von der Globe Business Media Group in London veröffentlicht wird, gilt gemeinhin als die maßgebliche Quelle für alle, die Die auf der Suche nach erstklassigem Patentfachwissen und führenden Patentdienstleistern sind. IAM führte ein umfassendes qualitatives Forschungsprojekt durch, um herausragende Firmen und Einzelpersonen in verschiedenen Rechtsgebieten zu identifizieren. Bei der Ermittlung der führenden Kanzleien wurden Faktoren wie deren Fachwissen, die Marktpräsenz und das Niveau der Arbeit, mit der sie typischerweise beauftragt werden, ebenso berücksichtigt wie positives Feedback von Kollegen und Mandanten.

Good News für Prüfer & Partner!

Wir wurden in das Ranking von Chambers & Partners aufgenommen! Wir sind dankbar, diese Auszeichnung als Anerkennung für herausragende Leistungen im Bereich des IP-Rechts erhalten zu haben, stellt sie doch unser Engagement und die Qualität unserer Arbeit unter Beweis und spiegelt das starke Vertrauen wider, das unsere Mandanten in uns setzen.

Das Ranking bei Chambers & Partners ist weltweit anerkannt, da es ausschließlich auf unabhängigen Recherchen sowie Rückmeldungen von Mandanten und Kollegen basiert.

Dieser Erfolg ist daher nicht nur ein Verdienst für die Leidenschaft aller Mitarbeiter unsere Kanzlei, sondern auch ein Zeugnis der soliden Beziehung zu unseren Mandanten und Partnern, die maßgeblich zu unserem Weg hierher beigetragen haben.

Ein großes Dankeschön gebührt deshalb unseren Mandanten für die vielen positiven Rückmeldungen, sowie unseren Mitarbeitern für ihre Leidenschaft und ihren unermüdlichen Einsatz. Diese Anerkennung ist für uns Motivation, stetig nach dem besten Service zu streben und den Bedürfnissen unserer Mandanten mit höchstem Einsatz zu begegnen.

Damit sehen wir optimistisch in die Zukunft, auch wenn wir gerade unsichere Zeiten erleben und die Entwicklung der Weltwirtschaft einer Achterbahnfahrt gleicht. Wir sind für die kommenden Herausforderungen gerüstet!

Wir freuen uns sehr, dieses Jahr erneut als „führende Kanzlei 2025“ in Deutschland in den Kategorien „Patent Prosecution“ sowie „Patent Litigation“ durch LEGAL 500 ausgezeichnet worden zu sein. Dank eines starken Teams konnten wir diese besondere Auszeichnung wieder für uns gewinnen.

Ein spezielles Dankeschön gilt unseren Mandanten und Kollegen für die großartigen Empfehlungen unserer Kanzlei:

‘In meinen Augen sind die fachlichen Kompetenzen mit allen technischen Hilfestellungen fantastisch positioniert und vermitteln mir ein sehr gutes, gleichbleibendes Informationsgefühl.’

‚Das Gesamtniveau ihrer Dienstleistungen ist ausgezeichnet. Ihre Reaktion ist stets sehr schnell und angemessen und ihre Fähigkeit, rechtliche und technische Sachverhalte zu verstehen und zu analysieren, ist ausreichend hoch.‘

‘Das Team ist fachlich hoch qualifiziert und sehr agil. Der Umgang mit den Kollegen ist ferner auch auf menschlicher Ebene sehr angenehm. Die Kommunikation ist flüssig und sehr transparent sowohl hinsichtlich Kostenstruktur als auch im Bezug auf praktische Umsetzbarkeit und die nächsten Schritten. Wir sind sehr zufrieden mit der Zusammenarbeit mit den Kollegen.’

Zum aktuellen Ranking geht es hier.

Standardessenzielle Patente, kurz SEPs, sind für die Umsetzung bestimmter Technologiestandards in Produkten wie Smartphones und Fahrzeugen unerlässlich. Die Inhaber von SEPs sind verpflichtet, Lizenzen zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden (sog. „FRAND“) Bedingungen zu erteilen. Da ist es nicht gerade überraschend, dass es seit Jahren trotzdem häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Lizenzierungspflicht und vor allem über die Bedingungen, also die Höhe der Lizenzgebühren, kommt und seit Jahren nach einem goldenen Mittelweg zur einvernehmlichen und zufriedenstellenden Lösung für beide Seiten, also Lizenzgeber und -nehmer, gesucht wird.

Bereits 2022 gab es den Vorschlag der Bildung sogenannter LNGs, Licensing Negotiating Groups, die als eine Art genossenschaftliche Einkaufsgruppe für Lizenzen von SEPs gesehen werden können, um die Lizenzverhandlungen effizienter zu gestalten, indem sie die Zahl der notwendigen Verhandlungen reduzieren und somit Transaktionskosten senken können.

Nachdem die Europäische Kommission den Vorschlag dieser LNGs grundsätzlich als einen möglichen Weg bejaht und entsprechende Leitlinien hierfür erlassen hatte, hat das Bundeskartellamt (BKartA) mittlerweile ganz konkret die Gründung der ‚Automotive Licensing Negotiation Group‘ (ALNG) offiziell akzeptiert. Bei der ALNG handelt es sich um eine Kooperationsinitiative von BMW, Mercedes-Benz, Thyssenkrupp und VW. Sie soll es den beteiligten Unternehmen ermöglichen, gemeinsam Lizenzen für standardessentielle Patente (SEP) zu verhandeln, die für die Implementierung von Technologien wie 4G oder 5G in Fahrzeugen erforderlich sind.

Das BKartA kam nach Prüfung des Vorschlags gemäß §§ 1, 2 GWB i.V.m. § 32c(2) GWB, sowie Artikel 101 TFEU zu diesem Ergebnis. Andreas Mundt, der Präsident des BKartA, betonte, dass die Kooperation kartellrechtlich Neuland betritt und dass die Tolerierung der ALNG unter folgenden Bedingungen erfolgt (siehe Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 10.06.24):

  • Marktanteile: Bei gemeinsamen Beschaffungsmaßnahmen (z. B. gemeinsamen Lizenzverhandlungen) sieht das europäische Kartellrecht einen Schwellenwert von 15 % für den gemeinsamen Marktanteil vor. Wird dieser Schwellenwert nicht überschritten, so wird davon ausgegangen, dass die Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft nicht über so viel Marktmacht verfügen, dass ihre Bemühungen zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen. Wichtig ist, dass der Schwellenwert sowohl für den Einkaufs-/Lizenzierungsmarkt als auch für den nachgelagerten Absatzmarkt für Endprodukte gilt.
    Im Falle der ALNG ist das BKartA davon ausgegangen, dass der gemeinsame Anteil der (derzeitigen und potenziellen künftigen) Teilnehmer bei der Lizenzierung allgemeiner Mobilfunktechnologien 15 % nicht überschreiten wird, während dieser Schwellenwert bei der Lizenzierung von Kfz-spezifischen SEPs überschritten werden kann. Dementsprechend ist das ALNG ausdrücklich auf die Lizenzierung nicht-automobilspezifischer Standards, hier konkret allgemeiner Mobilfunk-SEPs, beschränkt. Was die nachgelagerten Märkte für den Verkauf von Endprodukten (Kraftfahrzeuge) anbelangt, so hält das BKartA den Schwellenwert für mindestens teilweise überschritten. Da jedoch die Kosten für die Lizenzierung von SEP im Bereich der allgemeinen Mobilfunktechnologien vergleichsweise gering sind (regelmäßig unter 1% der gesamten Produktionskosten eines Kraftfahrzeugs), kam das BKartA zu dem Schluss, dass eine Wettbewerbsbeschränkung auch auf diesen Märkten unwahrscheinlich ist.
  • Offenheit: Auch das BKartA hielt es für notwendig und verlangte daher, dass das ALNG offen bleibt für Anbieter, die ebenfalls Anspruch auf und Interesse an der Lizenzierung der jeweiligen SEPs haben könnten.
  • Freiwillige Verhandlungen: Das BKartA verlangte von den ALNG-Mitgliedern, auch bilaterale Verhandlungen mit SEP-Inhabern und Patentpools anzubieten, um die möglichen Auswirkungen der Bündelung der Nachfragemacht weiter abzumildern.
  • Maßnahmen zur Begrenzung des Informationsaustauschs: Um einen unzulässigen Austausch von wettbewerblich sensiblen Informationen zwischen den ALNG-Mitgliedern auszuschließen, verlangte das BKartA die Umsetzung von vorsorglichen, organisatorischen Maßnahmen, die das ALNG zuvor angeboten hatte. Durch diese Maßnahmen soll der Informationsaustausch auf das für die gemeinsamen Genehmigungsbemühungen unbedingt Notwendige beschränkt werden.
  • Benachrichtigung über künftige Änderungen: Schließlich verpflichtete das BKartA das ALNG, ihm jede künftige Erweiterung des Tätigkeitsbereichs und jede andere wesentliche Änderung mitzuteilen

Die Etablierung von Licensing Negotiation Groups (LNGs) wie der ALNG ist eine relativ neue Entwicklung im Markt. Während die ALNG die Vorteile einer solchen Kooperation hervorhebt, äußern Lizenzgeber Bedenken, dass solche Gruppen die Verhandlungsmacht zu ihren Ungunsten verschieben könnten. Das BKartA hat jedoch entschieden, dass die ALNG in ihrer geplanten Form keine durchgreifenden kartellrechtlichen Bedenken aufwirft, solange die festgelegten Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Bislang scheint die ALNG die einzige „Einkaufsgemeinschaft“ für FRAND Lizenzen zu sein. Für die Zukunft könnten sich jedoch auch kleinere KMUs zu solchen LNGs zusammenschließen, um kosteneffizienter günstigere FRAND-Lizenzierungen mit den SEP-Inhabern oder SEP-Pools zu verhandeln, nicht nur im 4G/5G/6G Bereich, sondern in allen Bereichen, in denen Standards entwickelt wurden wie beispielsweise IoT, Robotik, Codierung, etc.

Ob sich, dem Beispiel der ALNG folgend und sich auf dessen Tolerierung durch das BKartA berufend, weitere LNGs bilden werden, bleibt jedoch abzuwarten. Kritische Stimmen sehen beispielsweise die Marktdefinition durch das BKartA als zu weit gefasst, oder sehen einen Zeit- und Effizienzverlust durch die Möglichkeit von (nachgelagerten) bilateralen Verhandlungen zwischen einzelnen ALNG-Mitgliedern und den SEP-Inhabern.

Veröffentlichung
3. Februar 2025
Kategorie
Aktuelles

In letzter Zeit werden vermehrt betrügerische Fake-Rechnungen von vermeintlichen Ämtern oder Zahlungsdienstleistern versendet, die zur Zahlung von Gebühren auffordern. Dies betrifft insbesondere Markeninhaber von DE- und EU-Marken, aber auch Patentanmelder und -inhaber.

Wir möchten Sie eindringlich dahingehend sensibilisieren, dass Amtskosten für die Aufrechterhaltung Ihres Schutzrechts üblicherweise von uns an Sie weiterberechnet werden. Das bedeutet, Sie erhalten eine Rechnung zusammen mit einem Bericht von Prüfer & Partner mbB.

Sollten Sie von anderen Quellen Rechnungen erhalten und Sie sich nicht sicher sein, ob es sich um eine sogenannte Fake-Rechnung handelt, zögern Sie nicht und senden uns diese zur Überprüfung, bevor Sie eine Zahlung veranlassen. Wir sehen uns diese gerne an.