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Mit Dr. Susanne Sonnenhauser und Dr. Christian Gärtner verstärken zwei sehr versierte Kollegen aus dem Prüfer und Partner – Team die Geschäftsführung.

Jürgen Feldmeier, geschäftsführender Partner:
“Mit Dr. Susanne Sonnenhauser, die wir bereits seit 16 Jahren als äußerst kompetente und zielstrebige Patentanwältin und ausgewiesene Life-Science-Expertin kennen, sowie mit Dr. Christian Gärtner, der vor 10 Jahren die Ausbildung zum Patentanwalt in unserem Hause begonnen und erfolgreich abgeschlossen hat und nun äußert erfahren in zweiseitigen Verfahren ist, haben wir zwei Partner gewonnen, die die Prüfer-DNA in sich tragen.Heute sowie in der Zukunft setzen sie sich für die Bedürfnisse unserer Mandanten gewissenhaft und ambitioniert ein.“

Wir freuen uns auf eine erfolgreiche und inspirierende Zukunft.

Weitere News

PRÜFER & PARTNER erneut im „The Legal 500“ Ranking 2024 Deutschland und EMEA gelistet

Wir freuen uns sehr, dieses Jahr erneut als „führende Kanzlei 2024“ sowohl in Deutschland als auch in Europa, Middle East & Africa (EMEA) in den Kategorien „Patent Prosecution“ sowie „Patent Litigation“ durch LEGAL 500 ausgezeichnet worden zu sein. Dank eines starken Teams konnten wir diese besonderen Auszeichnungen für uns gewinnen.
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Gebührenerhöhung des Europäischen Patentamts zum 1. April 2024

Das Europäische Patentamt wird die meisten seiner Gebühren zum 1. April 2024 um durchschnittlich ca. 5% erhöhen. Deutlich höher fällt die Gebührenanhebung bei der 3. und 4. Jahresgebühr aus, die sich um fast 30% erhöht.
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52 Jahre Beständigkeit und weiterhin fit für die Zukunft – Prüfer und Partner begrüßt die nächste Partnergeneration

Mit Dr. Susanne Sonnenhauser und Dr. Christian Gärtner verstärken zwei sehr versierte Kollegen aus dem Prüfer und Partner – Team die Geschäftsführung.
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Recent earthquake in Japan

We were deeply shocked to learn of the devastating earthquake in Japan and would like to express our sincere condolences to the victims of this earthquake. In these difficult times, we would like to express our deepest sympathy to you and your fellow human beings.
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Startups mit Patent- und Markenrechten deutlich erfolgreicher bei der Beschaffung von Finanzmitteln

Eine neue Studie des Europäischen Patentamts (EPA) und des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EU-Markenamt, EUIPO) zeigt, dass Startups mit Patent- und Markenrechten deutlich erfolgreicher bei der Beschaffung von Finanzmitteln sind.
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Abschaffung der 10-Tages-Zustellfiktion beim Europäischen Patentamt

In Anbetracht des digitalen Zeitalters, in dem Dokumente zukünftig nur noch elektronisch zugestellt werden, wird das Europäische Patentamt ihre sog. 10-Tages-Zustellfiktion, welche bisher die Berechnung von Fristen regelte, zum 1. November 2023 abschaffen.
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Prüfer & Partner in IAM Patent 1000 2023 für Patent Prosecution and Nullity ausgezeichnet

Wir freuen uns, dass unsere Kanzlei Prüfer & Partner zusammen mit vier unserer Anwälte für ihre herausragende Arbeit auf dem Gebiet der Patenterteilung und der Nichtigkeit in der neu erschienenen 2023 Ausgabe von iam Patent 1000, einem der weltweit führenden Rankings für Patentdienstleister, ausgezeichnet wurde.
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Prüfer Experten vom Handelsblatt als beste Anwälte des Jahres 2023 gelistet

Wir freuen uns sehr, dass unsere Patentanwälte Dr. Dorothea Hofer, Herr Jürgen Feldmeier sowie Dr. Andreas Oser im vom Handelsblatt am 16. Juni 2023 veröffentlichten Ranking als beste Anwälte des Jahres 2023 gelistet werden.
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PRÜFER & PARTNER erneut im „The Legal 500 – Deutschland 2023“ Ranking gelistet

Prüfer & Partner mbB Patent- und Rechtsanwälte werden erneut im aktuellen Ranking von „The Legal 500 – Deutschland“ für ihre hervorragenden Leistungen anerkannt. Die Kanzlei wird in den Bereichen „Patentrecht: Patentanwälte: Anmeldungen und Amtsverfahren“ sowie „Patentrecht: Patentanwälte: Streitverfahren“ empfohlen und somit unter den besten IP Kanzleien in Deutschland geführt.
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Plausibilität – ein ungelöstes Problem bei der Patenterteilung

Mit großer Spannung wird die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer (GBK) des Europäischen Patentamts (EPA) im derzeit anhängigen Verfahren G2/21 erwartet. Diese könnte einen erheblichen Einfluss auf die künftige Anmeldestrategie von Patentanmeldern haben, denn im Kern geht es darum, wann eine Erfindung „fertig“ zum Einreichen ist.
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In den Monaten Mai und Juli 2022 treten einige für die Praxis vor dem DPMA relevante Änderungen in Kraft. Die wichtigsten in Kürze:

(1) Erhöhung der Jahresgebühren für deutsche Patente (Inkrafttreten: 1. Juli 2022)
Die Patentgebühren für die jährlichen Verlängerungen werden mit Fälligkeitsterminen ab Juli 2022 moderat erhöht, betreffend Zahlungen ab der 5. Jahresgebühr. Die folgende Liste zeigt die alten (Spalte links) und die neuen (Spalte rechts in Klammern) Gebühren in EURO:

Jahresgebühr:

  • für das 3. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
  • für das 4. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
  • für das 5. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 (100)
  • für das 6. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 (150)
  • für das 7. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 (210)
  • für das 8. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 (280)
  • für das 9. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 (350)
  • für das 10. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 (430)
  • für das 11. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470 (540)
  • für das 12. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620 (680)
  • für das 13. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 760 (830)
  • für das 14. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910 (980)
  • für das 15. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.060 (1.130)
  • für das 16. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.230 (1.310)
  • für das 17. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.410 (1.490)
  • für das 18. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.590 (1.670)
  • für das 19. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.760 (1.840)
  • für das 20. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.940 (2.030)

Zuschlagsgebühr verspätete Zahlung . . 50

(2) Verlängerung der Frist zur Einleitung der nationalen Phase DE bei PCT-Anmeldungen (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)
Die Frist zur Einleitung von nationalen deutschen Phase bei PCT-Anmeldungen wird von 30 auf 31 Monate ab dem Anmelde- bzw. Prioritätsdatum verlängert. Somit bleibt mehr Zeit, um die Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase beim DPMA zu entrichten und gegebenenfalls die Übersetzung der Anmeldung in deutscher Sprache vorzulegen. Damit wird nun auch eine erfreuliche Harmonisierung mit der entsprechenden 31-Monatsfrist zur Einleitung der Regionalen Phase Europa vollzogen.

(3) Durchführung von mündlichen Anhörungen und Verhandlungen per Videoschalte (Inkrafttreten: 1. Mai 2022)
In Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designverfahren vor dem DPMA wird die Möglichkeit der Teilnahme an Anhörungen und mündlichen Verhandlungen im Wege der Videoübertragung eröffnet. Die Möglichkeit, stattdessen „präsent“ an der vor Ort stattfindenden Verhandlung teilzunehmen, wird aber weiterhin bestehen.

Bei Fragen hierzu steht Ihnen unser Team sehr gerne zur Verfügung. Dr. Andreas Oser, LL.M. (office@pruefer.eu)

Prüfer & Partner wurde erneut von dem renommierten Fachverlag Legal 500 im Bereich Patentrecht ausgezeichnet, sowohl in der Rubrik „Anmeldungen und Amtsverfahren“ als auch in „Streitbeilegung“! Wir freuen uns sehr über diese weitere Auszeichnung für unsere Arbeit und bedanken uns ganz herzlich bei all unseren Mandanten, Auslandskollegen sowie Mitarbeitern für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit.

Den Link zum ausführlichen Rankingergebnis auf Legal 500 finden Sie hier.

Referenzen

„Prüfer & Partner sind ein starkes Team, das gerade im Zusammenwirken zwischen Back Office (sehr stark und extrem freundlich!), Ausarbeitung von Anmeldungen/ Prosecution und Rechtsberatung im Konflikt-/Lizenzumfeld seine volle Leistung entfaltet.“

„Dorothea Hofer: Exzellente, gewissenhafte und umfassende Beratung im Konflikt-/Lizenzumfeld, sehr pragmatisch und versiert und ausnehmend hilfsbereit.“

„Sehr hohe Fachkompetenz.“

„Dorothea Hofer, Jürgen Feldmeier und Andreas Oser. Sie sind sehr gut darin, komplexe technische Sachverhalte zu verstehen, erteilen angemessene Ratschläge, und bearbeiten dringende Angelegenheiten zügig. Herr Feldmeier wählt seine Associates sehr gut aus, um wichtige Mandate, insbesondere streitige Verfahren, gut betreuen zu können.“

„Dorothea Hofer und Jürgen Feldmeier sind IP-Veteranen, was sich in ihrer praktischen Beratung und ihren Hintergrundkenntnissen zu Verfahren und möglichen Ergebnissen von Amtsverfahren oder Konflikten zeigt. Ich finde sie sehr stark und aufmerksam, gerade auch mit Mandanten aus Asien, die sich bei ihnen sicher fühlen. Perfektes Englisch und Kulturgespür helfen ihnen.“

The Legal 500 ist eine renommierte Recherchen-Agentur, die sich mit dem Thema Kanzleiempfehlungen befasst. Im Rahmen der Recherche führt das unabhängige Team erfahrener Redakteure jedes Jahr hunderte von Interviews mit Anwälten und befragt mehr als 23,000 Mandanten, was eine umfassende und gründliche Bewertung von Kanzleien in einer Vielzahl an Praxisbereichen erlaubt.

Wie bereits früher berichtet ist nach der Ratifizierung in Deutschland der Weg frei zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Einheitspatent) und zum einheitlichen Patentgericht (EPG, Unified Patent Court, UPC). Infolge der am 18. Januar 2022 erfolgten Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde durch Österreich ist nun die „vorläufige Anwendung des EPG/UPC“ in Kraft getreten. Es müssen nur noch die Vorarbeiten zum Errichten des Gerichtssystems in den nächsten Monaten abgeschlossen werden. Das Vorbereitungskomitee geht von einem Zeitbedarf von mindestens 8 Monaten aus. Ist ein wirksames Arbeiten des EPG/UPC sichergestellt wird Deutschland als letztem formalen Akt seine Ratifizierungsurkunde hinterlegen, was automatisch den Startpunkt auslöst: zu Beginn des vierten Folgemonats, d.h. voraussichtlich gegen Ende 2022 oder Anfang 2023, werden nach langer Wartezeit endlich Einheitspatent und EPG/UPC Wirklichkeit werden.

Was bedeutet das für Patentanmelder und Patentinhaber europäischer Patente?
Nachfolgend einige Punkte, zu denen bereits jetzt vor Inkrafttreten Überlegungen angestellt werden sollten:

(1) Wahl zwischen dem neuen Einheitspatent und dem klassischen EP-Patent
Auch wenn die Wahloption grundsätzlich erst nach Inkrafttreten ausgeübt werden kann: durch geeignete verfahrensleitende Maßnahmen könnte diese Wahlfreiheit noch für derzeit beim EPA anhängige EP-Anmeldungen genutzt werden, selbst wenn die Erteilungsphase bereits relativ weit fortgeschritten ist.
In einer aktuellen Mitteilung des Europäischen Patentamts werden amtliche Maßnahmen angekündigt – ohne momentan Details zu nennen – um kurz vor der Erteilung stehenden Patentanmeldungen noch die Chance zum Einheitspatent zu eröffnen. Als Zäsur zur Anwendbarkeit dieser angekündigten Maßnahmen gilt die Mitteilung über die zur Erteilung vorgesehene Fassung der Patentanmeldung (die sogenannte „Regel 71(3)-Mitteilung“).

Falls Sie die Wahlmöglichkeit für Anmeldungen aufrechterhalten möchten, obgleich bereits eine Regel 71(3)-Mitteilung ergangen ist, kommen unter Umständen eigene verfahrensleitende Schritte in Betracht. D.h. um in dieser Situation Zeit zu gewinnen könnten beispielsweise am Ende der regulären 4-Monatsfrist geringe formelle Änderungen am vorgesehenen Text beantragt werden, um dadurch eine zweite 71(3)-Mitteilung auszulösen. Alternativ oder zusätzlich ist auch nach dem bewussten Verstreichen lassen der Frist zur Erledigung der (ggf. zweiten) Regel 71(3)-Mitteilung eine Fortsetzung der Anmeldung möglich: nach Erhalt einer Rechtsverlustmitteilung müsste dann die Weiterbehandlung (mit einer Amtsgebühr von 265,00 EUR) beantragt werden.

(2) Wahlentscheidung je nach Art und Anzahl der gewünschten Länder
Nach Inkrafttreten des Einheitspatentgesetzes muss der Anmelder spätestens einen Monat nach Erhalt des EPA-Erteilungsbeschlusses entscheiden, ob wie bisher EP-Validierungen in einzelnen Ländern erfolgen sollen oder ob das neue EU-Einheitspatent angestrebt wird. Das neue EU-Einheitspatent würde mit einem Schlag Patentschutz über das gesamte Territorium der teilnehmenden EU-Länder ermöglichen, wozu derzeit folgende 17 Länder gehören: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien und Schweden. Zeitnah werden weitere hinzukommen, denn 8 Länder brauchen nur noch zu ratifizieren (Tschechien, Griechenland, Irland, Polen, Rumänien, Slowakei, Ungarn, Zypern). Soll Schutz für weitere, nicht teilnehmende Länder erreicht werden – darunter Nicht-EU-Staaten des EPÜ wie Großbritannien oder Schweiz – müssten dort entsprechend zusätzliche nationale Validierungen nach dem „alten“ Muster erfolgen.

(3) Wahl der (Nicht-)Anwendbarkeit des UPC (Opt-in/Opt-out)
Drei Monate vor Inkrafttreten von Einheitspatent und UPC beginnt die sog. „Sunrise“-Periode. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anmelder/Patentinhaber durch ein „Opt-out“ die Nichtanwendbarkeit des EPG-/UPC-Systems für ein oder mehrere oder gar alle seiner bestehenden und künftigen klassischen EP-Patente beantragen. Im Opt-Out-Zustand bleiben dann – während einer Übergangszeit von 7 Jahren – wie bisher einzelne nationale Gerichte bei Klagen zu Patentverletzung und Rechtsbeständigkeit im jeweiligen Land zuständig. Gründe zur Wahl des Opt-Out bestehen beispielsweise darin, dem Patent nicht dem Risiko einer zentralen Nichtigerklärung durch ein einziges Nichtigkeitsverfahren auszusetzen; ferner könnten im Opt-Out-Zustand zunächst die Entwicklung und die Praxis und Rechtsprechung im neuen UPC-System beobachtet werden; ist eine ausreichende Rechtssicherheit gegeben kann der Patentinhaber dann künftig infolge einer Opt-In-Erklärung die UPC-Anwendbarkeit wieder ermöglichen.

(4) Wahl eines kompetenten EPG/UPC-Gerichtsstandorts bei Patentverletzungen
Aufgrund ihrer Erfahrung werden die deutschen Gerichtsstandorte Düsseldorf, München, Mannheim und Hamburg auch im EPG/UPC-System eine wichtige Rolle einnehmen. Der Gerichtsstandort Deutschland könnte dadurch noch gestärkt werden, dass das zentrale UPC-Gericht München nicht nur wie ursprünglich festgelegt für das Gebiet der Mechanik zuständig ist, sondern zusätzlich die technischen Gebiete der Chemie, Arzneimittel und Täglicher Lebensbedarf (inkl. Gesundheitswesen) zugesprochen bekommt; dieser Bereich war ursprünglich für London vorgesehen, steht nun aber infolge des Brexit zur Disposition.
Liegt kein Opt-Out vor werden die Entscheidungen des UPC-Gerichts in allen Ländern unmittelbar wirksam, in denen das EP-Patent existiert.

Bei Fragen hierzu steht Ihnen unser Team sehr gerne zur Verfügung. Dr. Andreas Oser, LL.M. (office@pruefer.eu)

Mit dem Epidemieschutzgesetz vom 27.03.2020 hat Deutschland angesichts der COVID-19-Pandemie eine „Notlage von nationaler Tragweite“ festgestellt. Gleichzeitig nahmen Spannungen und internationaler Druck zur „Aufhebung bestimmter IP-Rechte“ zu. Neben der Bundesrepublik Deutschland gibt es zahlreiche weitere Länder weltweit, die mit Notstandsverordnungen Patentrechte grundsätzlich einschränken können, etwa im Vereinigten Königreich, Frankreich, den Vereinigten Staaten, Kanada, Israel, Australien, China, Japan und Korea. Bis jetzt, im Sommer 2021 sind aber weder eine Benutzungsanordnungen (§ 13 PatG) noch – nach derzeitigem Kenntnisstand – eine Klage auf Zwangslizenz (§ 24 PatG) bei hierfür zuständigen Gerichten anhängig gemacht worden. Der zu deckende Bedarf ist enorm, allen voran an den als „Game Changer“ bezeichneten Impfstoffentwicklungen.

Das folgenden Download-PDF fasst zusammen, weshalb dies so ist – zahlreichen und stark debattierten Forderungen zum Trotz.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden anhängigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich gegen das Gesetz zum Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht richteten, zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Weg frei gemacht für eine zeitnahe Ratifizierung des UPC-Abkommens und damit für das Inkrafttreten des Einheitlichen Patentgerichts UPC, voraussichtlich im Jahr 2022.

Nach mehr als siebenjährigem Ringen war das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht schließlich am 18. Dezember 2020 in Kraft getreten und kurz darauf durch die beiden oben genannten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestoppt worden.

Mit einem am 9. Juli 2021 veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die beiden anhängigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nun zurückgewiesen.

Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die Verfassungsbeschwerden in der Sache unzulässig seien, weil die Beschwerdeführer weder eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, noch eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz noch eine Verletzung des Unionsrechts hinreichend dargelegt hätten.

Damit steht es dem deutschen Bundespräsidenten nun frei, die notwendigen Dokumente zu unterzeichnen, die ein Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum Einheitspatent und Einheitsgericht ermöglichen würden. In der deutschen Anwaltschaft wird allgemein angenommen, dass das Abkommen im zweiten Quartal 2022 starten könnte.

Im Einheitspatentsystem werden Anmelder von europäischen Patentanmeldungen nach Erteilung des europäischen Patents die Möglichkeit haben, eine einheitliche Wirkung ihres Patents in den Staaten zu beantragen und zu erlangen, die das Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Derzeit haben die folgenden 15 Staaten das UPC-Abkommen unterzeichnet und ratifiziert: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal und Schweden.

Das Vereinigte Königreich hatte seine Ratifizierung im Zusammenhang mit dem Brexit zurückgezogen und ist nicht mehr Mitglied des Einheitspatentsystems und des UPC; dies hat jedoch keine Auswirkungen in Bezug auf das europäische Patent, das weiterhin für das Vereinigte Königreich benannt werden kann, da das Vereinigte Königreich Mitglied des EPÜ bleibt. Außerdem haben Spanien, Kroatien und Polen angedeutet, dass sie das Abkommen und das UPC ebenfalls nicht ratifizieren werden.

Es ist jedoch zu erwarten, dass weitere EU-Mitgliedstaaten das Abkommen zu einem späteren Zeitpunkt ratifizieren werden.

Angesichts dieser neuen Umstände möchten wir darauf hinweisen, dass das Einheitliche Patentgericht nicht nur für zukünftige Einheitspatente zuständig sein wird, sondern auch für bestehende europäische Patente. D.h. ein bestehendes europäisches Patent kann ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Verordnung einem zentralen Nichtigkeitsangriff vor dem sog. Einheitspatentgericht unterliegen und damit für alle teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten (s.o.), in denen das Patent validiert wurde, auf einmal fallen (Anmerkung: Validierungen des europäischen Patents in Nicht-EU-Mitgliedsstaaten bleiben davon unberührt). Als Gegenmaßnahme wurde für bestehende Patente die Möglichkeit geschaffen, aus diesem System auszusteigen (sog. Opt-Out), so dass nur noch die nationalen Patentgerichte der Mitgliedsstaaten, in denen das Patent validiert wurde, zuständig sein werden.

Wir empfehlen Ihnen daher, Ihr bestehendes europäisches Patentportfolio jetzt zeitnah zu überprüfen, um zu entscheiden, welche Patente Sie aus dem neuen System ausschließen sollten.

Weitere Informationen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.

Prüfer & Partner wurde erneut von dem renommierten Fachverlag Legal 500 im Bereich Patentrecht ausgezeichnet, sowohl in der Rubrik „Anmeldungen und Amtsverfahren“ als auch in „Streitbeilegung“! Wir freuen uns sehr über diese weitere Auszeichnung für unsere Arbeit und bedanken uns ganz herzlich bei all unseren Mandanten, Auslandskollegen sowie Mitarbeitern für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit.

Den Link zum ausführlichen Rankingergebnis auf Legal 500 finden Sie hier.

Referenzen

„Prüfer & Partner sind ein starkes Team, das gerade im Zusammenwirken zwischen Back Office (sehr stark und extrem freundlich!), Ausarbeitung von Anmeldungen/ Prosecution und Rechtsberatung im Konflikt-/Lizenzumfeld seine volle Leistung entfaltet.“

„Dorothea Hofer: Exzellente, gewissenhafte und umfassende Beratung im Konflikt-/Lizenzumfeld, sehr pragmatisch und versiert und ausnehmend hilfsbereit.“

„Sehr hohe Fachkompetenz.“

„Dorothea Hofer, Jürgen Feldmeier und Andreas Oser. Sie sind sehr gut darin, komplexe technische Sachverhalte zu verstehen, erteilen angemessene Ratschläge, und bearbeiten dringende Angelegenheiten zügig. Herr Feldmeier wählt seine Associates sehr gut aus, um wichtige Mandate, insbesondere streitige Verfahren, gut betreuen zu können.“

„Dorothea Hofer und Jürgen Feldmeier sind IP-Veteranen, was sich in ihrer praktischen Beratung und ihren Hintergrundkenntnissen zu Verfahren und möglichen Ergebnissen von Amtsverfahren oder Konflikten zeigt. Ich finde sie sehr stark und aufmerksam, gerade auch mit Mandanten aus Asien, die sich bei ihnen sicher fühlen. Perfektes Englisch und Kulturgespür helfen ihnen.“

The Legal 500 ist eine renommierte Recherchen-Agentur, die sich mit dem Thema Kanzleiempfehlungen befasst. Im Rahmen der Recherche führt das unabhängige Team erfahrener Redakteure jedes Jahr hunderte von Interviews mit Anwälten und befragt mehr als 23,000 Mandanten, was eine umfassende und gründliche Bewertung von Kanzleien in einer Vielzahl an Praxisbereichen erlaubt.

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„Sehr hohe Fachkompetenz.“

„Dorothea Hofer, Jürgen Feldmeier und Andreas Oser. Sie sind sehr gut darin, komplexe technische Sachverhalte zu verstehen, erteilen angemessene Ratschläge, und bearbeiten dringende Angelegenheiten zügig. Herr Feldmeier wählt seine Associates sehr gut aus, um wichtige Mandate, insbesondere streitige Verfahren, gut betreuen zu können.“

„Dorothea Hofer und Jürgen Feldmeier sind IP-Veteranen, was sich in ihrer praktischen Beratung und ihren Hintergrundkenntnissen zu Verfahren und möglichen Ergebnissen von Amtsverfahren oder Konflikten zeigt. Ich finde sie sehr stark und aufmerksam, gerade auch mit Mandanten aus Asien, die sich bei ihnen sicher fühlen. Perfektes Englisch und Kulturgespür helfen ihnen.“

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„Dorothea Hofer und Jürgen Feldmeier sind IP-Veteranen, was sich in ihrer praktischen Beratung und ihren Hintergrundkenntnissen zu Verfahren und möglichen Ergebnissen von Amtsverfahren oder Konflikten zeigt. Ich finde sie sehr stark und aufmerksam, gerade auch mit Mandanten aus Asien, die sich bei ihnen sicher fühlen. Perfektes Englisch und Kulturgespür helfen ihnen.“

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