Aktuelles | 12. August 2026

Geschäftsführer im Fokus: EPG klärt Grenzen der persönlichen Haftung bei Patentverletzungen

Justitia-Statue mit Waage vor EU-Flagge, symbolisiert Rechtsharmonisierung durch EPA-Entscheidung G1/24

Das Berufungsgericht des Einheitlichen Europäischen Patentgerichts hat in der Entscheidung „Belkin/Philips“ (UPC_CoA_534/2024) erstmals europaweit die Voraussetzungen für die persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Patentverletzungen konkretisiert. Für Unternehmensleitungen bringt das Urteil mehr Rechtssicherheit – aber auch klare Anforderungen an Compliance und Reaktionspflichten

Die Entscheidung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) im Fall „Belkin/Philips“ bringt erstmals europaweit Klarheit zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern bei Patentverletzungen. Für Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen mit Aktivitäten im europäischen Binnenmarkt ist diese Rechtsprechung unmittelbar relevant.

Kernaussagen der Entscheidung

Das EPG-Berufungsgericht lehnt eine automatische persönliche Haftung von Geschäftsführern für Patentverletzungen des Unternehmens ab. Entscheidend ist, dass die bloße Organstellung und die Erfüllung allgemeiner Leitungs- und Organisationspflichten nicht ausreichen, um eine persönliche Haftung zu begründen. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer

  • gezielt das Unternehmen zur Patentverletzung einsetzt,
  • oder trotz positiver Kenntnis einer klaren Rechtsverletzung untätig bleibt.

Ein wesentliches Kriterium ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit: Der Geschäftsführer muss wissen oder sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschließen, dass eine Patentverletzung vorliegt. Holt sich der Geschäftsführer qualifizierten Rechtsrat ein und folgt diesem, ist er bis zu einer erstinstanzlichen gerichtlichen Feststellung grundsätzlich geschützt.

Im konkreten Fall hat das EPG-Berufungsgericht eine persönliche Haftung der Belkin-Geschäftsführer abgelehnt, weil kein ausreichendes Rechtswidrigkeitsbewusstsein festgestellt werden konnte. Die Haftung für Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz traf ausschließlich die Unternehmen.

Bedeutung für die Praxis und Compliance

Für Geschäftsführer bedeutet die Entscheidung eine gewisse Entlastung, aber auch eine klare Erwartung an die Unternehmensorganisation:

  • Keine Durchgriffshaftung: Die persönliche Haftung bleibt die Ausnahme. Wer als Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten erfüllt, Hinweise auf mögliche Patentverletzungen prüft und sich beraten lässt, minimiert sein Risiko.
  • Compliance-Pflichten: Die Entscheidung betont die Bedeutung eines funktionierenden IP-Compliance-Systems. Hinweise auf mögliche Schutzrechtsverletzungen müssen dokumentiert, bewertet und – falls nötig – an die Geschäftsleitung eskaliert werden.
  • Reaktionspflicht: Bei konkreten Verwarnungen oder gerichtlichen Hinweisen ist eine sorgfältige Prüfung und ggf. Anpassung des Geschäftsverhaltens erforderlich. Untätigkeit trotz klarer Hinweise kann zur persönlichen Haftung führen.
  • Rechtsrat schützt: Die Einholung und Befolgung qualifizierten Rechtsrats ist ein zentraler Schutzmechanismus für Geschäftsführer. Erst wenn ein Gericht eine Patentverletzung feststellt, besteht Handlungsbedarf zur Vermeidung von Haftungsrisiken.

Einordnung und Ausblick

Die Entscheidung des EPG-Berufungsgerichts schafft einen europaweit einheitlichen und im Ergebnis eher restriktiven Haftungsmaßstab für Geschäftsführer. Sie liegt damit auf Linie mit der bisherigen deutschen Rechtsprechung, geht aber in der Klarstellung der Schutzmechanismen (Rechtsrat, Compliance) noch einen Schritt weiter. Für die Unternehmenspraxis bedeutet das:

    • Geschäftsführer sind nicht schutzlos, aber sie müssen Compliance und Dokumentation ernst nehmen.
    • Unternehmen sollten ihre Prozesse zur Behandlung von Schutzrechtsverwarnungen und zur Dokumentation von Prüfungen und Entscheidungen regelmäßig überprüfen und anpassen.
    • D&O-Versicherungen sollten im Hinblick auf die neuen Haftungsrisiken überprüft werden.

Fazit:
Die „Belkin/Philips“-Entscheidung des EPG-Berufungsgerichts ist für Geschäftsführer keine Verschärfung, sondern bringt Rechtssicherheit und einen klaren Handlungsrahmen. Wer Compliance lebt und sich beraten lässt, ist gut abgesichert – persönliche Haftung bleibt die Ausnahme für gravierende Pflichtverletzungen.