
Das Berufungsgericht des Einheitlichen Europäischen Patentgerichts hat in der Entscheidung „Belkin/Philips“ (UPC_CoA_534/2024) erstmals europaweit die Voraussetzungen für die persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Patentverletzungen konkretisiert. Für Unternehmensleitungen bringt das Urteil mehr Rechtssicherheit – aber auch klare Anforderungen an Compliance und Reaktionspflichten
Die Entscheidung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) im Fall „Belkin/Philips“ bringt erstmals europaweit Klarheit zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern bei Patentverletzungen. Für Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen mit Aktivitäten im europäischen Binnenmarkt ist diese Rechtsprechung unmittelbar relevant.
Kernaussagen der Entscheidung
Das EPG-Berufungsgericht lehnt eine automatische persönliche Haftung von Geschäftsführern für Patentverletzungen des Unternehmens ab. Entscheidend ist, dass die bloße Organstellung und die Erfüllung allgemeiner Leitungs- und Organisationspflichten nicht ausreichen, um eine persönliche Haftung zu begründen. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer
Ein wesentliches Kriterium ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit: Der Geschäftsführer muss wissen oder sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschließen, dass eine Patentverletzung vorliegt. Holt sich der Geschäftsführer qualifizierten Rechtsrat ein und folgt diesem, ist er bis zu einer erstinstanzlichen gerichtlichen Feststellung grundsätzlich geschützt.
Im konkreten Fall hat das EPG-Berufungsgericht eine persönliche Haftung der Belkin-Geschäftsführer abgelehnt, weil kein ausreichendes Rechtswidrigkeitsbewusstsein festgestellt werden konnte. Die Haftung für Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz traf ausschließlich die Unternehmen.
Bedeutung für die Praxis und Compliance
Für Geschäftsführer bedeutet die Entscheidung eine gewisse Entlastung, aber auch eine klare Erwartung an die Unternehmensorganisation:
Einordnung und Ausblick
Die Entscheidung des EPG-Berufungsgerichts schafft einen europaweit einheitlichen und im Ergebnis eher restriktiven Haftungsmaßstab für Geschäftsführer. Sie liegt damit auf Linie mit der bisherigen deutschen Rechtsprechung, geht aber in der Klarstellung der Schutzmechanismen (Rechtsrat, Compliance) noch einen Schritt weiter. Für die Unternehmenspraxis bedeutet das:
Fazit:
Die „Belkin/Philips“-Entscheidung des EPG-Berufungsgerichts ist für Geschäftsführer keine Verschärfung, sondern bringt Rechtssicherheit und einen klaren Handlungsrahmen. Wer Compliance lebt und sich beraten lässt, ist gut abgesichert – persönliche Haftung bleibt die Ausnahme für gravierende Pflichtverletzungen.