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UPC-Updates | 13. Juli 2021

Das Bundesverfassungsgericht macht den Weg für das UPC frei

Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden anhängigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich gegen das Gesetz zum Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht richteten, zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Weg frei gemacht für eine zeitnahe Ratifizierung des UPC-Abkommens und damit für das Inkrafttreten des Einheitlichen Patentgerichts UPC, voraussichtlich im Jahr 2022.

Nach mehr als siebenjährigem Ringen war das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht schließlich am 18. Dezember 2020 in Kraft getreten und kurz darauf durch die beiden oben genannten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestoppt worden.

Mit einem am 9. Juli 2021 veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die beiden anhängigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nun zurückgewiesen.

Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die Verfassungsbeschwerden in der Sache unzulässig seien, weil die Beschwerdeführer weder eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, noch eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz noch eine Verletzung des Unionsrechts hinreichend dargelegt hätten.

Damit steht es dem deutschen Bundespräsidenten nun frei, die notwendigen Dokumente zu unterzeichnen, die ein Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum Einheitspatent und Einheitsgericht ermöglichen würden. In der deutschen Anwaltschaft wird allgemein angenommen, dass das Abkommen im zweiten Quartal 2022 starten könnte.

Im Einheitspatentsystem werden Anmelder von europäischen Patentanmeldungen nach Erteilung des europäischen Patents die Möglichkeit haben, eine einheitliche Wirkung ihres Patents in den Staaten zu beantragen und zu erlangen, die das Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Derzeit haben die folgenden 15 Staaten das UPC-Abkommen unterzeichnet und ratifiziert: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal und Schweden.

Das Vereinigte Königreich hatte seine Ratifizierung im Zusammenhang mit dem Brexit zurückgezogen und ist nicht mehr Mitglied des Einheitspatentsystems und des UPC; dies hat jedoch keine Auswirkungen in Bezug auf das europäische Patent, das weiterhin für das Vereinigte Königreich benannt werden kann, da das Vereinigte Königreich Mitglied des EPÜ bleibt. Außerdem haben Spanien, Kroatien und Polen angedeutet, dass sie das Abkommen und das UPC ebenfalls nicht ratifizieren werden.

Es ist jedoch zu erwarten, dass weitere EU-Mitgliedstaaten das Abkommen zu einem späteren Zeitpunkt ratifizieren werden.

Angesichts dieser neuen Umstände möchten wir darauf hinweisen, dass das Einheitliche Patentgericht nicht nur für zukünftige Einheitspatente zuständig sein wird, sondern auch für bestehende europäische Patente. D.h. ein bestehendes europäisches Patent kann ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Verordnung einem zentralen Nichtigkeitsangriff vor dem sog. Einheitspatentgericht unterliegen und damit für alle teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten (s.o.), in denen das Patent validiert wurde, auf einmal fallen (Anmerkung: Validierungen des europäischen Patents in Nicht-EU-Mitgliedsstaaten bleiben davon unberührt). Als Gegenmaßnahme wurde für bestehende Patente die Möglichkeit geschaffen, aus diesem System auszusteigen (sog. Opt-Out), so dass nur noch die nationalen Patentgerichte der Mitgliedsstaaten, in denen das Patent validiert wurde, zuständig sein werden.

Wir empfehlen Ihnen daher, Ihr bestehendes europäisches Patentportfolio jetzt zeitnah zu überprüfen, um zu entscheiden, welche Patente Sie aus dem neuen System ausschließen sollten.

Weitere Informationen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.