Wir freuen uns, dass unsere Kanzlei Prüfer & Partner zusammen mit vier unserer Anwälte für ihre herausragende Arbeit auf dem Gebiet der Patenterteilung und der Nichtigkeit in der neu erschienenen 2023 Ausgabe von iam Patent 1000, einem der weltweit führenden Rankings für Patentdienstleister, ausgezeichnet wurde.

Was das Ranking sagt

Prüfer & Partner
Die Anwälte von Prüfer & Partner zeichnen sich durch ihre sorgfältige Berücksichtigung der Position des Mandanten aus. Sie sind immer ansprechbar und bieten detaillierte und pragmatische Lösungen. Ihr Service ist sehr zufriedenstellend und das gesamte Team ist sehr zu empfehlen.”

Jürgen Feldmeier
“Jürgen Feldmeier ist ein erfahrener Patentanwalt auf dem Gebiet des Hightech-Engineerings und wird für seine klare Beratung sehr geschätzt. Er erledigt EPA-Verfahren und Nichtigkeitsklagen mit Leichtigkeit – in der Regel mit einem erfolgreichen Ergebnis. Die Zusammenarbeit mit ihm ist sehr angenehm und er hat ein ausgeprägtes technisches Verständnis.”

Dr. Dorothea Hofer
“Dorothea Hofer ist ausgezeichnet. Sie bietet einen hervorragenden Service, reagiert schnell und angemessen und hat eine ausgeprägte Fähigkeit, komplizierte technische Sachverhalte zu verstehen. Sie wählt ihre Mitarbeiter richtig aus, um ein solides Team zu bilden, das wichtige Fälle wie Rechtsstreitigkeiten bearbeiten kann. Die Qualität und das Preis-Leistungs-Verhältnis ihrer Arbeit sind absolut zufriedenstellend. Dorothea und ihre Kanzlei gehören zu den empfehlenswertesten Patentexperten in Deutschland.”

Dr. Andreas Oser
“Für das Patenterteilungsverfahren sowie Einsprüche vor dem EPA und technisch fundierte Stellungnahmen ist Andreas Oser auf jeden Fall zu empfehlen. Er ist zuverlässig und bringt umfassende Erfahrung auf dem Gebiet mit. Er ist kundenorientiert und sehr angenehm in der Zusammenarbeit.”

Markus Adamczyk
Zu den oben genannten Anwälten im IAM Patent 1000 gehört in diesem Jahr auch Markus Adamczyk, ein anerkannter Experte für KI und computerimplementierte Erfindungen. Mit seinen Kenntnissen in Informatik, Maschinenbau und seiner internen Forschungserfahrung bei Vodafone steht Adamczyks technische Expertise außer Frage. Er unterstützt das Team um Patentanwalt Feldmeier für den Druckindustrieführer Brother Industries und den Spezialmaschinen- und Anlagenbauer Hymmen GmbH.

Über IAM Patent 1000

Das angesehene Ranking IAM Patent 1000, die von der Globe Business Media Group in London veröffentlicht wird, gilt gemeinhin als die maßgebliche Quelle für alle, die Die auf der Suche nach erstklassigem Patentfachwissen und führenden Patentdienstleistern sind. IAM führte ein umfassendes qualitatives Forschungsprojekt durch, um herausragende Firmen und Einzelpersonen in verschiedenen Rechtsgebieten zu identifizieren. Bei der Ermittlung der führenden Kanzleien wurden Faktoren wie deren Fachwissen, die Marktpräsenz und das Niveau der Arbeit, mit der sie typischerweise beauftragt werden, ebenso berücksichtigt wie positives Feedback von Kollegen und Mandanten.

Wir freuen uns sehr, dass unsere Patentanwälte Dr. Dorothea Hofer, Herr Jürgen Feldmeier sowie Dr. Andreas Oser im vom Handelsblatt am 16. Juni 2023 veröffentlichten Ranking als beste Anwälte des Jahres 2023 gelistet werden.

Es ist eine große Ehre für unsere Kanzlei, dass gleich drei unserer Experten in diesem renommierten Ranking vertreten sind. Ein herzliches Dankeschön auch an unsere Kolleginnen und Kollegen für die zahlreichen Empfehlungen und die gute Zusammenarbeit!

Wir freuen uns darauf, unsere Mandanten auch weiterhin in allen patentrechtlichen Angelegenheiten bestmöglich zu unterstützen und ihre Rechte zu wahren.

Über das Ranking Beste Anwälte vom Handelsblatt
In Zusammenarbeit mit dem US-Verlag Best Lawyers hat die renommierte Wirtschaftszeitschrift Handelsblatt das bekannt Ranking der besten Anwälte und Wirtschaftskanzleien Deutschlands für das Jahr 2023 ermittelt. Die aktuelle Edition im Handelsblatt basiert auf der 15. Ausgabe des Best-Lawyers-Ratings.

In dem Verfahren werden Wirtschaftsanwälte gefragt, welche Wettbewerber sie besonders empfehlen können. Das Auswahlverfahren folgt der Überzeugung, dass Anwälte selbst am ehesten beurteilen können, welche Kollegen für bestimmte Rechtsgebiete besonders qualifiziert sind. Anwälte können von jedem nominiert werden, außer von sich selbst.

Prüfer & Partner mbB Patent- und Rechtsanwälte werden erneut im aktuellen Ranking von „The Legal 500 – Deutschland“ für ihre hervorragenden Leistungen anerkannt. Die Kanzlei wird in den Bereichen „Patentrecht: Patentanwälte: Anmeldungen und Amtsverfahren“ sowie „Patentrecht: Patentanwälte: Streitverfahren“ empfohlen und somit unter den besten IP Kanzleien in Deutschland geführt.

Empfohlene IP-Kanzlei

Laut Legal 500 hat sich PRÜFER & PARTNER durch ihre langjährige Erfahrung in der Betreuung von Patenten, die nach Erteilung durch das DPMA oder EPA insbesondere auch in den USA angemeldet werden sollen, einen Namen gemacht. PRÜFER & PARTNER betreut neben einer umfangreichen deutschen Praxis auch eine breite Palette internationaler Mandate und ist durch eine Kombination aus etablierten Partnerkanzleien in Asien und hauseigenen Patentspezialisten einschließlich Muttersprachlern gut gerüstet, insbesondere für Mandate mit Bezug auf Japan, China und Korea.

Die Kanzlei konnte zudem ihr Inlandsgeschäft durch neue Direktmandate ausbauen, einschließlich der Beratung in strategischen Fragen. Sie ist vertraut mit der Ausarbeitung von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen in einer Vielzahl von Technologien. Besonders lobenswert erwähnt werden die geschäftsführenden Partner Dorothea Hofer, Jürgen Feldmeier und Andreas Oser.

Referenzen

‘Sehr kompetente internationale Abdeckung.’

‘Freundlich, kompetent und sehr zuverlässig.’

‘Systematisches Arbeiten, Wissensstand über Akten im gesamten Team vorhanden, Kompetenz in allen (für uns) erforderlichen Bereichen.’

‚Die Zusammenarbeit ist sehr angenehm und die beteiligten Partner zeichnen sich insbesondere durch eine kollegiale Zusammenarbeit aus. Hervorheben möchte ich Jürgen Feldmeier.

‘Sehr zuvorkommend, geduldig – auch wenn man kein IP-Experte ist, ehrliche Beratung: das was Sinn macht, wird einem nahegelegt, das, was keinen Sinn macht beiseitegeschoben. Kompetenz definitiv bei allen Personen in ihren Bereichen vorhanden.’

‘Das Gesamtniveau ihrer Dienstleistungen ist ausgezeichnet. Ihre Reaktion ist immer sehr schnell und angemessen, und ihre Fähigkeit, rechtliche und technische Probleme zu verstehen und zu analysieren, ist hoch.’

Dorothea Hofer, Jürgen Feldmeier, Andreas Oser sind besonders gut. Sie verfügen über eine ausgeprägte Fähigkeit, komplizierte technische Sachverhalte zu verstehen, angemessen zu beraten und sich mit dringenden Angelegenheiten zu befassen.’

Herr Feldmeier wählt seine Mitarbeiter richtig aus, um ein starkes Team zu bilden, das wichtige Fälle wie Rechtsstreitigkeiten bearbeiten kann. Unsere japanischen Mandanten sind mit der Qualität und Kosteneffizienz der vom Team geleisteten Arbeit rundum zufrieden.

Über Legal 500

Legal 500 untersucht und evaluiert Anwaltskanzleien in über 150 Gerichtsbarkeiten weltweit. Die jährlich veröffentlichten Rankings basieren auf der Bewertung von 300.000 Mandanten, den Einreichungen von Anwaltskanzleien, Interviews mit führenden Rechtsanwälten und Experten mit umfassendem Wissen über den Rechtsmarkt.

Zum aktuellen Ranking geht es hier.

Dieser Beitrag wurde ursprünglich veröffentlicht auf JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023

Mit großer Spannung wird die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer (GBK) des Europäischen Patentamts (EPA) im derzeit anhängigen Verfahren G2/21 erwartet. Diese könnte einen erheblichen Einfluss auf die künftige Anmeldestrategie von Patentanmeldern haben, denn im Kern geht es darum, wann eine Erfindung „fertig“ zum Einreichen ist.

Die Sicherung eines frühen Anmeldetags für eine Erfindung ist ein wichtiger Aspekt einer Patentstrategie, um die eigene Rechtsposition gegenüber Wettbewerbern zu sichern. Aus Zeit- und Kostengründen stellt sich die Frage, wieviel experimenteller Aufwand unter patentrechtlichen Gesichtspunkten vor dem Einreichen einer Patentanmeldung betrieben werden muss, um die behaupteten Effekte zu stützen, oder ob entsprechende Beweismittel nachgereicht werden können.

Bis es zu einer Entscheidung G2/21 zur abschließenden Klärung relevanter Vorlagefragen kommt soll dieser Beitrag praktische Szenarien erörtern, die unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefragen weiterhin existieren werden, jedoch mit Hilfe der Entscheidung G2/21 – eventuell neu – bewertet werden müssen.

Eignung von „Beweismitteln“ aus der Produktentwicklung als Stütze einer Erfindung

Im Rahmen einer Produktentwicklung wird als Vergleichsprodukt gerne das Produkt eines Wettbewerbers oder der interne ‚Goldstandard‘ verwendet, unabhängig davon, ob man den Aufbau oder die Zusammensetzung dieser Vergleichsform genau kennt. Derartige Vergleichsdaten sind im Rahmen des vom EPA angewandten „Aufgabe-Lösungs-Ansatzes“ häufig nicht verwendbar, da nach ständiger Rechtsprechung der geltend gemachte Effekt eindeutig auf das unterscheidende Merkmal zurückzuführen sein muss.

Das experimentelle Untersuchen des Einflusses von allen potentiell relevanten Parametern auf den behaupteten Effekt und somit das Ausloten der Grenzen der Erfindung kann zeitlich und finanziell aufwändig sein und erscheint aus Erfindersicht meist nicht zielführend.
Unabhängig davon kann der Nachweis von technischen Effekten oft erst in Kenntnis des objektiv nächstliegenden Stands der Technik z.B. im Prüfungsverfahren punktgenau produziert werden, da erst dann die objektiv passgenaue (weil der beanspruchten Erfindung am Nächsten kommenden) Vergleichsform bekannt wird.
Aus derartigen Gründen werden experimentelle Untersuchungen gerne auf einen späteren Zeitpunkt verlagert. Ob dieses Aufschieben aber überhaupt möglich ist, soll nun durch die GBK geklärt werden.

Zugrundeliegende Fragestellung der G2/21

Gemäß den Vorlagefragen beschäftigt sich die GBK in erster Linie mit der Frage, ob erst nach Einreichung der Patentanmeldung Beweismittel wie z.B. Versuchsdaten dann unberücksichtigt bleiben müssen, wenn sie den ausschließlichen Nachweis für einen geltend gemachten Effekt darstellen. Der GBK werden drei Ansätze vorgelegt, die sich alle um das Kriterium drehen, ob oder inwieweit die ursprünglich in der Anmeldung gemachten Angaben einen geltend gemachten Effekt plausibel machen müssen:

Das für den Anmelder großzügigste Szenario wäre, wenn der ausschließliche Nachweis für einen geltend gemachten Effekt ohne weiteres nach dem Anmeldetag erfolgen kann, also keinerlei Plausibilitäts-Anforderung gestellt würde. Dies würde das Einreichen einer Erfindung in einem frühen, evtl. spekulativen („unreifen“) Zustand ermöglichen, um einen frühen Anmeldetag zu sichern.

Sollte die GKB jedoch zu dem Ergebnis kommen, dass Mindestanforderungen an die Plausibilität hinsichtlich der behaupteten Effekte in der Anmeldung selbst zu stellen sind, könnte als Standard eine entsprechende „ab-initio-Plausibilität“ für die technischen Effekte angelegt werden.

In einem dritten Fall könnte als Mindestmaß gefordert werden, dass die behaupteten Effekte zumindest nicht von vorneherein unplausibel sind, d.h. keine „ab-initio-Unplausibilität“ gegeben ist.

Reifezustand – wann ist eine Erfindung fertig zum Einreichen

Unabhängig davon, wie die GBK entscheiden wird, erachten wir es stets als sinnvoll, eine Anmeldung erst einzureichen, wenn Vorteile gegenüber dem Stand der Technik zumindest benannt werden können; der Beleg der technischen Effekte z.B. durch Vergleichsversuche sollte vor dem Einreichen geprüft werden.

Den „Reifezustand“ einer Erfindung könnte man wie folgt klassifizieren:

(i) Effekte sind (noch) nicht bekannt, lediglich die Merkmale zur Charakterisierung des gewünschten Produkts können angegeben werden

In diesem Fall könnte man, wenn ein früher Anmeldetag vorrangig ist, eine „Waschliste“ an potentiellen Effekten in den Anmeldetext aufnehmen, um sich bei Bedarf dann den gewünschten Effekt herauszugreifen. Obwohl aus dem Nichterreichen von Effekten aus der Anmeldung nicht direkt eine mangelnde Offenbarung erwächst, solange sie nicht im Anspruchswortlaut Niederschlag gefunden haben, könnte eine gänzlich spekulative Erfindungsbeschreibung unter Umständen die Berücksichtigung verspäteter Beweismittel oder gar die Nacharbeitbarkeit in Frage stellen.

(ii) Effekte werden erwartet und die Merkmale der Erfindung, die kausal verantwortlich sind, werden vermutet

Hier können die erwarteten Effekte bereits konkret benannt werden; diese sollten dann zumindest nicht „ab-initio unplausibel“ sein. Aus technischer Sicht sollten keine Zweifel gegen die mögliche Erreichung der genannten Effekte begründet sein. Bei der Beschreibung der Erfindung in der ursprünglichen Anmeldung liegt die Herausforderung darin, dass nicht bekannt ist, welche Merkmale/Parameter für das Erreichen des Effekts ursächlich sind. Unabhängig von der Entscheidung G2/21 sollte möglichst die „Kausalität“ zwischen Effekten und den entsprechenden Merkmalen der Erfindung untersucht und im Anmeldetext erläutert werden. Bereits vorveröffentlichte Literatur kann helfen, diesen kausalen Zusammenhang zu begründen. Patentrechtlich gefordert wird lediglich, dass etwas funktioniert bzw. eine gestellte Aufgabe gelöst wird; eine wissenschaftliche Erklärung dafür, wie eine beanspruchte Problemlösung funktioniert, ist nicht notwendigerweise erforderlich.

(iii) Effekte werden erwartet, man kann aufgrund technischer Überlegungen darauf schließen, welche Merkmale der Erfindung kausal dafür verantwortlich sein sollten

Eine technische Erklärung, die die behaupteten Effekte erwarten lässt, kann in der Patentanmeldung gegeben werden („ab-initio-Plausibilität“). Ein echter experimenteller Beleg fehlt jedoch noch. In so einem Fall dürften die Erteilungsaussichten – die erforderliche Neuheit vorausgesetzt – gut sein, allerdings ist damit zu rechnen, dass z.B. in einem möglichen Einspruchsverfahren die Gegenseite diese „Plausibilität“ angreifen könnte, z.B. durch Vorbringen begründeter Zweifel, dass die der Plausibilität zugrundeliegende Theorie nicht stimmt. Ohne der Endentscheidung in der aktuellen Vorlage G2/21 vorgreifen zu wollen sollte es jedoch in diesen Fallkonstellationen aufgrund der vorliegenden „ab-initio-Plausibilität“ möglich sein, in der Tatsacheninstanz – d.h. nicht erst in Beschwerde oder Berufung – mittels nachgelieferter Experimente und Daten die erwarteten technischen Effekte zu untermauern.

(iv) Effekte sind bekannt und belegt

Hier sollte nichts gegen das Einreichen einer Patentanmeldung sprechen. Wenn ein neuer Stand der Technik z.B. im Prüfungsverfahren herangezogen wird, sollte es möglich sein, bei Bedarf weitere (nachveröffentlichte) experimentelle Daten zur Stützung der bereits in der Anmeldung gezeigten Effekte beizubringen.

Sonderfälle

Sonderfälle liegen dann vor, wenn technische Effekte nur für einen Teil eines beanspruchten Gegenstandes belegt oder zu erwarten sind, oder wenn ein technischer Effekt selbst ein beanspruchtes Merkmal – bspw. in einem Verwendungsanspruch – darstellt. Im ersten Fall stellt sich dann die Frage, ob der technische Effekt plausibel für den restlichen Teil des Anspruchs verallgemeinert werden kann, und im zweiten Fall wird das Kriterium der „Plausibilität“ auch im Rahmen der Prüfung relevant sein, ob die Erfindung überhaupt ausreichend offenbart und damit ausführbar ist. Auch hier sollten jedoch ähnliche Erwägungen wie zuvor erläutert eine Rolle spielen.

Fazit

• Die Entscheidung der GBK in dem Verfahren G2/21 wird hoffentlich Klarheit dahingehend liefern, in welchem „Reifezustand“ eine Erfindung eingereicht werden muss, damit behauptete Effekte anerkannt werden.
• In vielen Fällen wird – unabhängig von dem gemäß G2/21 anzulegenden Maßstab – ein frühes Einreichen gewünscht sein.
• Bereits jetzt zeigt sich: die Frage der „Plausibilität“ stellt keine eigene Patentierungsvoraussetzung dar. ist aber ein wichtiges Kriterium bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit und ggf. sogar der Ausführbarkeit einer beanspruchten Erfindung.
• Auf alle Fälle ist es sinnvoll, den Reifezustand der Erfindung vor dem Einreichen einer Patentanmeldung zu prüfen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen und ein starkes Patent zu erhalten.

Autoren:

Dr. Susanne Sonnenhauser
Frau Sonnenhauser arbeitet seit 2005 auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes und ist als deutsche Patentanwältin und European Patent Attorney zugelassen. Seit 2008 ist sie bei Prüfer & Partner tätig.
Ihre Arbeitsschwerpunkte bilden das Patent- und Markenrecht, hauptsächlich auf den Gebieten Pharma und Life Science.
Frau Sonnenhauser vertritt ihre Mandanten sowohl im Patenterteilungs- als auch im Einspruchsverfahren. Darüber hinaus erstellt sie Gutachten hinsichtlich der Validität und Verletzung von Schutzrechten.

Dr. Andreas Oser, LL.M.
Andreas Oser (Dipl.-Chem. Universität Freiburg; Promotion Max-Planck-Institut für Biochemie München) ist seit 1991 im gewerblichen Rechtsschutz tätig, wurde 1995 als deutscher und europäischer Patentanwalt zugelassen und ist seit 2002 als geschäftsführender Partner bei Prüfer & Partner tätig.
Die Hauptfachgebiete von Herrn Oser sind Chemie, Pharma und Life Science.
Seine Tätigkeit umfasst Patentanmeldungen (Ausarbeitung, Prüfung), Einspruchs- und Beschwerdeverfahren, Patentstreitfälle, Verletzungs- und Rechtsbeständigkeitsgutachten, Freedom-to-Operate-Analysen und Due-Diligence-Prüfungen.

Kontakt:
Prüfer & Partner mbB
Sohnckestrasse 12, 81479 München
Tel. +49 89 69 39 21 0, E-Mail office@pruefer.eu, www.pruefer.eu

 

Am 15. Juli 2022 vollzog Montenegro mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den letzten Schritt hin zum Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und ist seit 1. Oktober 2022 der 39. Mitgliedsstaat der Europäischen Patentorganisation (EPO).

Damit verlässt Montenegro seinen im Jahr 2010 erlangten Status als Erstreckungsstaat und alle Patentanmeldungen, die ab dem 1. Oktober 2022 angemeldet wurden, können nach deren Erteilung zu einem Europäischen Patent mit Wirkung für Montenegro validiert werden.

Die offizielle Aufnahme Montenegros als Mitgliedstaat ist ein neuer Meilenstein in der Geschichte der Europäischen Patentorganisation.

Für weitere Informationen: https://www.epo.org/news-events/news/2022/20221001_de.html

In den Monaten Mai und Juli 2022 treten einige für die Praxis vor dem DPMA relevante Änderungen in Kraft. Die wichtigsten in Kürze:

(1) Erhöhung der Jahresgebühren für deutsche Patente (Inkrafttreten: 1. Juli 2022)
Die Patentgebühren für die jährlichen Verlängerungen werden mit Fälligkeitsterminen ab Juli 2022 moderat erhöht, betreffend Zahlungen ab der 5. Jahresgebühr. Die folgende Liste zeigt die alten (Spalte links) und die neuen (Spalte rechts in Klammern) Gebühren in EURO:

Jahresgebühr:

  • für das 3. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
  • für das 4. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
  • für das 5. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 (100)
  • für das 6. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 (150)
  • für das 7. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 (210)
  • für das 8. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 (280)
  • für das 9. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 (350)
  • für das 10. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 (430)
  • für das 11. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470 (540)
  • für das 12. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620 (680)
  • für das 13. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 760 (830)
  • für das 14. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910 (980)
  • für das 15. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.060 (1.130)
  • für das 16. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.230 (1.310)
  • für das 17. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.410 (1.490)
  • für das 18. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.590 (1.670)
  • für das 19. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.760 (1.840)
  • für das 20. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.940 (2.030)

Zuschlagsgebühr verspätete Zahlung . . 50

(2) Verlängerung der Frist zur Einleitung der nationalen Phase DE bei PCT-Anmeldungen (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)
Die Frist zur Einleitung von nationalen deutschen Phase bei PCT-Anmeldungen wird von 30 auf 31 Monate ab dem Anmelde- bzw. Prioritätsdatum verlängert. Somit bleibt mehr Zeit, um die Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase beim DPMA zu entrichten und gegebenenfalls die Übersetzung der Anmeldung in deutscher Sprache vorzulegen. Damit wird nun auch eine erfreuliche Harmonisierung mit der entsprechenden 31-Monatsfrist zur Einleitung der Regionalen Phase Europa vollzogen.

(3) Durchführung von mündlichen Anhörungen und Verhandlungen per Videoschalte (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)
In Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designverfahren vor dem DPMA wird die Möglichkeit der Teilnahme an Anhörungen und mündlichen Verhandlungen im Wege der Videoübertragung eröffnet. Die Möglichkeit, stattdessen „präsent“ an der vor Ort stattfindenden Verhandlung teilzunehmen, wird aber weiterhin bestehen.

Bei Fragen hierzu steht Ihnen unser Team sehr gerne zur Verfügung. Dr. Andreas Oser, LL.M. (office@pruefer.eu)

Prüfer & Partner wurde erneut von dem renommierten Fachverlag Legal 500 im Bereich Patentrecht ausgezeichnet, sowohl in der Rubrik „Anmeldungen und Amtsverfahren“ als auch in „Streitbeilegung“! Wir freuen uns sehr über diese weitere Auszeichnung für unsere Arbeit und bedanken uns ganz herzlich bei all unseren Mandanten, Auslandskollegen sowie Mitarbeitern für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit.

Den Link zum ausführlichen Rankingergebnis auf Legal 500 finden Sie hier.

Referenzen

„Prüfer & Partner sind ein starkes Team, das gerade im Zusammenwirken zwischen Back Office (sehr stark und extrem freundlich!), Ausarbeitung von Anmeldungen/ Prosecution und Rechtsberatung im Konflikt-/Lizenzumfeld seine volle Leistung entfaltet.“

„Dorothea Hofer: Exzellente, gewissenhafte und umfassende Beratung im Konflikt-/Lizenzumfeld, sehr pragmatisch und versiert und ausnehmend hilfsbereit.“

„Sehr hohe Fachkompetenz.“

„Dorothea Hofer, Jürgen Feldmeier und Andreas Oser. Sie sind sehr gut darin, komplexe technische Sachverhalte zu verstehen, erteilen angemessene Ratschläge, und bearbeiten dringende Angelegenheiten zügig. Herr Feldmeier wählt seine Associates sehr gut aus, um wichtige Mandate, insbesondere streitige Verfahren, gut betreuen zu können.“

„Dorothea Hofer und Jürgen Feldmeier sind IP-Veteranen, was sich in ihrer praktischen Beratung und ihren Hintergrundkenntnissen zu Verfahren und möglichen Ergebnissen von Amtsverfahren oder Konflikten zeigt. Ich finde sie sehr stark und aufmerksam, gerade auch mit Mandanten aus Asien, die sich bei ihnen sicher fühlen. Perfektes Englisch und Kulturgespür helfen ihnen.“

The Legal 500 ist eine renommierte Recherchen-Agentur, die sich mit dem Thema Kanzleiempfehlungen befasst. Im Rahmen der Recherche führt das unabhängige Team erfahrener Redakteure jedes Jahr hunderte von Interviews mit Anwälten und befragt mehr als 23,000 Mandanten, was eine umfassende und gründliche Bewertung von Kanzleien in einer Vielzahl an Praxisbereichen erlaubt.

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„Sehr hohe Fachkompetenz.“

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„Dorothea Hofer und Jürgen Feldmeier sind IP-Veteranen, was sich in ihrer praktischen Beratung und ihren Hintergrundkenntnissen zu Verfahren und möglichen Ergebnissen von Amtsverfahren oder Konflikten zeigt. Ich finde sie sehr stark und aufmerksam, gerade auch mit Mandanten aus Asien, die sich bei ihnen sicher fühlen. Perfektes Englisch und Kulturgespür helfen ihnen.“

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„Dorothea Hofer und Jürgen Feldmeier sind IP-Veteranen, was sich in ihrer praktischen Beratung und ihren Hintergrundkenntnissen zu Verfahren und möglichen Ergebnissen von Amtsverfahren oder Konflikten zeigt. Ich finde sie sehr stark und aufmerksam, gerade auch mit Mandanten aus Asien, die sich bei ihnen sicher fühlen. Perfektes Englisch und Kulturgespür helfen ihnen.“

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