Am 18. Juni 2025 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ihre Entscheidung in G1/24 („Heated Aerosol“) veröffentlicht – eine Entscheidung mit erheblicher Tragweite für die künftige Auslegung europäischer Patentansprüche. Der Leitsatz ist klar: Ansprüche sind immer im Lichte der Beschreibung und Zeichnungen auszulegen – nicht nur dann, wenn der Wortlaut unklar ist (Rn. 18.).
Damit ändert das EPA seine bisherige Praxis grundlegend und rückt näher an die Linie heran, die das Einheitliche Patentgericht (EPG) und auch deutsche Gerichte vertreten. Die Große Beschwerdekammer stellt ausdrücklich klar, dass eine isolierte Auslegung des Patentanspruchs rein nach dem Wortlaut – wie sie z. B. in T 169/20 vertreten wurde – weder praktikabel noch wünschenswert ist.
Ausgangspunkt: Vorlage T 439/22 – vom Einzelfall zum Systemwechsel
Anlass für die Entscheidung war eine Vorlage der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 (T 439/22). Streitpunkt war die Frage, ob eine Begriffsdefinition in der Beschreibung – hier der Begriff „zusammengefasstes Flächengebilde“ – die Auslegung des Anspruchs beeinflusst, selbst wenn der Anspruch sprachlich klar formuliert ist.
Die Antwort der Großen Beschwerdekammer ist eindeutig: Ja, die Beschreibung ist stets heranzuziehen. Der bisher teilweise vertretene „Claims-only“-Ansatz gehört damit der Vergangenheit an. Das EPA bekennt sich somit zur ganzheitlichen, kontextbezogenen Auslegung – ein Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit und Einheitlichkeit in Europa.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Auswirkungen für Patentanmelder und uns Patentanwälte sind unmittelbar spürbar:
– Die Konsistenz zwischen Beschreibung und Ansprüchen ist wichtiger denn je – Unstimmigkeiten können sich unmittelbar auf die Anspruchsauslegung auswirken.
– Auch Prüfungsverfahren könnten sich verändern: Die EPA-Prüfer dürften künftig die Ansprüche verstärkt im Kontext der Beschreibung analysieren.
– Dritte – z. B. Wettbewerber – erhalten neue Angriffspunkte, wenn die Beschreibung Widersprüche zu den Ansprüchen enthält.
Konsequenz:
Änderungen in der Beschreibung während der Prüfung sind mit noch mehr Sorgfalt anzugehen, da unzureichende Anpassungen schnell zu Problemen mit Artikel 123(2) EPÜ führen können.
Einordnung im europäischen Kontext: Angleichung an EPG und nationale Praxis
Das EPG folgt dem nun bestätigten Ansatz bereits in Entscheidungen wie NanoString v. 10x Genomics: Auch hier wird der Kontext der Beschreibung zur Anspruchsauslegung herangezogen – mit dem Ziel eines einheitlichen Schutzbereichs in allen Mitgliedstaaten.
Auch deutsche Gerichte setzen traditionell stark auf die Beschreibung, interpretieren diese jedoch häufig im Lichte des technischen Zwecks. Der Ansatz ist daher oft stärker funktionsbezogen als der bislang eher textorientierte Zugang des EPA – was im Ergebnis teils weitergehende Auslegungen zur Folge haben kann.
Fazit:
G1/24 schafft hier ein Stück weit Klarheit und Angleichung. Die Entscheidung stärkt die Harmonisierung innerhalb Europas und verbessert die Vorhersehbarkeit der Anspruchsauslegung für alle Beteiligten – ein begrüßenswerter Schritt für die europäische Patentpraxis insgesamt.

Eine neue Studie des Europäischen Patentamts (EPA) und des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EU-Markenamt, EUIPO) zeigt, dass Startups mit Patent- und Markenrechten deutlich erfolgreicher bei der Beschaffung von Finanzmitteln sind. Der Besitz von geistigem Eigentum macht es insbesondere in Hightech-Branchen mit höherem Kapitalbedarf leichter, Investoren zu gewinnen. Die Wahrscheinlichkeit, Finanzierungen zu sichern, ist für solche Startups durchschnittlich über 10,2-mal höher.
Die Studie zeigt, dass 29 Prozent der europäischen Startups geistige Eigentumsrechte angemeldet haben, wobei der Biotechnologie-Sektor führend ist, wobei fast die Hälfte der Startups Patente oder Marken besitzt. Weitere Branchen, die intensiv geistige Eigentumsrechte nutzen, sind Wissenschaft und Technik, das Gesundheitswesen und das verarbeitende Gewerbe.
Europäische Patente und Marken sind besonders vorteilhaft, da sie die Chancen auf Finanzierungen in der Frühphase um mehr als das Fünffache im Vergleich zu nationalen Rechten erhöhen. „Deep-Tech“-Startups profitieren besonders davon, da sie bahnbrechende Technologien entwickeln, die hohe Investitionen erfordern.
Die Studie zeigt auch, dass es erhebliche Unterschiede zwischen europäischen Ländern gibt. Finnland und Frankreich führen mit jeweils 42 Prozent der Startups, die geistiges Eigentum besitzen. Deutschland, Österreich, Italien, die Schweiz und die Tschechische Republik verzeichnen ebenfalls hohe Raten von Schutzrechtsanmeldungen. Diese Länder melden auch am häufigsten Marken und Patente an.
Insgesamt belegen die Ergebnisse der Studie, dass geistiges Eigentum einen erheblichen Einfluss auf den Erfolg europäischer Startups bei der Beschaffung von Finanzmitteln hat, insbesondere in hochtechnologischen Branchen.
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