
Das Berufungsgericht des Einheitlichen Europäischen Patentgerichts hat in der Entscheidung „Belkin/Philips“ (UPC_CoA_534/2024) erstmals europaweit die Voraussetzungen für die persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Patentverletzungen konkretisiert. Für Unternehmensleitungen bringt das Urteil mehr Rechtssicherheit – aber auch klare Anforderungen an Compliance und Reaktionspflichten
Die Entscheidung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) im Fall „Belkin/Philips“ bringt erstmals europaweit Klarheit zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern bei Patentverletzungen. Für Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen mit Aktivitäten im europäischen Binnenmarkt ist diese Rechtsprechung unmittelbar relevant.
Kernaussagen der Entscheidung
Das EPG-Berufungsgericht lehnt eine automatische persönliche Haftung von Geschäftsführern für Patentverletzungen des Unternehmens ab. Entscheidend ist, dass die bloße Organstellung und die Erfüllung allgemeiner Leitungs- und Organisationspflichten nicht ausreichen, um eine persönliche Haftung zu begründen. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer
Ein wesentliches Kriterium ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit: Der Geschäftsführer muss wissen oder sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschließen, dass eine Patentverletzung vorliegt. Holt sich der Geschäftsführer qualifizierten Rechtsrat ein und folgt diesem, ist er bis zu einer erstinstanzlichen gerichtlichen Feststellung grundsätzlich geschützt.
Im konkreten Fall hat das EPG-Berufungsgericht eine persönliche Haftung der Belkin-Geschäftsführer abgelehnt, weil kein ausreichendes Rechtswidrigkeitsbewusstsein festgestellt werden konnte. Die Haftung für Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz traf ausschließlich die Unternehmen.
Bedeutung für die Praxis und Compliance
Für Geschäftsführer bedeutet die Entscheidung eine gewisse Entlastung, aber auch eine klare Erwartung an die Unternehmensorganisation:
Einordnung und Ausblick
Die Entscheidung des EPG-Berufungsgerichts schafft einen europaweit einheitlichen und im Ergebnis eher restriktiven Haftungsmaßstab für Geschäftsführer. Sie liegt damit auf Linie mit der bisherigen deutschen Rechtsprechung, geht aber in der Klarstellung der Schutzmechanismen (Rechtsrat, Compliance) noch einen Schritt weiter. Für die Unternehmenspraxis bedeutet das:
Fazit:
Die „Belkin/Philips“-Entscheidung des EPG-Berufungsgerichts ist für Geschäftsführer keine Verschärfung, sondern bringt Rechtssicherheit und einen klaren Handlungsrahmen. Wer Compliance lebt und sich beraten lässt, ist gut abgesichert – persönliche Haftung bleibt die Ausnahme für gravierende Pflichtverletzungen.

Wir freuen uns sehr, dass unsere Kanzlei (Recognised Firm) sowie drei unserer Geschäftsführenden Partner (IP Star) und ein „Rising Star“ von Managing IP ausgezeichnet wurden.
Besonderes erfreulich ist die dadurch erhaltene Bestätigung unserer kontinuierlich guten Arbeit mit höchstem Qualitätsstandard im IP Bereich.
Vielen Dank an alle Mandant:innen und Kolleg:innen, die hierzu beigetragen haben und unseren täglichen Einsatz so sehr zu schätzen wissen.
Glückwunsch an Dr. Dorothea Hofer, Juergen Feldmeier, Dr .Christian Gärtner und Sophia Steinmüller für die Auszeichnung.


Das Handelsblatt und Best Lawyers haben „Deutschlands beste Anwälte 2026“ ausgezeichnet und wir freuen uns sehr, hier erneut erwähnt worden zu sein. Diese Auszeichnung beruht auf Befragungen unter Wirtschaftsanwälten, daher bedanken wir uns sehr bei allen Kolleginnen und Kollegen, die uns so zahlreich empfohlen haben.
Zum Artikel geht es hier.
Wir freuen uns, dass unsere Kanzlei Prüfer & Partner zusammen mit nunmehr sieben unserer Anwälte für ihre herausragende Arbeit auf dem Gebiet der Patenterteilung und der Nichtigkeit in der neu erschienenen 2026 Ausgabe von IAM Patent 1000, einem der weltweit führenden Rankings für Patentdienstleister, ausgezeichnet wurde. Besonders freut uns die erstmalige Listung unseres Kollegen Dr. Christian Einsel in der diesjährigen Ausgabe.
Was das Ranking sagt
Prüfer & Partner
“Das Team von Prüfer & Partner verfügt über fundierte Kenntnisse im Bereich komplexer Technologien und erbringt hochwertige, kosteneffiziente Patentdienstleistungen – effizient und zuverlässig. Dank seiner proaktiven, kommunikativen und beharrlichen Herangehensweise an komplexe Sachverhalte eignet sich die Kanzlei hervorragend für eine langfristige Zusammenarbeit bei globalen IP-Strategien.”
Jürgen Feldmeier
“Jürgen Feldmeier verbindet kurze Bearbeitungszeiten mit präzisen Analysen und klaren, praxisorientierten Empfehlungen, wobei er stets den Kunden in den Mittelpunkt stellt. Dank seines fundierten technischen Hintergrunds und seiner umfassenden Kenntnisse des europäischen Patentrechts bietet er eine effektive und wohlüberlegte strategische Beratung.”
Dr. Dorothea Hofer
“Dorothea Hofer zeichnet sich durch ein ausgeprägtes Verständnis für komplexe technische Sachverhalte aus, gibt fundierte Ratschläge und bewältigt dringende Angelegenheiten effizient. Sie stellt gut aufeinander abgestimmte Teams zusammen und leitet eine hochqualifizierte, agile Gruppe. Die Zusammenarbeit verläuft reibungslos und transparent, wobei Kosten, Machbarkeit und nächste Schritte klar kommuniziert werden.”
Dr. Andreas Oser
“Andreas Oser ist äußerst erfolgreich darin, wichtige Patente unter engen Fristen und komplexen Rahmenbedingungen zu sichern. Er meistert anspruchsvolle Fälle, einschließlich mündlicher Verhandlungen, mit einer soliden logischen Strukturierung und einer durchdachten Herangehensweise. Mit seiner klaren und reaktionsschnellen Art identifiziert er proaktiv Risiken und Chancen im Portfolio.”
Markus Adamczyk
„Markus Adamczyk wird als „kluger und kundenorientierter Praktiker“ beschrieben. Er bringt echte Neugier für die Technologien seiner Mandanten mit, stellt prägnante Fragen, um den Kern der Probleme zu ergründen, und liefert schnelle, effektive Lösungen in Verletzungs-, Nichtigkeits- und EPO-Verfahren, insbesondere im Bereich computerimplementierter Erfindungen.“
Dr. Susanne Sonnenhauser
„Susanne Sonnenhauser baut langjährige, auf Vertrauen basierende Kundenbeziehungen auf. Sie unterstützt führende Unternehmen der Life-Sciences- und Pharmabranche durch präzise Ausarbeitung und Durchsetzung von Schutzrechten, kümmert sich um Amtsbescheide und Streitverfahren und bietet kontinuierliche, fundierte strategische Beratung.“
Dr. Christian Gärtner
„Christian Gärtner ist ein fachlich versierter Patentanwalt, der sich auf Verfahrenstechnik und Materialwissenschaften spezialisiert hat. Er verbindet eine detailorientierte Arbeitsweise mit einer menschlichen Herangehensweise und erstellt klare, gut strukturierte Anmeldungen, die nachhaltige, langfristige Schutzstrategien unterstützen.“
Dr. Christian Einsel
„Christian Einsel „zeichnet sich durch präzise Arbeit und effektive Zusammenarbeit aus“. Auf der Grundlage jahrzehntelanger Erfahrung verfolgt er einen pragmatischen, lösungsorientierten Ansatz, um Probleme schnell und kosteneffizient zu lösen, wobei er fundierte Kenntnisse in den Bereichen Vertragsgestaltung, Lizenzierung und Prozessführung mit tiefgreifendem Fachwissen in der Physik verbindet.“
Über IAM Patent 1000
Das angesehene Ranking IAM Patent 1000, die von der Globe Business Media Group in London veröffentlicht wird, gilt gemeinhin als die maßgebliche Quelle für alle, die Die auf der Suche nach erstklassigem Patentfachwissen und führenden Patentdienstleistern sind. IAM führte ein umfassendes qualitatives Forschungsprojekt durch, um herausragende Firmen und Einzelpersonen in verschiedenen Rechtsgebieten zu identifizieren. Bei der Ermittlung der führenden Kanzleien wurden Faktoren wie deren Fachwissen, die Marktpräsenz und das Niveau der Arbeit, mit der sie typischerweise beauftragt werden, ebenso berücksichtigt wie positives Feedback von Kollegen und Mandanten.

💥 Save the date – 28. Oktober 2026 💥
Nach unserem sehr erfolgreichen 1. Patentrechtstag in Chemnitz steht nun der Termin für den 2. Patentrechtstag fest:
28. Oktober 2026!
Wir freuen uns sehr, dieses Event aufgrund hoher Nachfrage bei der IHK Chemnitz wiederholen zu können und hoffen auf zahlreiches Erscheinen.
Notieren Sie sich den Termin, wir freuen uns auf Ihr Kommen.

EU Regulation 2025/2645 was published in the Official Journal of the European Union on December 30, 2025, and entered into force directly in all member states on January 19, 2026, without the need for national implementing legislation. This means that, for the first time, a uniform EU system for compulsory licenses in crisis or emergency situations is now available.
How did this come about and what was the original idea?
Actually, an EU regulation (SEP Regulation 4-2023 (EUIPO)) was planned for patents that are indispensable for a technical standard (e.g., 5G, Wi-Fi), so-called SEPs (standard essential patents). This EU regulation was intended to create a transparency and licensing framework with SEP registration, essentiality checks, and more extensive “FRAND” mechanisms (fair, reasonable, and non-discriminatory terms).
However, the SEP Regulation failed miserably and was officially removed from the EU Commission’s work program in February 2025 because no agreement between member states and interest groups was foreseeable.
Strong objections came from large technology patent traders, among others, who argued that regulation would weaken incentives for innovation. Industry also opposed this regulation because it could not agree on the proposed mechanisms. There was also skepticism that the European Union Intellectual Property Office (EUIPO) in Alicante, Spain, which was to be established under this regulation, would have sufficient expertise. This is not surprising, as the EUIPO had previously been responsible exclusively for trademarks and designs and did not have any technically trained staff or experience in the field of SEPs.
But even though the SEP Regulation failed, it was part of a larger modernization project in the field of EU-wide intellectual property law.
Following the failure of the SEP Regulation, the EU undertook a strategic realignment and recognized that a functioning crisis IP instrument was urgently needed, especially since the Covid-19 pandemic.
Regulation 2025/2645, which has now entered into force, was therefore created as a more pragmatic measure focused on crisis management, with clear conditions and a limited scope of application, namely for crisis or emergency situations – unlike the more comprehensive but politically controversial SEP Regulation.
This new EU regulation now harmonizes the legal framework for compulsory licenses across the EU in crises, instead of relying on heterogeneous national systems.
Aim and purpose of the new regulation:
With the introduction of an EU-wide compulsory licensing system (“Union compulsory license”), the European Commission can now allow the use of patented technologies in exceptional crises or emergencies (e.g., health or supply crises) without the consent of the patent holder.
These compulsory licenses apply throughout the EU and no longer just nationally, so that cross-border supply chains can be secured in the event of a crisis.
Conditions for granting:
However, an EU-wide compulsory license may only be granted if:
1. a crisis or emergency mode has been activated under existing EU crisis mechanisms;
2. the use of the patent in question is necessary for the supply of crisis-relevant products;
3. all other options (especially voluntary license agreements) have been exhausted or do not lead to a solution in time;
4. the rights holder has been heard and given the opportunity to comment.
Key features of the system:
– Non-exclusive, time-limited (until the crisis is over) and non-transferable
– License fees (reasonable remuneration) must be paid for the use of the patented teaching, but may be refunded if a patent is not granted
– Products may not be exported—only within the EU
– Licensing is granted as a last resort
– An advisory committee accompanies the procedure
Practical development: How will Regulation 2025/2645 affect the market?
Short term (2026–2028):
The regulation is primarily intended to be a reserve instrument – it should only be activated in very serious crises.
It could become relevant for the first time, particularly in the areas of public health, medical care, and critical infrastructure.
It is hoped that companies and patent holders will strengthen mechanisms for early voluntary licensing in order to avoid a compulsory license imposed by the state.
Example:
Suppose there is a health crisis in the EU and a patent-protected active ingredient is crucial for a life-saving drug that only a single rights holder can supply. Since production cannot be ramped up quickly enough, the Commission activates the crisis mechanism and, after consulting the patent holder, grants an EU-wide compulsory license in accordance with Regulation 2025/2645. Several European manufacturers are allowed to produce the active ingredient for a limited period of time, pay a fixed fee to the patent holder, and thus ensure rapid supply to the population within the EU.
Medium term (2028–2032):
In the medium term, standard processes for the European Commission and advisory boards are to be developed, including procedural standards and evaluation methods for appropriate remuneration.
In many cases, the regulation will act as a “failsafe,” strengthening the EU’s negotiating power in licensing issues during crises, without, however, being used automatically on a massive scale.
Patent holders will be more willing to offer FRAND license agreements at an earlier stage in complex situations in order to prevent impending compulsory licenses.
Long term (2033+):
The EU could use this crisis compulsory licensing regime as a basis for developing further IP coordination mechanisms, e.g., in areas such as climate protection technologies or critical digital standards.
There could be a political debate on further SEP or FRAND reforms that apply outside of crises, based on lessons learned from the failed SEP regulation attempt.
Conclusion:
EU Regulation 2025/2645 is not an SEP regime – it serves a very specific purpose: EU-wide compulsory licenses only in clearly defined crisis situations.
The originally planned SEP regulation has been completely abandoned.
The new regulation is more of a crisis prevention tool, designed to make IP practice in the EU more stable, coordinated, and predictable in the long term, especially in emergency situations.

Unsere Geschäftsführenden Partner Dr. Dorothea Hofer und Jürgen Feldmeier wurden als IAM Global Leaders 2026 ausgezeichnet!
Diese besondere Auszeichnung freut uns sehr und wir bedanken uns bei allen Beteiligten dafür.

Am 21. Oktober 2025 sind wir, Prüfer & Partner, zusammen mit unserer Kooperationskanzlei SFSK beim 1. Patentrechtstag Sachsen der IHK Chemnitz zahlreich vertreten. Nähere Infos finden Sie hier.
Auf folgende, spannende Themen möchten wir während des Tages genauer eingehen:
Dr. Dorothea Hofer: 2 Jahre Einheitliches Patentgericht: Ein Europäisches Erfolgsmodell?
Dr. Christian Gärtner: Schutzrechte in den USA – Land der unbegrenzten Möglichkeiten?
Dr. Andreas Oser: Schutzrechtsstrategien in Asien – Allgemeine Erfahrungen und Besonderheiten in Fernost
Jürgen Feldmeier/Dr. Cheng Cheng: Great Wall of IP – Wie Sie Ihre Ideen in China schützen, bevor es andere tun!
Dr. Ok Joo Lee/Mr. Noh: Technologische Stärke trifft Rechtssicherheit: Koreas Industrie, Patente und Präzedenzfälle
Dr. Susanne Sonnenhauser/Naoko Ritter: Schutzrechte in Japan – Der Ferne Osten – doch näher als gedacht?
Markus Adamczyk: Von Nullen, Einsen und Patenten – zur Schutzfähigkeit computerimplementierter Erfindungen
Außerdem werden unsere Kollegen von SFSK noch einige interessante Vorträge halten. Zudem wird als Abschluss Herr Prof. Dr. Mike Espig noch einen Vortrag über Künstliche Intelligenz halten.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich gerne unter diesem Link zur Veranstaltung an.

Das Handelsblatt und Best Lawyers haben „Deutschlands beste Kanzleien 2025“ ausgezeichnet und wir freuen uns sehr, hier erneut erwähnt worden zu sein. Diese Auszeichnung beruht auf Mandantenfeedback und Kollegenvotum, daher bedanken wir uns sehr bei allen Kolleginnen und Kollegen sowie Mandanten, die uns so zahlreich empfohlen haben.
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Am 18. Juni 2025 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ihre Entscheidung in G1/24 („Heated Aerosol“) veröffentlicht – eine Entscheidung mit erheblicher Tragweite für die künftige Auslegung europäischer Patentansprüche. Der Leitsatz ist klar: Ansprüche sind immer im Lichte der Beschreibung und Zeichnungen auszulegen – nicht nur dann, wenn der Wortlaut unklar ist (Rn. 18.).
Damit ändert das EPA seine bisherige Praxis grundlegend und rückt näher an die Linie heran, die das Einheitliche Patentgericht (EPG) und auch deutsche Gerichte vertreten. Die Große Beschwerdekammer stellt ausdrücklich klar, dass eine isolierte Auslegung des Patentanspruchs rein nach dem Wortlaut – wie sie z. B. in T 169/20 vertreten wurde – weder praktikabel noch wünschenswert ist.
Ausgangspunkt: Vorlage T 439/22 – vom Einzelfall zum Systemwechsel
Anlass für die Entscheidung war eine Vorlage der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 (T 439/22). Streitpunkt war die Frage, ob eine Begriffsdefinition in der Beschreibung – hier der Begriff „zusammengefasstes Flächengebilde“ – die Auslegung des Anspruchs beeinflusst, selbst wenn der Anspruch sprachlich klar formuliert ist.
Die Antwort der Großen Beschwerdekammer ist eindeutig: Ja, die Beschreibung ist stets heranzuziehen. Der bisher teilweise vertretene „Claims-only“-Ansatz gehört damit der Vergangenheit an. Das EPA bekennt sich somit zur ganzheitlichen, kontextbezogenen Auslegung – ein Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit und Einheitlichkeit in Europa.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Auswirkungen für Patentanmelder und uns Patentanwälte sind unmittelbar spürbar:
– Die Konsistenz zwischen Beschreibung und Ansprüchen ist wichtiger denn je – Unstimmigkeiten können sich unmittelbar auf die Anspruchsauslegung auswirken.
– Auch Prüfungsverfahren könnten sich verändern: Die EPA-Prüfer dürften künftig die Ansprüche verstärkt im Kontext der Beschreibung analysieren.
– Dritte – z. B. Wettbewerber – erhalten neue Angriffspunkte, wenn die Beschreibung Widersprüche zu den Ansprüchen enthält.
Konsequenz:
Änderungen in der Beschreibung während der Prüfung sind mit noch mehr Sorgfalt anzugehen, da unzureichende Anpassungen schnell zu Problemen mit Artikel 123(2) EPÜ führen können.
Einordnung im europäischen Kontext: Angleichung an EPG und nationale Praxis
Das EPG folgt dem nun bestätigten Ansatz bereits in Entscheidungen wie NanoString v. 10x Genomics: Auch hier wird der Kontext der Beschreibung zur Anspruchsauslegung herangezogen – mit dem Ziel eines einheitlichen Schutzbereichs in allen Mitgliedstaaten.
Auch deutsche Gerichte setzen traditionell stark auf die Beschreibung, interpretieren diese jedoch häufig im Lichte des technischen Zwecks. Der Ansatz ist daher oft stärker funktionsbezogen als der bislang eher textorientierte Zugang des EPA – was im Ergebnis teils weitergehende Auslegungen zur Folge haben kann.
Fazit:
G1/24 schafft hier ein Stück weit Klarheit und Angleichung. Die Entscheidung stärkt die Harmonisierung innerhalb Europas und verbessert die Vorhersehbarkeit der Anspruchsauslegung für alle Beteiligten – ein begrüßenswerter Schritt für die europäische Patentpraxis insgesamt.